Hinweise zur Selbständigkeit
Vladimir verdient sich neben seinem Sportstudium und seiner Anstellung in einem Fitnessstudio auch als privater personal trainer seinen Lebensunterhalt. Die Germanistikstudentin Susanne bekommt nach ihrem Verlagspraktikum das Angebot, weiterhin freiberuflich für den Verlag zu lektorieren. Kim studiert BWL und hat mit 3 Kommiliton*innen eine coole Idee für ein Startup entwickelt und die Informatikstudentin Esra programmiert Websites für verschiedene Organisationen.
Studentische Selbständigkeit kann viele Facetten haben und für so manche*n eine naheliegende und sinnvolle Weise sein, sich auf den Berufseinstieg vorzubereiten, insbesondere wenn sie nach dem Abschluss in einer Branche Fuß fassen möchten, in der die Selbständigkeit zu den gängigen Beschäftigungsformen gehört, wie etwa der Übersetzung, der Mediengestaltung, der Programmierung, dem Lektorat, dem Coaching und vielen weiteren. Doch obwohl der geschützte Rahmen des Studiums eine gute Möglichkeit bietet, sich in selbstständiger Arbeit und der dazugehörigen Selbstorganisation ausprobieren, scheinen die organisatorischen Hürden hoch.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen und Tipps für weitere Unterstützung:
Gewerbe, Selbständigkeit, Freiberuflichkeit - was ist eigentlich was?
Als selbständig tätig bezeichnet man all diejenigen, die auf eigene Rechnung und in eigenem Namen, also ohne ein Anstellungsverhältnis beruflich tätig sind. Diese Gruppe unterscheidet man wiederum in freiberuflich Tätige und Gewerbetreibende. Diese Zuordnung, also die Rechtsform der eigenen Selbstständigkeit, kann man sich nicht aussuchen, da sie anhand der ausgeübten Tätigkeiten vordefiniert wird.
Als Gewerbe gilt somit eine selbständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung und auf Dauer ausgerichtet ist. Ausschlaggebend ist dabei die reine Gewinnerzielungsabsicht, nicht die Frage, ob letztendlich auch tatsächlich Gewinne eingefahren werden. Da auch Freiberufler*innen unter Umständen Gewinne erzielen möchten, ist die Abgrenzung nicht immer ganz eindeutig.
Zu den freien Berufen zählen laut §18 des Einkommensteuergesetzes sogenannte Katalogberufe, nämlich „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit[en], die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe." Da es sich bei dieser Aufzählung nicht um einen vollständigen Katalog handelt, kann man bei Zweifeln hinsichtlich der Verortung der eigenen Tätigkeit gegebenenfalls beim Finanzamt nachfragen. Dieses hat auch die letztliche Entscheidungshoheit, ob man die eigene Selbstständigkeit als Gewerbe oder als Freiberuflichkeit anmelden muss. Nur in eher seltenen Grenzfällen kann die Entscheidung auch vom Gewerbeamt abhängig sein.
Ich möchte selbständig arbeiten. Was sind die ersten notwendigen Schritte?
- Überlegen, ob Selbständigkeit zu Ihnen passt:
Banal, es zu sagen, aber für eine gelungene Gründung ist es wichtig, sich vorab intensiv zu überlegen, ob und in welchem Bereich man eine Selbständigkeit wagen möchte. Auch wenn sich, vielleicht aus einer vorherigen Anstellung heraus, manchmal einfach eine gute Gelegenheit ergibt, selbständig zu arbeiten, sollte man diesen Schritt gut überlegen und sich bewusst für eine Gründung entscheiden. Fragen Sie sich, was eine Selbständigkeit für Sie persönlich bedeutet. Sind Sie neben den verwalterischen Aufgaben auch bereit, für sich Werbung zu machen und immer wieder neue Auftraggeber*innen zu akquirieren? Arbeiten Sie gerne alleine oder bevorzugen Sie ein Team? Brauchen Sie Anleitung und eine institutionelle Einbettung, um gut arbeiten zu können oder können Sie sich gut selbst strukturieren und motivieren?
- Eine sinnvolle Geschäftsidee finden:
Gibt es in Ihrer Reichweite viele potentielle Auftraggeber*innen, die Ihre Dienste gebrauchen könnten oder ist der Markt gesättigt? Haben Sie eine Marktlücke gefunden, für die Sie genau das passende Angebot bieten? Oder ein super innovatives Produkt, dass es bisher noch nicht gibt? Überlegen Sie, was Ihr unique selling point, also Ihr persönlicher herausstechender Markenkern sein könnte. Sie bieten nicht nur Übersetzungen an, sondern transferieren die Text dabei auch gleich noch in leichte Sprache? Sie programmieren nicht nur Websites, sondern garantieren dabei auch gleich, dass diese barrierefrei sind, ... Egal welche Idee Sie entwickeln, prüfen Sie, wo diese Dienste gebraucht werden, ob die potentielle Zielgruppe (oder jemand anderes) dafür zahlen würde und wie Sie die Besonderheit Ihres Angebots zum Ausdruck bringen können. Der nächste Schritt hilft Ihnen, Klarheit über die Sinnhaftigkeit Ihrer Idee zu erlangen.
