Bildungsfreistellung
Das Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbgWBG) vom 15. Dezember 1993 (GVBL I S. 498, zuletzt geändert 25. Januar 2016) regelt unter anderem die Bildungsfreistellung.
Auf der Grundlage dieses Gesetzes haben Beschäftigte unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Weiterbildung. Die Bildungsfreistellung beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses.
Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung. Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Das ist formlos möglich, es kann aber auch ein Formblatt verwendet werden. Wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche Anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen, kann die Bildungsfreistellung nicht in der gewünschten Zeit erfolgen. Auf Verlangen der Arbeitsstelle ist die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.
Entstehende Kosten werden von der Arbeitsstelle nicht übernommen.
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