Stand: 22.12.2023
Eine Großzahl dieser Tools entspricht leider nicht den Vorgaben der DSGVO und sind so nur schwer in den Unterricht integrierbar. Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, ist nur eine Nutzung auf freiwilliger Basis möglich. Im Fall von OpenAI's ChatGPT haben sich die Geschäftsbedingungen so geändert, dass Schüler:innen unter 16 Jahren die Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten benötigen, um ChatGPT im Unterricht einsetzen zu dürfen.
Personenbezogene Daten (Inhaltsdaten, Login-Daten oder Metadaten) dürfen nicht in die Tools eingegeben werden.
In Mecklenburg-Vorpommern ist seit September 2023 und in Rheinland-Pfalz ab Februar 2024 ChatGPT über den Hamburger Anbieter Fobizz per Landeslizenz verfügbar.
Bitte überprüfen Sie die Datenschutzbestimmungen noch einmal selbst, bevor Sie die Tools im Unterricht einsetzen. Um Sie dabei zu unterstützen, stellen wir den Link zu den Datenschutzinformationen, als auch Angaben des Anbieters zum Datenschutz ans Ende einer jeden Zeile. Darüber hinaus geben wir in der letzten Zeile Informationen darüber, ob auf das Tool auf die Services von OpenAI zugreift.
Die oben erwähnten Vorgaben für den uneingeschränkten Einsatz eines Tools in der Schule sind im folgenden nochmal erläutert:
1. den Abschluss eines den Anforderungen von Art. 28 DS-GVO entsprechenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrags
2. den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&from=DE), wenn mit der Nutzung des Tools Drittstaatentransfers von personenbezogenen Daten einhergehen, die nicht durch Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission abgesichert sind (https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en).
3. die Durchführung eines Freigabeverfahrens nach § 4 BbgDSG oder den im jeweiligen Bundesland geltenden Vorschriften
4. die Anfertigung eines Verfahrensverzeichnisses
5. die Anfertigung einer Risikoanalyse für das Freigabeverfahren
6. bei hohen Risiken für die betroffenen Personen: die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung
7. das Zur-Verfügung-Stellen von Datenschutzinformationen durch die das Tool nutzende Einrichtung (nicht des Anbieters) für die betroffenen Personen (die Nutzenden des Tools).