Aufenthaltsrechtliche Regelungen zum Einstieg ins Berufsleben
Wechsel zu der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung ohne vorherigen Abschluss des Studiums in Deutschland.
Wenn Sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium in einem anderen Land abgeschlossen haben und dieser Abschluss in Deutschland als gleichwertig anerkannt wird, ist ein Wechsel der Aufenthaltserlaubnis zum Studium in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland möglich. Dabei sollte es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handeln. Ein Bezug zum Ausbildungsabschluss muss dabei nicht nachgewiesen werden.
Das Hochschulrahmengesetz (HRG) schränkt die Arbeitszeit von Studierenden nicht ein. Somit kann man auch als eingeschriebener Studierender vollständig erwerbstätig sein. Es ist zulässig, mit der Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit Ihr Studium zu absolvieren.
Allgemeine Informationen finden Sie auf dieser Webseite: www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/einreise/arbeitsmarktzulassung/studierende.
Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz
Wenn Sie Ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz verlängert werden, wenn nicht sofort ein qualifizierter Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann.
Das Einwanderungsamt geht bei der Berechnung dieser 18 Monate nicht von dem Datum der Exmatrikulation oder der Ausstellung des Zeugnisses aus, sondern in der Regel von der schriftlichen Bekanntgabe des Bestehens Ihrer Abschlussprüfung und des Prüfungsergebnisses. Dies sollten Sie unbedingt berücksichtigen, da das Datum der schriftlichen Bekanntgabe oft früher liegt als das der Ausstellung des Zeugnisses und der Exmatrikulation.
Wenn Sie die Änderung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen, benötigen Sie die folgenden Dokumente:
- Ihr Abschlusszeugnis (oder, soweit noch nicht vorhanden, eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss)
- einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Finanzierungsnachweis) für die Zeit der Arbeitsplatzsuche
Es ist außerdem empfehlenswert, einige Bewerbungen, die Sie bereits verschickt haben, vorzulegen. Damit belegen Sie Ihre Bemühungen um einen Ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz.
Während der Suchphase nach einem Arbeitsplatz dürfen Sie ohne zeitliche Einschränkung arbeiten.
Wenn Sie in diesem Zeitraum einen geeigneten Arbeitsplatz finden, kann die bisherige Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit umgeschrieben werden. Der zu findende Arbeitsplatz muss folgende Anforderungen erfüllen: der Arbeitsplatz muss dem Grunde nach von einem Hochschulabsolventen besetzt werden. Es bedarf keines Zusammenhangs zwischen dem Studienabschluss und dem qualifizierten Arbeitsplatz. Außerdem muss die Stelle geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Zweitstudium
Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme eines Zweitstudiums Auswirkungen auf Ihren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben kann.
Haben Sie sich direkt nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studienganges für ein weiteres Studium entschlossen, können Ihnen 18 Monate für die Arbeitssuche nur nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Studiums gewährt werden. Sie dürfen also nicht das zweite Studium abbrechen und dann 18 Monate lang einen Arbeitsplatz aufgrund der Qualifikation des ersten Studienganges suchen, sondern müssen das zweite Studium zu Ende bringen.
Sollten Sie während Ihres zweiten Studiums einen Arbeitsplatz finden, der Ihrer im ersten Studium erworbenen Qualifikation entspricht - ohne 18 Monate für die Arbeitssuche dafür zu beantragen - ist ein Einstieg zum Arbeitsmarkt in diesem Fall möglich, auch wenn das zweite Studium nicht abgeschlossen wird.
Bei Problemen oder Fragen wenden Sie sich an International Office, um sich dort individuell beraten zu lassen.