- Gründungsplan erstellen:
Wer sind Ihre potentiellen Auftraggeber*innen und wie erreichen Sie sie? Gegen welche Konkurrent*innen müssen Sie sich durchsetzen? Ab wann möchten Sie Ihre Dienste anbieten und wieviel zeitlichen Vorlauf benötigen Sie dafür? Wie finanzieren Sie sich, bis erste Gelder reinkommen? Welche ähnlichen Dienstleistungen oder Produkte gibt es in Ihrem Bereich schon und welche Ausstattung brauchen Sie, um starten zu können?
Um sich einen Überblick über das eigene Vorhaben und die Position auf dem Markt verschaffen zu können, ist die Erstellung eines eigenen Gründungsplanes unverzichtbar. Dieser hilft nicht nur bei der Strukturierung der eigenen Ideen, sondern ist auch wichtig für die Beantragung von Fördermitteln oder Krediten. Hier kann man Ideen ordnen, die Zielrichtung des eigenen Unternehmens festlegen und erste finanzielle Kalkulationen anstellen. Grundlegend sollte ein Businessplan die Geschäftsidee, eine Marktanalyse, Marketingstrategie, Finanzplanung und die geplante Unternehmensstruktur enthalten. Gehen Sie in den Austausch mit anderen, um zu prüfen, ob Ihre Idee Bestand hat und holen Sie sich professionelle Unterstützung, z. B. über einen Gründungsinkubator. An der Universität Potsdam hilft Ihnen der Gründungsservice der Hochschule, aber auch die Stadt unterhält eigene Angebote.
- Finanzierung planen:
Es gibt verschiedene Förderprogramme und Finanzierungsmöglichkeiten für Existenzgründer*innen, darunter staatliche Fördermittel, Kredite von der KfW-Bank, und Zuschüsse von der Agentur für Arbeit. Eine gründliche Recherche und Beratung können helfen, die passenden Fördermöglichkeiten zu finden.
- Unterstützungsnetzwerk aufbauen:
Ein gutes Netzwerk kann sich zusätzlich positiv auf den eigenen Geschäftserfolg auswirken. Hierzu gehören Kontakte zu anderen Unternehmer*innen, potenziellen Kund*innen , Lieferant*innen und Berater*innen. Schauen Sie auch, ob es für Ihre Branche Berufsverbände oder sonstige Netzwerke gibt. Auch branchenübergreifend gibt es eine Vielzahl von Unterstützungsnetzwerken oder Austauschformaten für spezielle Zielgruppen, wie etwa das Social Entrepreneurship Netzwerk Deutschland (SEND), die bundesweite gründerinnenagentur (bga) oder die Initiative selbständiger Immigrantinnen I.S.I. e.v., um nur drei Beispiele zu nennen.
- Eigene Absicherung klären:
Möchte man sich nachhaltig absichern, kann auch eine Betriebshaftpflichtversicherung wichtig sein.
- Selbständige Tätigkeit anmelden: siehe nächster Punkt
Wo muss ich meine Selbständigkeit anmelden?
Die eigene Selbstständigkeit muss beim Finanzamt angemeldet werden. Diese Anmeldung erfolgt durch einen Erfassungsbogen, der bis spätestens 4 Wochen nach Beginn der Selbständigkeit beim Finanzamt eingereicht werden muss. Dafür füllt man den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (auf der Webseite ELSTER zu finden) aus und sendet diesen an das Finanzamt.
Personen, die ein Gewerbe ausüben wollen, melden ihre Tätigkeit nicht direkt beim Finanzamt an, sondern beantragen zuerst einen Gewerbeschein beim zuständigen Gewerbeamt (wie einem Ordnungs- oder Gemeindeamt). Nach der Gewerbeanmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch das Finanzamt, das anschließend einen steuerlichen Erfassungsbogen zusendet. Dieser Bogen muss ausgefüllt zurückgeschickt werden, damit das Finanzamt die Steuernummer zuweisen kann. Zusätzlich fällt für Gewerbetreibende eine Gewerbesteuer an.
Renten- und Krankenversicherung - wie bin ich abgesichert?
