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Satzung des Fachschaftsrates Biologie, Chemie und Ernährungswissenschaft

§1 Mitglieder der Fachschaft

Alle Studierenden der Universität Potsdam, die Bachelor Biowissenschaften und/oder darauf aufbauende Masterstudiengänge, Biochemie, Biologie, Chemie und/oder Ernährungswissenschaft im Haupt oder Nebenfach studieren, einschließlich aller anderen möglichen Abschlussarten, sind Mitglied in der Fachschaft „Biologie, Chemie und Ernährungswissenschaft“ (BCE). Hierzu zählen nicht nur Studierende, die an der Universität Potsdam in einem der folgenden Studiengänge immatrikuliert sind:

  1. Bachelor-Studiengänge

                   a. Bachelor Biowissenschaften

                   b. Bachelor Biologie Lehramt

                   c. Bachelor Chemie

                   d. Bachelor Chemie Lehramt

                   e. Bachelor Ernährungswissenschaft

2.   Master-Studiengänge

                   a. Master Biochemistry and Molecular Biology

                   b. Master Ecology, Evolution and Conservation

                   c. Master Bioinformatics

                   d. Master Biologie Lehramt

                   e. Master Chemie

                   f. Master Chemie Lehramt

                   g. Master Ernährungswissenschaft

                   h. Master Toxicology

3.   Nach Namens- oder Prüfungsordnungsänderung eines Studiengangs bleibt die Zugehörigkeit seiner Studierenden zu der Fachschaft unberührt, solange die Zugehörigkeit zu mindestens einem der Institute der Biologie, Chemie oder Ernährungswissenschaft erhalten bleibt.

4.   Die Fachschaft BCE ist ein Organ der verfassten Studierendenschaft der Universität Potsdam gemäß der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

 

§2 Aufgaben und Ziele des Fachschaftsrates Biologie, Chemie und Ernährungswissenschaft (nachfolgen FSR BCE)

  1. Die Hauptaufgabe des FSR BCE besteht darin, die Meinung und speziellen Belange der Fachschaft im Sinne des §1 zu vertreten. Das Ziel des FSR BCE ist demnach die Fachschaft im Sinne §1 mit bestem Wissen und Gewissen zu vertreten.
  2. Zu weiteren Aufgaben des FSR BCE gehören:

                   a. Unterstützung der Studierenden der Fachschaft BCE in Studienangelegenheiten

                   b. Betreuung besonders derjenigen Mitglieder der Fachschaft BCE, die neu an der Uni Potsdam immatrikuliert sind und Zusammenarbeit                              mit den entsprechenden Instituten bei den Erstsemestereinführungen

                   c. Mitgestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen

                   d. Zusammenarbeit mit den Fachbereichen und Instituten bei Lehre und Forschung

                   e. Benennung von Vertreter*innen für universitäre Gremien in der Mathematisch –Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam

                   f. Veröffentlichung von Informationen zu Studium, studentischem Leben und HochschulpolitiK

                   g. sonstige Aufgaben innerhalb der Fachschaft BCE.

 

§3 Grundsatz

Die Fachschaft setzt sich gegen Diskriminierung und für Gleichberechtigung ein. Dies beinhaltet, dass niemand wegen sexueller Identität, Abstammung, Staatsangehörigkeit, Heimat und Herkunft, Sprache und Kommunikationsform, Behinderung oder chronischer Erkrankung, religiöser und politischer Identität oder sozialer Situation benachteiligt wird.

