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Wahlordnung der Fachschaft Biologie, Chemie und Ernährungswissenschaft der Universität Potsdam

 §1 Grundlage

  1. Die Fachschaft „Biologie, Chemie und Ernährungswissenschaft“ (BCE) gibt sich auf der Grundlage der Satzung der Fachschaft BCE diese Wahlordnung.

§2 Wahlgrundsätze

  1. Der Fachschaftsrat der Fachschaft BCE (FSR BCE) wird von den Mitgliedern der Fachschaft BCE in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
  2. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Fachschaft BCE (siehe Satzung der Fachschaft BCE §1 (1)).
  3. Jede wahlberechtigte Person hat drei Stimmen zur Verfügung.

§3 Wahlsystem

  1. Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
  2. Die Wahlen zum FSR BCE sind durch Personenwahl festgelegt.
  3. Jede*r Wähler*in hat die Möglichkeit zu wählen, indem er einem Kandidaten oder mehreren Kandidaten seine drei verfügbaren Stimmen gibt.
  4. Es werden mind. 8 und max. 16 Sitze vergeben (siehe Satzung der Fachschaft BCE §4 (3)).
  5. Die Sitze werden nach der Zahl der erreichten Stimmen zugeteilt, die Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt.
  6. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
  7. Es erhält jede Studienrichtung der Fachschaft BCE mindestens je einen Sitz, sofern sie einen Kandidaten gestellt hat.
  8. Wahl bzw. Nachrücken muss von den Kandidaten zustimmend angenommen werden.

§4 Wahlausschuss

  1. Für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen wird ein Wahlausschuss bestimmt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  2. Der Wahlausschuss wird vom FSR BCE spätestens 20 Werktage vor der Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
  3. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Wahlausschusses anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden.
  4. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden (Wahlleiterin/ Wahlleiter).
  5. Der Wahlausschuss entscheidet in allen Fragen der Auslegung der Wahlordnung der Fachschaft BCE, auch im Hinblick auf die Festlegung der Wahlberechtigung.
  6. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht in den FSR BCE wählbar.
  7. Die Amtszeit der Mitglieder des Wahlausschusses endet, wenn alle mit der Wahl (und evtl. Wahlwiederholungen) zusammenhängende Aufgaben abgeschlossen sind.

§5 Wahlausschreibung

  1. Der Wahlausschuss schreibt die Wahlen während der Vorlesungszeit, spätestens 20 Werktage vor dem Wahltag aus.
  2. Die Wahlausschreibung muss mindestens enthalten:Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen beim Wahlausschuss
  • das Datum der Veröffentlichung
  • das Datum des Wahltages (der Wahltage)
  • der Ort und die Zeit der Möglichkeit der Stimmabgabe
  • die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
  • eine Darstellung des Wahlsystems (siehe §3)
  • einen Hinweis darauf, dass nur Mitglieder der Fachschaft BCE wählen können
  • die Art der Veröffentlichung des Wahlergebnisses
  • Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und deren Erreichbarkeit (z.B. E-Mailadresse oder Sprechzeiten).

§6 Wahlvorschläge

  1. Wahlvorschläge zur Wahl des FSR BCE sind bis zum 15. Werktag vor dem (ggf. ersten) Wahltag bis 12.00 Uhr bei der Wahlleiterin/ bei dem Wahlleiter einzureichen.
  2. Die Frist unter §6 (1) dieser Wahlordnung kann bei weniger als 12 Kandidaten nach Bedarf vom Wahlausschuss verkürzt werden. Somit entsteht für den Wahlausschuss die Möglichkeit von §8 (2) dieser Wahlordnung abzuweichen.
  3. Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
  • den Namen und Vornamen
  • die Semesteranschrift und Matrikelnummer
  • das Studienjahr
  • die Studienrichtung und die Abschlussart
  • möglichst ein Lichtbild (auch gerne digital). 

§7 Prüfung der Wahlvorschläge

  1. Die Wahlvorschläge sind vom Wahlausschuss unverzüglich zu prüfen. Tag und Uhrzeit des Einganges sind zu vermerken.
  2. Entsprechen die Wahlvorschläge nicht den Anforderungen (siehe §6), so sind sie unter Angabe der Gründe unverzüglich zurückzuweisen. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel innerhalb der Fristen (siehe §6) zu beseitigen. Maßgeblich ist dann der Eingang des berichtigten Wahlvorschlages.
  3. Werden Mängel nicht oder nicht innerhalb der Fristen beseitigt, entscheidet der Wahlausschuss, ob der Wahlvorschlag als gültig anzusehen ist.