Anders als in einem Anstellungsverhältnis müssen sich Selbstständige eigenständig um ihre Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung kümmern. Solange man die selbständige Tätigkeit nur als Nebentätigkeit neben dem Studium betreibt, kann man in seiner ursprünglichen studentischen Pflichtversicherung bleiben. Nur wenn die Krankenkasse die eigene Tätigkeit als hauptberuflich einstuft, muss man sich selbständig versichern. Ist dies der Fall, kann man zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen. Für manche Freiberufler*innen kommt noch eine Versicherung über die Künstlersozialkasse in Frage (insbesondere Künstler*innen und journalistische Berufe). Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss man sich bei der Rentenversicherung melden (Scheinselbstständigkeit beachten!). Diese prüft, ob man unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Hier können Sie sich gegebenenfalls auch beraten lassen.
Was müssen internationale Studierende beachten?
Auch internationale Studierende können schon während des Studiums selbständig tätig sein, allerdings muss die Ausländerbehörde hierfür zustimmen. Sie prüft, dass die Selbständigkeit keinen größeren zeitlichen Umfang als das eigentliche Studium einnimmt, da es sonst zu einem Wechsel des Aufenthaltszwecks käme. Außerdem darf die Selbständigkeit die Erreichung des Studienziels nicht erschweren oder verzögern.
Nach dem Abschluss können Studierende ohne deutsche Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, die zunächst für maximal 3 Jahre erteilt werden kann. Diese unterscheidet sich, je nach dem ob Sie Gewerbetreibende*r sind oder freiberuflich arbeiten. Auf der Seite make it in Germany der Bundesregierung finden Sie weitere Informationen. Lassen Sie sich im Zweifel beim International Office und dem internationalen Gründungsservice der Uni Potsdam beraten.
Was ist steuerrechtlich zu beachten?
Bei den Rechtsformen einer Unternehmensgründung kann man in Deutschland zwischen einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft und einem Einzelunternehmen wählen. Diese Formen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Struktur, der Haftung und den steuerlichen Aspekten.
Das Einzelunternehmen ist dabei die einfachste und am häufigsten gewählte Form der Selbstständigkeit. Sie tritt automatisch auf, sobald sich eine Person alleine selbständig macht, egal ob als Freiberufler*in oder Gewerbetreibende*r. Als Einzelunternehmer*in tritt man alleine auf und haftet unbeschränkt mit dem eigenen Privatvermögen.
Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden müssen Freiberufler*innen nicht die jährlich anfallende Gewerbesteuer ableisten, sondern lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung anfertigen. Ein entsprechendes Formular ist bei ELSTER zu finden und kann darüber direkt an das Finanzamt übermittelt werden.
Aufgepasst: Für bestimmte Rechtsformen wie die GmbH oder AG ist die Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Diese Eintragung wird beim zuständigen Amtsgericht vorgenommen und erfordert eine notarielle Beglaubigung. Egal welches Unternehmen man gründen möchte: Eine ordnungsgemäße Buchführung ist bei einer Selbstständigkeit gesetzlich vorgeschrieben. Wenn man sich selbst mit der Aufgabe überfordert fühlt, kann es sinnvoll sein, hierfür eine*n Steuerberater*in zu engagieren. Lohnsteuervereine oder sonstige Rechtsberatungen (etwa an der Uni) dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
Kleingewerbe - Kleinunternehmen. Was ist der Unterschied?
Ein Gewerbe, das mit seinem jährlichen Gesamtumsatz und dem Betriebsvermögen unter einem bestimmten Grenzbetrag bleibt, gilt als Kleingewerbe. Ein Kleingewerbe muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden und ist auch nicht bilanzierungspflichtig. Nicht zu verwechseln ist das Kleingewerbe mit dem Kleinunternehmen. Während ersteres eine Rechtsform darstellt, ist letzteres eine steuerliche Einordnung (alle mit einem Jahresumsatz unter 22.000 Euro). So können auch Freiberufler*innen zu den Kleinunternehmen zählen. Kleinunternehmer*innen können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Kann ich neben der Selbständigkeit BAföG erhalten?
Das BAföG wird bis zu einer bestimmten Verdienstobergrenze ungekürzt weiter ausgezahlt. Erst wenn man diese Obergrenze (unterscheidet sich bei selbständigen und nichtselbständigen Einnahmen) überschreitet, werden die BAföG – Bezüge gekürzt. Die genauen Verdienstgrenzen sowie eine diesbezügliche Einschätzung erhalten Sie bei Ihrem BAföG-Amt.
Muss ich mich einer Kammer anschließen?
Für fast alle Selbstständige, die ein Gewerbe angemeldet haben, ist die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) verpflichtend.