 

§4 Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)

  1. Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV) ist das oberste beschlussfassende Organ der Fachschaft nach §1.   
  2. In der FSVV haben alle Mitglieder der Fachschaft nach §1 Sitz und Stimme
  3. Pro Jahr soll mindestens eine FSVV stattfinden. Diese darf weder in den akademischen Weihnachtsferien noch in der Sommerpause stattfinden.
  4. Die FSVV wird zu aktuellem Anlass vom FSR BCE oder auf Antrag von mindesten 10% aller Mitglieder der Fachschaft nach §1 oder 25% der Studierenden einer durch die Fachschaft vertretenden Studienrichtung einberufen.
  5. Ordentliche FSVVs müssen mindestens 10 Werktage vor ihrem Stattfinden durch Aushänge an den Pinnwänden des FSR BCE, per Mail über den E-Mail-Verteiler des FSR, sowie auf der Homepage des FSR BCE angekündigt werden; außerordentliche FSVVs mindestens 5 Werktage vor ihrem Stattfinden. Die vorgeschlagene Tagesordnung muss mit Ankündigung zur FSVV veröffentlicht werden.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaft BCE gefällt. Abweichungen davon können in dieser Satzung festgeschrieben werden.
  7. Auf Antrag kann die FSVV der Fachschaft nach §1 mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Neuwahlen zum FSR BCE beschließen. Sollte dieser Fall eintreten, gilt die Wahlordnung der Fachschaft BCE.
  8. Eine FSVV zu der ordentlich eingeladen wurde, ist voll beschlussfähig.

 

§5 Der Fachschaftsrat

  1. Der FSR BCE ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der Fachschaft nach §1 und an die vorgegebenen Richtlinien der FSVV nach §4 gebunden.
  2. Die Sitzungen des FSR BCE sind öffentlich. Sie finden während der Vorlesungszeit regelmäßig, mindestens aber dreiwöchentlich, statt. In der vorlesungsfreien Zeit sind Sitzungen mindestens alle 5 Wochen abzuhalten.
  3. Die Sitzungen folgen der Geschäftsordnung (Leitfaden für die Abhandlung der Sitzungen des FSR BCE) des FSR BCE.
  4. Der FSR BCE besteht aus mindestens 8, maximal 16 ordentlichen Mitgliedern nach §6
  5. Der FSR BCE besteht aus einem aus ordentlichen Mitgliedern (§6) gewählten Leitung. Darunter mindestens eine vorsitzende Person, ihre Stellvertretung und mindestens eine finanzverantwortliche Person.
  6. Der FSR BCE wird in geheimer, gleicher und freier Wahl und in der Regel einmal im Jahr gewählt. Weiteres regelt die Wahlordnung der Fachschaft nach §1.
  7. Der FSR BCE kann ein ordentlich gewähltes Mitglied nach §6.5 aus dem FSR BCE ausschließen.
  8. Der FSR BCE wählt auf der ersten konstituierenden Sitzung Mitglieder in die zu besetzenden Ämter mit einfacher Mehrheit. Ämter können von mehreren Personen bekleidet werden und eine Person kann mehrere Ämter bekleiden. Sollten einzelne Ämter nicht besetzt werden können, bemühen sich die Sprecher*innen um eine schnellstmögliche Nachbesetzung.
  9. Ämter des FSR BCE können jederzeit nach Bedarf geschaffen werden. Folgende etablierte Ämter sind zu besetzen:

                   a. Sprecher*in und Stellvertretung

                   b. Finanzer*in und Stellvertretung

                   c. Protokollführung

                   d. Mitglied und Stellvertretung des Institutsrates der

                                      i. Biologie

                                      ii. Chemie

                                      iii. Ernährungswissenschaft

                   e. Mitglied und Stellvertretung der Studienkommission für

                                      i. Biologie

                                      ii. Biologie Lehramt

                                      iii. Chemie

                                      iv. Chemie Lehramt

                                      v. Ernährungswissenschaft

                   f. Mitglied und Stellvertretung des Prüfungsausschusses für die Studiengänge nach §1

                  g. Raumbeauftragte*r

                  h. Grillbeauftragte*r

                   i. Mitglied im Team zu Öffentlichkeitsarbeit

                   j. Mitglied im Awareness-Team (hier wird nach §8.2 vorgegangen)

                   k. Standort-Vernetzer*in

                   l. Homepageverwalter*in

                   m. Moodle-Kurs-Verwalter*in

                   n. VeFa-Beauftragte*r und Stellvertretung

                   o. Evaluationsbeauftragte*r

                   p. Mitglied im Veranstaltungsplanungsteam

10.  Neben den spezifischen Aufgaben beinhaltet das Bekleiden eines Amtes auch das Anlernen neuer Mitglieder, die dieses in Zukunft bekleiden wollen.

