Forschungsdaten-Policy der Universität Potsdam
Diese Policy wurde am 25.09.2019 vom Senat beschlossen und in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 18 vom 30.09.2019, S. 1361-1362, veröffentlicht (Der Hinweis auf den neuen DFG-Kodex in Endnote iii wurde redaktionell ergänzt). Sie richten sich an alle wissenschaftlich und forschungsunterstützend tätigen Mitglieder und Angehörigen. Bitte lesen Sie auch die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Forschungsdaten der Universität Potsdam.
Die Universität Potsdam als größte Universität Brandenburgs orientiert sich an ausgeprägten interdisziplinären Forschungsprofilen in Verbindung mit einer Vielzahl außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in den Natur-, Human-, Geistes- und Sozialwissenschaften. Daten bilden in vielen dieser Bereiche eine wesentliche Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis; seit 2019 sind Data-Centric Sciences einer von vier Forschungsschwerpunkten der Universität Potsdam.
Forschungsdaten können auch unabhängig von ihrem Erhebungszweck Grundlage weiterer Forschung sowie Gegenstand von Wissens- und Technologietransfer sein. Die Veröffentlichung und Archivierung von Forschungsdaten dient sowohl der Nachvollziehbarkeit und Prüfung früherer Ergebnisse, als auch der Erzielung künftiger Ergebnisse. Aus der Weiterentwicklung der guten wissenschaftlichen Praxis ergeben sich neue Anforderungen an den Umgang mit Forschungsdaten. Darüber hinaus konfrontiert der digitale Wandel in der Wissenschaft Forschende und wissenschaftsunterstützende Einrichtungen mit steigenden Anforderungen an Kompetenzen und infrastrukturelle Voraussetzungen im Forschungsdatenmanagement. Um dies als selbstverständlichen Teil wissenschaftlichen Arbeitens zu verankern, ist ein Kulturwandel nötig.
Diese Policy regelt den Umgang mit Daten, die im Rahmen eines Forschungsvorhabens mit einer wissenschaftlichen Arbeitsmethode entstehen, nachgenutzt oder verarbeitet werden. Dies schließt als Daten vorliegende Operationalisierungen von Methoden und Testverfahren wie Fragebögen oder Software mit ein. Sie dient zugleich der Umsetzung der „Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten“ der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen[i] und der von der Universität Potsdam 2015 unterzeichneten „Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“[ii].
Diese Policy gilt für alle wissenschaftlich und forschungsunterstützend tätigen Mitglieder und Angehörigen der Universität Potsdam. Die Universität Potsdam veröffentlicht Handlungsempfehlungen, wie ihre forschenden Mitglieder und Angehörigen den Anforderungen dieser Policy gerecht werden können.
I. Grundsätze
(1) Die Universität Potsdam setzt sich für den freien Zugang zu Forschungsdaten ein. Forschungsdaten sollen, soweit keine überwiegenden schützenswerten Belange oder rechtliche Vorgaben einer Veröffentlichung entgegenstehen, so offen wie möglich zur Nachnutzung bereitgestellt werden. Forschungsdaten, die eine wesentliche Grundlage veröffentlichter Erkenntnisse bilden, sollen zeitnah zugänglich gemacht und in geeigneter Weise mit der Textpublikation verknüpft werden. Forschungsdaten mit hohem Nachnutzungspotenzial sollen unabhängig von ihrer Verwendung für eine Textpublikation qualitätsgesichert veröffentlicht werden. Zur Verbesserung der Nachvollziehbarkeit und zur Anerkennung der zu Grunde liegenden Leistung sollen nachgenutzte Daten und wissenschaftliche Software zitiert werden.
(2) Die Universität Potsdam stellt die Archivierung von Forschungsdaten sicher. Forschungsdaten, die wesentliche Grundlage einer Textveröffentlichung sind, aber nicht veröffentlicht werden, sind bei einer geeigneten Infrastruktur für mindestens 10 Jahre zu archivieren. Eine Aufbewahrung ausschließlich durch die Forschenden selbst oder eine sofortige Löschung kommen nur in Betracht, wenn überwiegende schützenswerte Belange oder rechtliche Vorgaben dies erfordern oder keine für diese Daten geeignete Infrastruktur zur Verfügung steht.
(3) Die Universität Potsdam erkennt die Aufbereitung von Forschungsdaten zur Nachnutzung sowie die Entwicklung nachnutzbarer wissenschaftlicher Software als wissenschaftliche Leistungen an. Gleiches gilt für Beiträge zur disziplinspezifischen Weiterentwicklung der guten Praxis im Umgang mit Forschungsdaten und wissenschaftlicher Software.Qualitätsgesicherte, von der jeweiligen Fachcommunity anerkannte Daten- und Softwareveröffentlichungen ihrer Mitglieder und Angehörigen gehören zum wissenschaftlichen Output der Universität Potsdam.