Bei den freien Berufen ist eine Mitgliedschaft in einer Kammer nur für bestimmte Berufsgruppen, wie etwa Notar*innen, Rechts- und Patentanwält*innen, Psychotherapeut*innen, Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen verpflichtend. Da diese Kammern teilweise auch wieder eigene Regeln, z. B. bezüglich des Marketings ihrer Mitglieder*innen erlassen, empfiehlt es sich, sich vor Start der eigenen Aktivitäten über deren Bestimmungen zu informieren.
Auch außerhalb dieser Pflichtmitgliedschaften gibt es die Möglichkeit, sich freiwillig einem Berufsverband anzuschließen. Diese vertreten nicht nur die Interessen der eigenen Berufsgruppe nach außen, sondern bieten auch Vernetzung und Weiterbildungsangebote sowie teilweise Sozialleistungen, beispielsweise in der Altersvorsorge oder bei Berufsunfähigkeit.
Kann ich Mitarbeitende einstellen?
Alle selbständig Tätigen dürfen auch Mitarbeiter*innen anstellen. Dazu benötigt man eine Betriebsnummer, die man jederzeit online bei der Agentur für Arbeit beantragen kann. Da man als Freiberufler*in seine Aufgaben grundsätzlich selbständig und freiberuflich erledigen muss, ist zu beachten, dass man nur eine begrenzte Anzahl fachlich ausgebildeter Mitarbeiter*innen anstellen darf (abhängig von der jeweiligen Branche). Andernfalls gefährdet man seinen Status als Freiberufler*in. Möchte man mit anderen freiberuflich Tätigen zusammenarbeiten, kann man alternativ gegebenenfalls eine Personengesellschaft gründen.
Was ist eine Scheinselbständigkeit?
Eine selbständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass man eigene unternehmerische Entscheidungen trifft, seine Arbeitszeiten und Aufträge selbst plant und einteilt und seine Dienste unabhängig auf einem offenen Markt, also verschiedenen Auftraggeber*innen anbietet. Im Umkehrschluss liegt eine Scheinselbständigkeit dann vor, wenn man vornehmlich für eine*n Auftraggeber*in arbeitet, zu sehr in die dortigen Abläufe und Entscheidungen eingebunden und somit von diesen abhängig ist und keine eigenständigen, unternehmerischen Entscheidungen trifft.
Vor allem bei selbständigen Tätigkeiten, die sich aus vorherigen Anstellungsverhältnissen entwickelt haben oder der vertraglich festgehaltenen freien Mitarbeit für eine*n Arbeitgeber*in, läuft man daher schnell Gefahr, scheinselbständig zu arbeiten. Nicht immer sind die Grenzen klar zu erkennen. Daher sollten Sie, um sicher zu gehen, auf die Details achten. Arbeiten Sie an Ihrem eigenen Arbeitsplatz und benutzen eigenes Equipment (PC, Handy, Drucker, Papier,...)? Entscheiden Sie selbst über die zeitliche Einteilung Ihrer Aufgaben? Wird durch die Verträge, die Sie mit Ihren Auftraggeber*innen vereinbaren, Ihre unternehmerische Freiheit gewahrt oder sind dort Weisungspflichten enthalten?
Wenn Sie über einen längeren Zeitraum nur für eine Institution oder Person tätig und somit von deren Auftragslage abhängig sind und eventuell noch Tätigkeiten übernehmen, die in der gleichen Einrichtung auch von fest angestellten Mitarbeiter*innen durchgeführt werden, sollten Sie hellhörig werden und gegebenenfalls auf eine Anstellung bei Ihrem/Ihrer Auftraggeber*in pochen, da Ihnen sonst wichtige Sozialleistungen entgehen (Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, eine gesetzliche Krankenversicherung und Beiträge zur Rentenversicherung). Zudem ist eine Scheinselbständigkeit illegal und kann vor allem für die Arbeitgeber*innenseite hohe Nachzahlungen und Strafen mit sich bringen. Lassen Sie sich daher bei Unsicherheiten gegebenenfalls durch eine*n Steuerberater*in beraten. Die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung bietet eine Statusfeststellungsverfahren an, mit dem Sie im Zweifel rechtliche Sicherheit erlangen. Hierzu müssen Sie den Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus stellen.
Neben der Deutschen Rentenversicherung können auch das Finanzamt, ein Arbeitsgericht und die Sozialversicherungsträger eine Prüfung auf Scheinselbständigkeit durchführen. Dies kann auch ohne zutun von Auftraggeber*in und Auftragnehmer*in geschehen, z. B. auf Veranlassung durch die Krankenkasse.
Hinweis: Wir sind keine Steuerexpert*innen. Alle Angaben erfolgen daher ohne Gewähr.