11.  Der FSR BCE ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

12.  Erfolgte nach Abschluss der Jahresfrist die Wahl des neues FSR BCE nicht, so bleibt der alte FSR kommissarisch bis zur Wahl des neuen FSR im Amt. Der Wahltermin muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist festgelegt und veröffentlicht sein.

13.  Die Beschlüsse des FSR BCE müssen nach spätestens 5 Werktagen veröffentlicht werden. Über Finanzen besteht Rechenschaftspflicht.

14.  Der FSR BCE ist berechtigt, assoziierte Mitglieder in seiner Mitte aufzunehmen und Aufgaben an diese abzutreten (§7).

 

§6 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind alle von der Fachschaft (§1) gemäß der Wahlordnung gewählten Mitglieder.
  2. Nur ordentliche Mitglieder sind bei Finanzen, dem Aufnehmen von assoziierten Mitgliedern und dem Ausschließen von Mitgliedern abstimmungsberechtigt.
  3. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder belaufen sich auf:

                   a. Wahrnehmen der Pflichten der ihnen übertragenen Ämtern

                   b. Handeln im Sinne der Ziele (§2)

                   c. Handeln im Sinne des §3

                   d. Regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen (§5.2)

                   e. Handeln im Sinne des §8.1

4.  Ordentliche Mitglieder dürfen einer Sitzung fernbleiben, wenn sie...

                   a.  ... sich fristgerecht (verstanden als 1 Tag vor dem Sitzungstermin) abmelden. Diese Abmeldung muss schriftlich erfolgen.

                   b.  ... kurzfristig aus persönlichen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen können. Auch hier muss eine schriftliche Absage erfolgen. Sie muss                             keinen Grund beinhalten.

                   c.  ... aus gesundheitlichen Gründen nicht an den Sitzungen teilnehmen können. Auch hier muss eine schriftliche Absage erfolgen. Sie muss                                    keinen Grund beinhalten.

                   d.  … aufgrund anderweitiger akademischer, ehrenamtlicher oder privater Verpflichtungen nicht regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen                                     können. Hier muss vorab eine schriftliche Abmeldung einmalig vor erfolgen.

5.  Bei dem Handeln gegen die Interessen der Fachschaft (§1) und Verstößen gegen die Pflichten und Abwesenheitsregelungen (§6.3-4), behält sich der FSR BCE vor, Mitglieder aus dem FSR BCE ausschließen. Zuvor muss eine schriftliche Verwarnung der betroffenen Person an dessen hinterlegte Uni Potsdam E-Mailadresse (xyuni-potsdamde) zugestellt werden. Die betroffene Person hat Zeit sich innerhalb von 10 Werktagen für ihr Fehlverhalten zu rechtfertigen. Auf einer Sitzung kann diese Person mit einer 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder aus dem FSR BCE ausgeschlossen werden.

 

