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Das Bundesministerium der Justiz und die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit


Gegenstand des Projekts war der Umgang des Bundesministeriums der Justiz und seines Geschäftsbereichs mit der NS-Vergangenheit. Hierbei wurde zunächst erforscht, wie groß der Personenkreis war, der in der NS-Zeit bereits aktiv war und nach 1949 in den Dienst des BMJ übernommen wurde, und welche Kriterien und Maßstäbe bei der Einstellung sowie bei Beförderungen galten. Als Ausgangspunkt diente der im Nürnberger Juristenprozess entwickelte Maßstab für das Verhalten von Ministerialbeamten, Richtern und Staatsanwälten. In dem Projekt ging es jedoch nicht nur um die Übernahme von Juristen in den Dienst des BMJ, die in diesem Sinne als belastet gelten mussten, sondern auch um die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Unrecht der NS-Justiz, die Bereinigung der Gesetze von nationalsozialistischer Ideologie und die Strafverfolgung von NS-Tätern durch die deutsche Justiz, die in der Bundesrepublik erst mit dem Gesetz Nr. 13 des Rats der Hohen Kommissare begann, als Einschränkungen in der Verfolgung von NS-Verbrechen durch die Bundesrepublik aufgehoben wurden.

Untersucht wurde ebenfalls die Rolle des BMJ bei der Amnestierung von NS-Tätern, durch die bis 1958 fast alle Verurteilten freikamen, und bei der Erarbeitung des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 10. Mai 1968, durch das die Beihilfestrafbarkeit herabgesetzt wurde, so dass im Zusammenspiel mit der Gehilfenrechtsprechung in Bezug auf nationalsozialistische Gewaltverbrechen die rückwirkende Verjährung dieser Beihilfetaten zum 9. Mai 1960 eintrat. Ferner wurde der Frage nachgegangen, inwieweit das BMJ bei der verschleppten Rehabilitierung der Opfer der NS-Justiz mitwirkte - etwa bei Strafrechtsentscheidungen, bei Erbgesundheitsurteilen oder in der Militärjustiz -, so dass die Urteile des Volksgerichtshofs und der Standgerichte erst 1998 bzw. 2002 durch Bundesgesetz aufgehoben wurden.

Wichtige Kapitel waren bei der Untersuchung auch die Haltung des BMJ zu den Nürnberger Prozessen und zum Alliierten Kontrollrat, etwa zum Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945, mit dem NS-Recht aufgehoben wurde, oder zu den Urteilen der Nürnberger Prozesse, deren rechtliche Grundlagen in der Bundesrepublik bekanntlich weithin umstritten waren. Eingegangen wurde schließlich auch auf die Zentrale Rechtsschutzstelle, die bis 1953 im Geschäftsbereich des BMJ angesiedelt war, ehe sie in den Verantwortungsbereich des Auswärtigen Amtes wechselte, wo sie bis zu ihrer Auflösung 1968 deutsche Kriegsverbrecher vor Strafverfolgung im Ausland warnte und die Arbeit der Ludwigsburger Zentralstelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen erschwerte.

Der Untersuchungszeitraum des Projekts erstreckte sich vor allem auf die 1950er und 1960er Jahre, weil davon auszugehen war, dass danach eine mögliche NS-Belastung des Ministeriums aufgrund des altersbedingten Ausscheidens der entsprechenden Mitarbeiter rasch abnahm. Daraus erklärt sich auch der Name „Rosenburg“. Denn das Bundesministerium der Justiz residierte von 1950 bis 1973 in der Rosenburg in Bonn-Kessenich, ehe es in den modernen „Kreuzbau“ in Bad Godesberg umzog.

Die Projektpublikation „Die Akte Rosenburg – Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit“ erschien im Oktober 2016 im C. H. Beck Verlag.

Für das Jahr 2017 wird nunmehr eine Ausstellung vorbereitet, die auf der Grundlage der Erkenntnisse des Rosenburg-Projekts dessen Ergebnisse veranschaulichen und einem breiteren Publikum zugänglich machen soll. Die Ausstellung wird in Berlin eröffnet und anschließend als Wanderausstellung in allen Bundesländern gezeigt.

Das Wichtigste zum Thema der Akte Rosenburg