Skip to main content

Russisches Genossenschafts-Gesetz von 1917 – Digitale Kurzfassung auf Deutsch

(Title in English: „RUSSIAN COOPERATIVES LAW“ of March, 1917. Short resume in German.)

Über Genossenschaften
Abschnitt eins
Über Kooperationen
Kapitel eins
Allgemeine Bestimmungen

  1. Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft mit variabler Zusammensetzung von Personen und Kapital, die unter einer besonderen Gesellschaft handelnd das Ziel hat, das materielle und geistige Wohl ihrer Mitglieder durch die gemeinsame Organisation verschiedener Arten von Wirtschaftsunternehmen oder der Arbeit seiner Mitglieder zu fördern.
  2. Kooperationspartnerschaften umfassen: Kredit- und Spar- und Darlehenspartnerschaften; Konsumgesellschaften; Partnerschaften zur
    Produktion, zum gemeinsamen Einkauf, Verkauf, Transport und Lagerung von Waren, zur gemeinsamen Nutzung von Produktionsmitteln, zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, Versicherungen, zum gemeinsamen Erwerb und zur gemeinsamen Nutzung von Grundstücken, Bauwesen; Gesellschaften, um den Wohnungsbedarf zu decken; Arbeits- und Austauschartikel sowie andere ähnliche Partnerschaften und Gesellschaften und gemischte Partnerschaften.
  3. Neben der wirtschaftlichen Tätigkeit können Genossenschaften zur Erreichung ihrer Ziele alle Arten von Forschungen durchführen und ihre Ergebnisse veröffentlichen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen herausgeben, Anträge an die entsprechenden Institutionen stellen, alle Arten von
    Institutionen errichten, die allen Arten dienen der Bedürfnisse der Partnerschaft und ihrer Mitglieder zu berücksichtigen und alle Arten von Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Entwicklung der Partnerschaft und das Wohlergehen ihrer Mitglieder abzielen.
  4. Mitglieder einer Genossenschaft können sowohl volljährige natürliche als auch juristische Personen sein. Personen im Alter zwischen siebzehn und einundzwanzig Jahren können nur dann Mitglieder einer Genossenschaft werden, wenn dies nach ihrer Satzung (§ 9 Abs. 5) zulässig ist und
    in diesem Fall die in § 15 vorgesehenen Pflichten erlassen. Diese Personen können jedoch weder Mitglieder des Verwaltungsrats, des Rates und des Prüfungsausschusses sein, noch können sie bevollmächtigt werden.
  5. Für die Begründung einer Genossenschaft bedarf es keiner Zustimmung der Behörde.
  6. Genossenschaftliche Partnerschaften können sich zusammenschließen und Zweigstellen einrichten.
  7. Eine Genossenschaft wird ab dem Tag ihrer Eintragung als juristische Person anerkannt und kann mit allen rechtlichen Mitteln Eigentumsrechte einschließlich Eigentums- und sonstiger Rechte an unbeweglichen Sachen erwerben und veräußern, Verträge abschließen, Verpflichtungen übernehmen, Kläger sein und einem Angeklagten vor Gericht, sowie Spenden annehmen und durch
    Testament erben. Genossenschaften, die aufgrund von Verträgen gegründet wurden, genießen, wenn sie nicht im Register eingetragen sind, keine Rechte von juristischen Personen.
    Kapitel Zwei
    Zur Begründung von Kooperationen im Rahmen von Verträgen
  8. Die gegenseitigen Beziehungen der Mitglieder von Kooperationspartnerschaften, die auf Grundlage von Vereinbarungen gegründet wurden, werden durch den Inhalt dieser Vereinbarungen bestimmt. Eine durch Vereinbarung gegründete Personengesellschaft kann auf Antrag ihrer Mitglieder nach den in den Artikeln 8 und 10 genannten Verfahren und Voraussetzungen in das Register der Genossenschaften eingetragen werden.
    Kapitel drei
    Zur Gründung satzungsgemäßer Genossenschaften
  9. Um eine nach der Satzung gegründete Genossenschaft zu eröffnen, muss diese in das Register der Genossenschaften eingetragen werden. Dazu wird die von den Gründern ausgearbeitete Satzung in dreifacher Ausfertigung beim Amtsgericht am in der Satzung genannten Sitz des Vorstandes der
    Personengesellschaft eingereicht. Eine Kopie der Urkunde wird den Gründern unverzüglich mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs der Urkunde beim Gericht zurückgegeben.
    Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Urkunde entscheidet das Gericht über die Eintragung der Gesellschaft in das Register oder verweigert die Eintragung, indem es die Gründer durch Rücksendung eines Exemplars der Urkunde mit der Aufschrift über die Eintragung oder Verweigerung der Eintragung benachrichtigt, und im letzteren Fall die Gründe, aus denen die Partnerschaft nicht in das Register eingetragen werden kann. Die Verweigerung der Eintragung der
    Partnerschaft durch das Amtsgericht kann nur erfolgen, wenn die Satzung nicht mit den Gesetzen vereinbar ist. Die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Ablehnung der Eintragung ist im Verfahren zur Anfechtung von Privatbescheiden anfechtbar, und für die Einreichung einer Beschwerde bei der Justizkammer ist ein Monat ab dem Tag der Bekanntgabe der Ablehnung der Eintragung bis zum Gründer. Wenn das Gericht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Urkunde
    keinen gerichtlichen Beschluss zur Eintragung oder Ablehnung der Partnerschaft annimmt, gilt die Partnerschaft als offen und unterliegt der sofortigen gerichtlichen Eintragung in das Register. Das Amtsgericht veröffentlicht die Eintragung der Partnerschaft in das Register in den
    „Senatsbekanntmachungen“.
  10. Die zur Eintragung einer Genossenschaft eingereichte Gründungsurkunde muss von den Gründern der Genossenschaft, darunter mindestens sieben Personen, unterzeichnet sein und folgende Angaben enthalten:
    (1) die Firma der Personengesellschaft, die sich von den Firmen anderer Genossenschaften unterscheiden muss, die von Personengesellschaften eingetragen werden, die im Register desselben Landgerichts eingetragen sind;
    (2) der Sitz des Verwaltungsrats der Partnerschaft;
    (3) die Ziele der Partnerschaft;
    (4) die Dauer der Gründung der Personengesellschaft, falls sie ein Unternehmen auf Zeit zum Gegenstand hat;
    (5) Einreisebedingungen