Krankmeldung
Sollten Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sein, muss Ihr/-e Vorgesetzte/-r unverzüglich darüber informiert werden. Hierzu sind Sie laut § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. § 61 Landesbeamtengesetz (LBG) verpflichtet.
Bitte melden Sie sich so schnell wie möglich – in der Regel bis spätestens 9:00 Uhr des betreffenden Arbeitstages – telefonisch oder per E-Mail bei Ihrem Vorgesetzten und teilen Sie mit, wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sein werden.
Sind Sie länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig, müssen Sie dies durch ein ärztliches Attest über Ihre Erkrankung nachweisen.
Eigene Erkrankung
Sobald feststeht, wie lange Sie arbeitsunfähig sein werden (ohne Attest maximal 3 Kalendertage) bzw. Ihnen ein ärztliches Attest vorliegt, melden Sie sich bitte im Service Portal für Personal an, um Ihre Krankheitstage an das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten sowie an Ihre*n Vorgesetzte*n bzw. an Ihr Sekretariat zu melden:
Einreichung einer Krankmeldung
Bei einer Erkrankung, die länger als drei Kalendertage (inklusive dem Wochenende) andauert, ist spätestens ab dem vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Für gesetzlich Krankversicherte wurde am 1.1.2023 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Für Sie bedeutet das, dass die Dienststelle Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt von Ihrer Krankenkasse bezieht. Sie erhalten dann bei einem Arztbesuch nur noch eine Krankenbescheinigung für Ihre Unterlagen und keine AU-Bescheinigung (inkl. "Ausfertigung für den Arbeitgeber") mehr, die Sie bisher zum Arbeitgeber gesendet haben. Die Bescheinigung, die Sie vom Arzt bekommen, ist nur für Ihre Unterlagen bestimmt und muss als rechtsgültiger Nachweis Ihrer Erkrankung unbedingt aufbewahrt werden, z. B. für den Fall, dass die elektronische Übermittlung der Daten fehlerhaft ist.
Privat Krankenversicherte reichen zusätzlich zur Krankmeldung über das Service Portal für Personal Ihren ärztlichen Nachweis der Erkrankung ("Ausfertigung für den Arbeitgeber") selbst bei der Dienststelle ein. Dazu können Sie einen Scan/ein Foto des Dokuments direkt mit der Meldung hochladen. Ein entsprechendes Feld steht Ihnen dazu im Service Portal für Personal zur Verfügung.
Alternativ senden Sie uns bitte die Ausfertigung per Post an:
Universität Potsdam
Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheiten
Am Neuen Palais 10
14469 Potsdam.
NEU: Füllen Sie bitte zusätzlich das Formular zur Online-Krankmeldung aus: ►Einreichung einer Krankmeldung
Wenn Sie mehrere Krankschreibungen in Folge bekommen, füllen Sie bitte für jede Krankschreibung erneut das Formular aus.
Für alle gilt: Das bisherige Formular zur Anzeige von Erkrankungen ohne ärztliches Attest (bis zu maximal drei Kalendertagen) entfällt, wenn Sie Ihre Erkrankung über das o.g. Online-Formular angezeigt haben.
Betreuung eines erkrankten Kindes
Für die Betreuung eines erkrankten Kindes gilt:
Senden Sie bitte ausschließlich eine digitale Kopie der ärztlichen Bescheinigung zur Betreuungsbedürftigkeit Ihres Kindes per E-Mail an krankmeldung@uni-potsdam.de.