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Arbeiten und Praktika während des Studiums


Formalitäten vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses

Um Ihr Arbeitsverhältnis zu beginnen, benötigt Ihr künftiger Arbeitgeber Ihre Steuerliche Identifikationsnummer und Ihre Rentenversicherungsnummer.

1. Steuerliche Identifikationsnummer:

Die steuerliche Identifikationsnummer ist notwendig, damit Ihr Arbeitgeber Ihre zu zahlenden Steuern direkt an das Finanzamt weiterleiten kann. Sobald sie das erste Mal ihren Wohnsitz in Deutschland angemeldet haben, werden ihre Daten in der Regel an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesendet. Binnen 3 Monaten wird in ihnen per Post ihre Steuerliche Identifikationsnummer zugesendet, welche für den Rest Ihres Lebens gültig bleibt. Falls sie nach 3 Monaten noch keine Post des BZSt erhalten haben, können Sie eigenständig einen Antrag erstellen.

Nutzen sie hierzu dieses Online-Formular:

https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html.

2. Rentenversicherungsnummer:

Die Rentenversicherungsnummer (RVNR) ist identisch mit der früher verwendeten Sozialversicherungsnummer. Sie ist notwendig, damit Ihr Arbeitgeber Ihre Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) zahlen kann. Falls sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird ihnen Ihre RVNR per Post zugesendet.

Falls sie privat oder außerhalb Deutschlands krankenversichert sind, können Sie sich Ihre RVNR von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zusenden lassen. Sie können den Antrag persönlich oder per Post stellen, alles was Sie dafür brauchen ist Ihr Personalausweis/Reisepass. Eine RVNR zu erstellen dauert ca. zwei Wochen und die Nummer ist für den Rest Ihres Lebens gültig:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html.

Bei weiteren Fragen hilft Ihnen die Sozialberatung vom Studentenwerk Potsdam weiter: 

https://www.studentenwerk-potsdam.de/beratung-soziales/sozialberatung/?L=0


Mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) schränkt die Arbeitszeit eines Studenten nicht ein. Somit kann man auch als eingeschriebener Student vollständig erwerbstätig sein.

Nicht-EU-Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium müssen jedoch folgende  Ausländerrechtliche Hinweise berücksichtigen.

Außerdem gilt folgendes für gesetzlich versicherte Studierende unter 30 Jahre alt: wer in der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet, muss andere Krankenversicherungsbeiträge zahlen. In diesem Fall verliert man den Status als Student in der Krankenkasse, was zu erhöhten Beiträgen führen kann. Analog müssen erhöhte Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.

Diese 20 Stunden pro Woche - Regelung hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab. Sie betrifft deutsche sowie internationale Studierende gleichermaßen.

In der vorlesungsfreien Zeit wird Studenten üblicherweise erlaubt, mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten ohne ihren Status als Student bei ihrer Krankenkasse zu verlieren. Inwiefern die wöchentliche Arbeitszeit erhöht werden kann, hängt von der jeweiligen Beschäftigung sowie den Bestimmungen der Krankenkasse ab. Sie sollten unbedingt Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten, bevor sie die 20 Stunden Arbeitszeit in der vorlesungsfreien Zeit überschreiten. Es kann immer individuelle Besonderheiten geben.

Weitere Informationen finden Sie u.a. unter:

www.studierendenwerke.de/themen/finanzierungsmoeglichkeiten/uebersicht-jobben,

www.studis-online.de/jobben/werkstudent.php .


Ausländerrechtliche Hinweise

Studierende aus EU-Staaten,Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Studierende aus anderen Ländern mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind zu einer beschränkten unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt:

Nebentätigkeit an 140 ganzen oder 280 halben Tagen

Sie dürfen an bis zu 140 ganzen Tagen oder an 280 halben Tagen im Kalenderjahr arbeiten. Dabei soll der Zweck der Aufenthaltserlaubnis - das Studium - nicht beeinträchtigt werden.

Angerechnet werden tatsächlich gearbeitete Tage, unabhängig von der Gültigkeit des Arbeitsvertrages. Das bedeutet, dass das Wochenende nicht gezählt wird, sofern Sie am Wochenende nicht gearbeitet haben.

Halbe Tage berechnen sich an der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb: wenn diese acht Stunden beträgt, sind 4 Stunden ein halber Tag; beträgt sie zehn Stunden, so sind fünf Stunden ein halber Tag.

Alternativ sind auch Beschäftigungen mit bis zu 20 Wochenstunden erlaubt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Einhaltung kontrollieren und dokumentieren.

Beschäftigung als studentische/wissenschaftliche Hilfskraft

Wissenschaftliche und studentische Tätigkeiten können immer zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Hierunter fallen Tätigkeiten am Lehrstuhl der Universität, an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Beteiligung an Forschungsprojekten und auch Beschäftigungen in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutoren in Wohnheimen des Studentenwerks).

Zustimmungspflichtige Tätigkeiten

Wenn Ihre Zeit für zustimmungsfreie Erwerbstätigkeit abgelaufen ist oder wenn Ihre Tätigkeiten durch die oben genannten Möglichkeiten nicht gedeckt sind, brauchen Sie für eine weitergehende Tätigkeit eine Zustimmung von der Ausländerbehörde.

Eine über die 140 ganzen oder 280 halben Tage hinausgehende Tätigkeit kann für Studierende nur als Teilbeschäftigung zugelassen werden, wenn sie den Studienzweck nicht verändert und die Erreichung des Studienzwecks nicht wesentlich erschwert oder verzögert. Die Entscheidung ist immer einzelfallbezogen. In der Regel muss noch die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen (wird von der Ausländerbehörde beantragt).

Praktika

Pflichtpraktikum

Brauchen keine Zustimmung als vorgeschriebener Bestandteil des Studiums, auch wenn sie vergütet werden. Dazu zählt auch die Anfertigung von Abschlussarbeiten im Unternehmen. Die zustimmungsfreien 140 ganzen/280 halben Arbeitstage werden nicht berührt und können zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Freiwillige Praktika

Sie gehören nicht zum Studium und werden auf die zustimmungsfreien 140 Tage Arbeitstagen angerechnet. Wenn diese überschritten sind, gelten solche Praktika als zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit, auch wenn diese unentgeltlich abgeleistet werden. Die Zustimmung müssen Sie dann bei der Ausländerbehörde einholen.

Selbstständige Tätigkeit / Tätigkeit auf Honorarbasis

Laut Aufenthaltsgesetz ist für Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nur eine unselbständige Tätigkeit erlaubt. Diese Studierenden benötigen die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde, um einer selbstständigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit auf Honorarbasis nachzugehen.

Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit das Studium nicht beeinträchtigen wird. Begrüßen würde es die Ausländerbehörde, wenn es auch noch einen Bezug zu den Studieninhalten geben würde.

Sie können ihren Antrag zusammen mit ihrem Arbeitsvertrag per E-Mail an die zuständige Ausländerbehörde senden.

Vom Landesamt für Einwanderung Berlin wird die selbständige Tätigkeit nunmehr grundsätzlich erlaubt. Die Aufenthaltstitel werden bei Vorsprache zur Erteilung/Verlängerung angepasst. Eine gesonderte Antragstellung durch Betroffene ist nur erforderlich, wenn die selbständige Tätigkeit unmittelbar aufgenommen werden soll, der Aufenthaltstitel aber noch das Verbot enthält.