(4) Alle Forschenden sind für die Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis auch im Umgang mit Forschungsdaten selbst verantwortlich. Dabei sind die relevanten disziplinspezifischen Leitlinien der DFG-Fachkollegien und der Fachgesellschaften zum Umgang mit Forschungsdaten zu beachten. Besondere Verantwortung trägt:
1. Die Projektleitung in Bezug auf die Dokumentation, Offenheit und Nachnutzbarkeit der Forschungsdaten aus einem Vorhaben sowie für den Datenschutz.
2. Die Arbeitsgruppenleitung in Bezug auf vorhabenübergreifende Aspekte (z. B. gemeinsame Standards für Qualität und Ablage von vergleichbaren Daten aus mehreren Studien).
(5) Forschende Studierende und der wissenschaftliche Nachwuchs haben Anspruch auf angemessene Information, Qualifizierung und Unterstützung durch Lehrende und Betreuende. In den mit Daten arbeitenden Fächern sollen Grundlagen des praktischen Umgangs mit Forschungsdaten bereits im grundständigen Studium als übergreifender Studieninhalt vermittelt werden. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sowie für Lehrende und Betreuende sollen Möglichkeiten zur weiteren Qualifizierung geschaffen werden.
II. Rechtliche Rahmenbedingungen
(1) Rechtlich verbindliche Regelungen zum Umgang mit Forschungsdaten bleiben unberührt und gehen dieser Policy vor.
(2) Beispiele für gesetzliche und universitätseigene Regelungen, aus denen sich Rechte und Pflichten in Bezug auf Forschungsdaten ergeben, sind:
1. Die „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Potsdam“,[iii]
2. die „Verfahrensordnung der Ethikkommission der Universität Potsdam“,[iv]
3. Grundrechte, insbesondere das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Datenschutzrechts,[v]
4. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sowie der gewerbliche Rechtsschutz (Patentrecht und verwandte Rechte) einschließlich der Regelungen zur Arbeitnehmererfindung.
(3) Weitere verbindliche Regelungen können sich aus Vereinbarungen z. B. in Förder-, Kooperations- und Lizenzverträgen ergeben. Insbesondere sind die Anforderungen der Fördermittelgebenden an Management, Veröffentlichung und Archivierung von Forschungsdaten einzuhalten. Den Grundsätzen dieser Policy widersprechende Beschränkungen der Offenheit und Nachnutzbarkeit von Forschungsdaten durch Verträge und andere Vereinbarungen sind zu vermeiden.
III. Institutionelle Verantwortung
(1) Die Universität Potsdam verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Forschungsdatenstrategie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Einhaltung dieser Policy zu schaffen.
(2) Die Universität Potsdam initiiert einen fakultätsübergreifenden Diskussions- und Weiterentwicklungsprozess zu offener Wissenschaft und Digitalisierung der Forschung sowie zur Vermittlung von Datenkompetenz in grundständiger Lehre und wissenschaftlicher Weiterbildung.
(3) Die Universität Potsdam unterstütztErklärungen und Initiativen auf Landes-, Bundes-, Europa- und internationaler Ebene, die den freien Zugang zu Forschungsdaten, die Anerkennung von Daten- und Softwareveröffentlichungen als wissenschaftlicher Output, gute Praxis im Forschungsdatenmanagement und gute Rahmenbedingungen für die datenintensive Forschung fördern.
(4) Die Aktivitäten der Universität Potsdam im Bereich Forschungsdaten berücksichtigen Gender- und Diversitätsaspekte.
IV. Gültigkeit
(1) Diese Policy tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.[vi]
(2) Sie wird gemeinsam mit der zugehörigen Forschungsdatenstrategie der Universität Potsdam bei Bedarf, spätestens aber 2023, einer Überprüfung unterzogen.
_____________________________________
[i] Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen. Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten (2010). http://doi.org/10.2312/ALLIANZOA.019.
[ii] Berlin Declaration on Open Access to Knowledge in the Sciences and Humanities (2003). https://openaccess.mpg.de/Berliner-Erklaerung.
[iii] Universität Potsdam. Selbstkontrolle in der Wissenschaft - Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Potsdam. Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam 2 (2002), S. 17–21. https://digital.ub.uni-potsdam.de/periodical/pageview/261536.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch den neuen DFG-Kodex Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom August 2019 (verfügbar unter https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/index.html) bzw. die anstehende Anpassung der Regelungen an der Universität Potsdam. Die „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Forschungdaten an der Universität Potsdam“ vom Oktober 2019 entsprechen bereits den neuen Anforderungen des Kodex in den Bereichen Forschungsdaten und Forschungssoftware.
[iv] Verfahrensordnung der Ethikkommission der Universität Potsdam (2016). https://www.uni-potsdam.de/am-up/2016/ambek-2016-15-1443-1446.pdf.
[v] Insbesondere sind die Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) einzuhalten.
[vi] Publiziert in Amtliche Bekanntmachungen Nr. 18 vom 30. September 2019, Seiten 1361–1362. https://www.uni-potsdam.de/de/ambek/2019/182019-vom-30092019.html