Urteile und Informationen
EuGH-Urteil: DSGVO Ersatz eines Schadens in Form einer Entschuldigung
26.09.2024 - Wegeunfall nach privatem Wochenendausflug
01.08.2024 - Feiertagszuschläge im TV-L
11.06.2024 - Künstliche Intelligenz kann keine Erfinderin sein
13.09.2022 - Erfassung der täglichen Arbeitszeit
17.6.2020 - Mitbestimmung beim Einsatz von Risikogruppen
März 2019 - Arbeitnehmer haben Anspruch auf gespeicherte Daten
Februar 2019 - Widerruf eines Aufhebungsvertrages
Urlaubsanspruch vergeht nicht (2018)
Beschäftigte dürfen ihren gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verlieren, nur weil sie diesen nicht innerhalb eines Jahres in Anspruch genommen haben. Zudem ist Urlaub vererbbar. Nach EU-Recht müssen Beschäftigte angemessen informiert und in die Lage versetzt worden sein, ihren Urlaub zu nehmen. Allerdings hätten sie keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn sie ihren Urlaub absichtlich verfallen ließen.
Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte (2018)
1. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft nach § 6 WissZeitVG setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag die Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten zum Gegenstand hat. Wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten sind Tätigkeiten, mit denen die wissenschaftliche Hilfskraft bei Forschung und Lehre anderen unterstützend zuarbeitet u. damit die Aufgabe der jeweiligen Einrichtung, der er zugeordnet ist, zu erfüllen hilft.Als wissenschaftliche Dienstleistung kommt darüber hinaus die Mitarbeit bei allen den Professoren obliegenden Dienstauf-gaben in Betracht, etwa bei Unterrichtstätigkeiten, bei Prüfungen od. bei der Zu-sammenstellung wissenschaftlicher Materialien (Anschluss an BAG v. 8.6.2005 – 4 AZR 396/04 – juris zu § 3 Buchst g BAT), nicht jedoch technischen bzw. verwal-tungsmäßigen Tätigkeiten wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat od. in der Bibliothek. 2. Fehlt es an der Erbringung solcher wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten findet bei beiderseitiger Tarifbindung der TV-L mit seiner Entgeltordnung Anwendung, da die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 3 c TV-L nicht gilt.
Befristung zur Vertretung (2017)
Eine durch einen Sachgrund Abs. 1 Tnach § 14 TzBfG gerechtfertigte Befristung kann nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmssbrauchs unwirksam sein. Ist nach Anzahl der befristeten Verträge und und Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauches veranlasst, ist es sache der Arbeitnehmer*innen weitere für den Rechtsmissbrauch sprechende Anhaltspunkte vorzutragen. Ist die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht nur veranlasst, sondern aufgrund der Dauer und/oder Zahl der befristeten Arbeitsverträge indiziert, bedarf es dieser zusätzlichen Ansazupunkte nicht. Hier hat dann der Arbeitgeber die Möglichkeit, Umstände vorzubringen, die den indizierten Rechtsmissbrauch entkräften.
Geschlechterbezogene Benachteiligung (2017)
Ein männlicher Bewerber, der aufgrund seines Geschlechtesnicht in die Bewerberauswahl für die besetzung einer Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach § 2 Abs. 3 GO-GO einbezogen wurde, wird nicht unzulässig wegen seines geschlechtes benachteiligt.
Bestellung Betriebsärztin_Fachkraft für Arbeitssicherheit (2016)
Benachteiligung im Sinne des AGG (2016)
Eine Diskriminierung i.S.v. §3 Abs. 1 und Abs. 2 AGGwegen des Geschlechts liegt nicht bereits vor, wenn vorgetragen wird, sowohl im IT Bereich als auch im IT Bereich des Arbeitgebers seien überwiegend Männer tätig. Dies allein vermag nicht die vermutung begründen, dass die bewerberin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechtes benachteiligt wurde.