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§ 2 BAMA-O und BAMALA-O: Prüfungsausschuss und Modulbeauftragte

(1) Für den jeweiligen Studiengang bzw. das jeweilige Studienfach wird vom zuständigen Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss bestellt, dem Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine akademische Mitarbeiterin bzw. ein akademischer Mitarbeiter und eine Studierende bzw. ein Studierender angehören. Die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer muss über die Mehrheit der Sitze verfügen. In sachlich begründeten Fällen kann innerhalb einer Fakultät ein fachübergreifender Prüfungsausschuss bestellt werden. Der zuständige Fakultätsrat benennt aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss angehören- den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 

(2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen. 

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung und der jeweiligen fach- bzw. studiengangspezifischen Ordnung ein- gehalten werden und macht gegebenenfalls Änderungsvorschläge für diese Ordnungen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für:


  1. die Entscheidung über Anträge von Studierenden und Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung und der fach- bzw. studiengangspezifischen Ordnung, 
  2. die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu einem Modul und die Aufteilung der dem Modul zugeordneten Leistungspunkte auf die Lehrveranstaltungen des Moduls (Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft), 
  3. die Bestellung der Modulbeauftragten,,
  4. den regelmäßigen Bericht an die Fakultät, insbesondere an die für den Studiengang bzw. das Studienfach zuständige Studienkommission, über die Erfahrungen mit der Anwendung der Ordnungen,

  5. die Anerkennung und Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und Graduierungsleistungen,
  6. die Entscheidung über die Eignung einer Berufsausbildung und -erfahrung als Zugangsvoraussetzung für das Bachelorstudium gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BbgHG,

  7. die Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zu dem jeweiligen Masterstudiengang. 

(5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die Vorsitzende bzw. den V or- sitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter übertragen. In diesen Fällen informiert die bzw. der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter den Ausschuss unverzüglich über ihre bzw. seine Entscheidung oder sonstige Maßnahme. Auf Antrag einer betroffenen Person entscheidet in den gemäß Satz 1 übertragenen Angelegenheiten der Prüfungsausschuss als Kollegialorgan. Der Antrag muss unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung oder sonstigen Maßnahme der bzw. des Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters gestellt werden. Das Widerspruchsrecht gemäß Absatz 6 bleibt davon unberührt. 

(6) Über einen Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfungsausschuss. Diese Entscheidungsbefugnis kann nicht gemäß Absatz 5 an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter delegiert werden. 

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten. 

(8) Für jedes Modul wird vom Prüfungsausschuss eine Modulbeauftragte bzw. ein Modulbeauftragter bestellt. Die Modulbeauftragten sind insbesondere zuständig für 

a)  die Entwicklung des Moduls im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften, 

b)  die Koordination des Studienangebotes, 

c)  die Koordination von studienbegleitenden 
Prüfungen, wenn mehrere Lehrkräfte beteiligt 
sind, und 

d)  die Betreuung und Beratung der Lehrkräfte im laufenden Lehrbetrieb.

Die fach- bzw. studiengangspezifische Ordnung kann den Modulbeauftragten weitere Aufgaben zuweisen.

 

Die vollständige BAMA-O und BAMLA-O finden Sie hier.