§8 Wahlbekanntmachung

  1. Der Wahlausschuss muss die Wahl und Kandidaten spätestens 10 Werktage vor dem (ggf. ersten) Wahltag durch Aushang bekannt machen.
  2. Die Wahlbekanntmachung muss enthalten:
  • die Aufforderung zur Stimmabgabe
  • die Namen der Kandidatinnen/ Kandidaten und je das Studienjahr, die Studienrichtung und die Abschlussart
  • Ort und Zeitraum der Wahl
  • dass alle Wählerinnen und Wähler ihren Studierendenausweis mitbringen müssen, um ihre Wahlberechtigung nachweisen zu können
  • Ort und Zeit der öffentlichen Stimmenauszählung.

§9 Wahltermin

  1. Die Wahlen zum FSR BCE finden einmal jährlich statt.
  2. Der Wahltermin darf nicht auf die vorlesungsfreie Zeit gelegt werden.

§10 Wahlvorbereitung

  1. Der Wahlausschuss muss amtliche Wahlunterlagen (z.B. Stimmzettel) herstellen. Nur diese dürfen bei der Wahl verwendet werden.
  2. Alle Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  3. Eine Liste aller in der Fachschaft BCE immatrikulierten, also wahlberechtigten Studierenden muss der Wahlausschuss zur Kontrolle der Wahlberechtigung bei der Wahl verwenden.

§11 Wahlvorgang

  1. Die Stimmabgabe richtet sich nach den unter §2 und §3 dieser Wahlordnung vorgegebenen Bestimmungen.
  2. Ein Wähler, der durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer, selbst zu benennenden, Vertrauensperson bedienen.
  3. Bevor der einzelne Wähler sein Stimmrecht ausübt, muss seine Wahlberechtigung, also die Mitgliedschaft in der Fachschaft BCE, anhand seines Studierendenausweises überprüft werden. Ist diese gegeben, so werden ihm die Wahlunterlagen ausgehändigt und die Stimmabgabe zusammen mit Namen derart vermerkt, dass eine nochmalige Aushändigung der Wahlunterlagen ausgeschlossen ist (siehe §10 (3)).
  4. Der Wähler muss seine Stimme in einer Weise abgeben, die seine Entscheidung auf dem Stimmzettel eindeutig kenntlich macht (siehe §12 (4)). Der Wahlausschuss hat Vorkehrungen zu treffen, dass der Wähler seine Stimme unbeobachtet kennzeichnen kann.
  5. Wird der Wahlvorgang unterbrochen, ist die Wahlurne zu verschließen und vom Wahlausschuss so aufzubewahren, dass außerhalb der Zeit der Stimmabgabe keine Zettel in die oder aus der Urne gelangen können.

§12 Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  1. Die Ermittlung des Wahlergebnisses findet universitätsöffentlich statt.
  2. Zur Ermittlung des Wahlergebnisses werden unverzüglich nach Schließung des Wahllokals (siehe §8 (2)) die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt.
  3. Die Zahl der Stimmzettel ist mit der vermerkten Stimmabgaben zu vergleichen. Im Wahlprotokoll muss festgehalten werden, wenn diese Zahlen nicht übereinstimmen. Danach werden die Stimmen ausgezählt.
  4. Ungültig sind Stimmzettel:
  • die nicht den amtlichen, vom Wahlausschuss hergestellten, Stimmzetteln entsprechen oder,
  • die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder,
  • bei denen mehr Kandidat*innen angekreuzt sind, als zu wählen sind oder,
  • die andere als für die Wahl erforderliche Vermerke enthalten oder,
  • die durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind.
  1. Bei der Auszählung der Stimmen wird ermittelt:
  • die insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel
  • die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für jeden Kandidaten.
  1. Zur Feststellung des Wahlergebnisses wird ermittelt:
  • die Reihenfolge der gewählten Mitglieder
  • die Wahlbeteiligung in Prozent.
  1. Die Wahl ist mit Bekanntgabe des Ergebnisses unbeschadet eines Wahlprüfungsverfahrens gültig.
  2. Das Wahlergebnis ist spätestens nach 5 Werktagen zu veröffentlichen.