§7 Assoziierte Mitglieder

  1. Assoziierte Mitglieder sind Personen, die nicht ordentliche Mitglieder des FSR BCE sind, ihn aber freiwillig unterstützen.
  2. Alle Studierende, die die Fachschaft unterstützen möchten, können assoziierte Mitglieder werden.
  3. Um ein assoziiertes Mitglied zu werden, muss sich die Person bei der Fachschaft melden und auf einer öffentlichen Sitzung vorstellen. Die ordentlichen Mitglieder des FSR BCE stimmen darüber ab, ob die Person Teil des assoziierten Programmes werden soll, dafür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig
  4. Eine Person ist, wenn nicht anders vereinbart, bis zum Ende einer Amtszeit des FSR BCE ein assoziiertes Mitglied.
  5. Eine assoziierte Person kann jederzeit freiwillig aus dem assoziierten Programm ausscheiden. Hierfür ist eine formfreie schriftliche Mitteilung über den offiziellen Weg (Mail-Adresse des FSR BCE) notwendig. Die Ausscheidung ist mit sofortiger Wirkung durchzusetzen und bedarf keiner Abstimmung.
  6. Ein assoziiertes Mitglied sollte mindestens ein Amt des FSR BCE in stellvertretender Position übernehmen. Dieses Amt kann es sich aussuchen. Beispiele hierfür sind nach §5.8 aufgeführt, schließt aber keine zusätzlichen, vom gewählten FSR vorgeschlagene Ämter aus.
  7. Eine assoziierte Person kann den FSR BCE nicht bei der VeFa vertreten und nicht finanzverantwortliche Person werden.
  8. Es ist darauf zu achten, dass bestimmte Gremien nur einmal im Jahr gewählt werden. Assoziierte verpflichten sich bei der Übernahme, über den Zeitraum einer Amtsperiode das gewählte Amt auszuüben.
  9. Eine assoziierte Person ist kein ordentliches Mitglied des FSR BCE und genießt somit auch nicht eventuelle Studienvorteile.
  10. Der FSR BCE behält sich vor assoziierte Personen ihres Amtes zu entlassen, wenn diese Person gegen folgendes verstößt:

                   a.  Wahrnehmen der Pflichten der ihnen übertragenen Ämtern

                   b.  Zuwiderhandlung des §2

                   c.  Zuwiderhandlung des §3

                   d.  Zuwiderhandlung des §8.1

11.  Das Entlassen ihres Amtes als assoziiertes Mitglied des FSR bedarf vorher einer schriftlichen Verwarnung der betroffenen Person an dessen hinterlegte Uni Potsdam E-Mailadresse (xy@uni-potsdam.de). Die betroffene Person hat Zeit sich innerhalb von 10 Werktagen für ihr Fehlverhalten zu rechtfertigen. Auf einer Sitzung kann diese Person mit einer 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder aus dem FSR BCE ausgeschlossen werden.

 

§ 8 Awareness

Mit folgendem Konzept wollen wir zu Herrschaftsverhältnissen und Diskriminierungsformen sensibilisieren und Rücksichtnahme wie auch Achtsamkeit bei zwischenmenschlichen Interaktionen fördern.

  1. Um unserem Grundsatz (§3) gerecht zu werden und zu gewährleisten, dass Studierende sich im Umgang mit dem des FSR BCE wohlfühlen, ist im Kontext des FSR BCE auftretenden Personen, besonders aber nicht nur auf Veranstaltungen und Sitzungen des Fachschaftsrates und der Fachschaftsvollversammlung, wie auch in den Räumlichkeiten des FSR Übergriffigkeit, auch in Form von Diskriminierung, untersagt.
  2. Auf der Konstituierendensitzung (der ersten Sitzung eines neu gewählten FSR BCE) wird ein Awareness-Team (“A-Team”) gewählt. Die Größe des A-Teams ist variabel, jedoch gehört ihm mindestens ein ordentliches Mitglied an und BIPoC, LGBTQI+ & FLINTA*-Personen sollten die Mehrheit innehaben. Alle Mitglieder sind wählbar und wahlberechtigt. Die Kandidatur wird in einem entsprechenden Tagesordnungspunkt bekannt gegeben. Es wird personenweise und geheim über die Kandidierenden abgestimmt.
  3. Die Erweiterung des A-Teams ist über Ämtervergabe nach Wahl möglich (s. §8.2)
  4. Mitglieder des A-Teams sind dazu verpflichtet, sich mit dem aktuellen Awarenesskonzept auseinanderzusetzen und dieses zu evaluieren.
  5. Die Mitglieder des A-Teams sind für die Aufarbeitung von Fällen von Übergriffigkeit, auch in Form von Diskriminierung, die von im Kontext des FSR BCE auftretenden Personen ausgehend, auf Veranstaltungen und Sitzungen des FSR und der FSVV, wie auch in den Räumlichkeiten des FSR auftreten können, zuständig. Sie sind - sowohl als Einzelperson, als auch als Gremium – jederzeit ansprechbar. Gespräche mit Mitgliedern des A-Teams sind grundsätzlich vertraulich.
  6. Bei Verstößen ist das A-Team berechtigt, Deeskalationsmaßnahmen (s.u.) in die Wege zu leiten. Das A-Team bespricht regelmäßig (wenn nötig anonymisiert) die allgemeine Lage/Stimmung/Situation und eventuelle Vorkommnisse. Falls nötig, weist das A-Team auf die Einhaltung von § 2 wie auch §8.1 hin.
  7. Wer einen Verstoß beobachtet oder selbst übergriffiges Verhalten erfährt, kann dies dem A-Team melden. Das A-Team spricht mit den Betroffenen und erarbeitet gemeinsam eine Ahndung bzw. das weitere Vorgehen. In jedem Fall sollte das A-Team die übergriffige Person auf den Verstoß ansprechen und (auf)klärend tätig werden.
  8. Mögliche weitere Maßnahmen:

                   a.  Förmliche (Er)Mahnung (durch einzelne Mitglieder möglich, hiervon müssen die weiteren Mitglieder des A-Teams in Kenntnis gesetzt werden)

                   b.  Sitzungsausschluss (in Absprache mit der Redeleitung)

                   c.  Ausschluss von Veranstaltungen des FSR BCE (in Absprache mit den Sprecher*innen)

                   d.  Ausschluss aus dem FSR BCE (in Absprache mit den Sprecher*innen und ggf. ordentlichen Mitgliedern des FSR BCE)

9.  Wird ein A-Team-Mitglied übergriffig, wird dieses automatisch aus dem A-Team ausgeschlossen. Eine Änderung der Zusammensetzung des A-Teams wird auf der nächsten Sitzung ohne weitere Diskussion bekannt gegeben.

 

§9 Digitalisierung und digitale Abstimmungen

  1. Der FSR BCE bemüht sich die Sitzungen in Präsenz abzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann auf eine digitale Plattform zurückgegriffen werden. 
  2. Der FSR BCE bemüht sich alle Abstimmungen in Präsenz durchzuführen. Besteht keine Möglichkeit eine aussagekräftige und ordentliche Abstimmung durchzuführen, können ordentliche Mitglieder zu Entscheidungsfindung ihre Zustimmung oder Ablehnung, sowie Enthaltung dem FSR BCE schriftlich über die offizielle Mail-Adresse des FSR BCE mitteilen.

 

§10 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung des FSR BCE kann nur dann erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der bei der entsprechenden FSVV anwesenden Mitglieder der Fachschaft BCE dieser Änderung zustimmen.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen mit dem Aushang zur Vollversammlung mindestens 10 Werktage vor der entsprechenden Vollversammlung veröffentlicht werden (siehe §4.5).
  3. Auf außerordentlichen Vollversammlungen (siehe §4.5) kann die Satzung des FSR BCE nicht geändert werden.

 

§11 Finanzen

  1. Über die Verwendung der Mittel für die Fachschaft BCE, aus dem Haushalt der Studierendenschaft der Uni Potsdam, beschließt der FSR BCE (siehe §6.2) oder die Vollversammlung der Fachschaft BCE (siehe §4.2), je mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Über die Verwendung der Mittel muss Nachweis geführt werden.
  3. Des Weiteren muss die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam berücksichtigt werden.

 

§12 Wahlen

  1. Die Fachschaft BCE kann sich eine Wahlordnung geben.
  2. Gibt sich die Fachschaft BCE keine Wahlordnung, greift die Wahlordnung der Studierendenschaft der Uni Potsdam.

 

§13 Inkrafttreten

Die Satzung des FSR BCE tritt mit Beschluss durch die Vollversammlung der Fachschaft BCE in Kraft und muss nach spätestens fünf Werktagen veröffentlicht werden.

 

§14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Abschnitte dieser Satzung geltendem Recht oder übergeordneten Satzungen oder Ordnungen der Studierendenschaft widersprechen, so greifen diese. Die Satzung bleibt sonst unberührt.

Stand 23.01.2024