§13 Wahlprotokoll

  1. Über die Wahl und das Wahlergebnis ist ein Wahlprotokoll anzufertigen. Die Wahlunterlagen verwahrt bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses der Vorsitzende des Wahlausschusses (siehe §18).
  2. Das Wahlprotokoll muss enthalten:
  • den Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung des Wahlganges
  • die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses
  • alle Ergebnisse der Auszählung nach §12 dieser Wahlordnung
  • Besonderheiten während der Wahl
  • Unterschrift des Vorsitzenden des Wahlausschusses

§14 Anfechtung der Wahl

  1. Gegen die Gültigkeit jeder Wahl kann bis 15.00 Uhr des 10. Werktages nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erhoben werden.
  2. Einspruchsberechtigt ist jeder Wahlberechtigte nach §2 (2) dieser Wahlordnung.
  3. Der Einspruch muss schriftlich beim Wahlausschuss eingehen und ist nur zulässig, wenn er eine der folgenden Begründungen enthält:
  • das Wahlergebnis sei rechnerisch unrichtig festgestellt worden oder,
  • es seien gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt
  • worden und deren Zahl verändere das Wahlergebnis oder,
  • Vorschriften dieser Wahlordnung seien verletzt worden, wodurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst worden sei.
  1. Bei einer zulässigen Anfechtung der Wahl muss der Wahlausschuss eine Wahlprüfung einleiten.
  2. Der Wahlausschuss ist von Amtswegen berechtigt, eine Wahlprüfung einzuleiten.

§15 Wahlwiederholung

  1. Erkennt der Wahlausschuss bei der Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis verfälscht und somit die Reihenfolge der Kandidaten verändert wurde, muss diese Wahl wiederholt werden. Das Ergebnis der angefochtenen Wahl wird somit ungültig.
  2. Wird ein Wahlergebnis für ungültig erklärt, muss dies nach spätestens zwei Werktagen veröffentlicht werden.
  3. Nach der Veröffentlichung dieser erfolgreichen Anfechtung findet eine Wahlwiederholung statt. Der Wahlausschuss veröffentlicht erneut eine Wahlbekanntmachung (siehe §8). Die Vorgänge, die unter den Paragraphen 10 bis 13 dieser Wahlordnung beschrieben sind, müssen wiederholt werden.

§16 Amtszeit

  1. Die Amtszeit der Mitglieder des FSR BCE beträgt ein Jahr.
  2. Sollte aus organisatorischen Gründen, die Wahl nicht in Jahresfrist durchgeführt werden können, so gilt §4.9 der Satzung des FSR BCE.
  3. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Amtszeit beginnt mit der ersten konstituierenden Sitzung des FSR BCE. Diese muss spätestens nach 10 Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  5. (siehe §12 (7)) stattgefunden haben.
  6. Zwischen Bekanntgabe des Wahlergebnisses (siehe §12 (7)) und der ersten konstituierenden Sitzung des neu gewählten FSR BCE behalten alle Mitglieder des alten FSR BCE kommissarisch ihr Amt bei.

§17 Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem FSR BCE

  1. Unter Angabe von Gründen kann ein Mitglied des FSR BCE ihr/sein Mandat niederlegen und aus dem FSR BCE ausscheiden.
  2. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem FSR BCE aus, so rückt automatisch derjenige nicht gewählte Kandidierende nach, welcher die höchste Stimmenanzahl auf sich vereinen konnte.
  3. Gibt es keinen Kandidierenden, der nachrücken könnte, so bleibt dieses Mandat im FSR BCE bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
  4. Treten mehr als 50% der Mitglieder des FSR BCE von ihrem Mandat zurück und scheiden aus, so müssen Neuwahlen angesetzt werden. Neuwahlen gelten als reguläre Wahl. Somit muss die Wahlordnung der Fachschaft BCE beachtet werden.

§18 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

  1. Das Wahlprotokoll (§ 13) ist beim Präsidium des Studierendenparlamentes der Uni Potsdam abzugeben.
  2. Eine Kopie des Wahlprotokolls muss beim Präsidium der Versammlung der Fachschaften abgegeben werden.
  3. Eine weitere Kopie des Wahlprotokolls archiviert der FSR BCE.
  4. Alle weiteren Wahlunterlagen sind nach Ende der Frist zur Anfechtung der Wahl bzw. nach der Wahlwiederholung zu vernichten.

§19 Änderungen der Wahlordnung

  1. Eine Änderung der Wahlordnung der Fachschaft BCE kann nur dann erfolgen, wenn mindestens 50% der bei der entsprechenden Vollversammlung anwesenden Mitglieder der Fachschaft BCE dieser Änderung zustimmen.
  2. Vorschläge zu Änderungen der Wahlordnung müssen mit dem Aushang zur Vollversammlung mindestens 10 Werktage vor der entsprechenden Vollversammlung veröffentlicht werden.
  3. Auf außerordentlichen Vollversammlungen kann die Wahlordnung der Fachschaft BCE nicht geändert werden.

§21 Inkrafttreten

  1. Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft und ist nach spätestens 5 Werktagen zu veröffentlichen.

 

Stand: 13.12.2021