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Antrag auf Nachteilsausgleich

Illustration by ©Prime One for Kinky Illustrators Agency

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Individuelle Nachteilsausgleiche haben das Ziel, Nachteile bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zu verhindern. Daher wurden von der Universität Potsdam spezielle Regelungen in den Allgemeinen Ordnungen für die lehramtsbezogenen und nicht lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge festgelegt. Regelungen zum Nachteilsausgleich betreffen Studierende in einer Schwangerschaft, Studierende mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie Studierende mit Behinderungen oder chronischen sowie seelischen Beeinträchtigungen. Alle Informationen rund um das Thema Nachteilsausgleich an der Universität Potsdam finden Sie hier.

 

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich für das Fach Bildungswissenschaften?

  1. Füllen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich aus und senden diesen in digitaler Form an das Team der Studienfachberatung. Gerne beraten wir Sie auch vorab, wenn Sie beim Ausfüllen Hilfe benötigen. Bitte begründen Sie genau, inwiefern Sie in Ihrem Studium eingeschränkt sind und welche Maßnahmen diesem Umstand entgegenwirken würden. Fügen Sie bitte auch entsprechende Nachweise (z.B. fachärztliches Attest, Geburtsurkunde Ihres Kindes o.ä) bei.  
  2. Wir prüfen Ihren Antrag auf Vollständigkeit und holen die Unterschrift des Prüfungsausschussvorsitzenden ein. 
  3. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2-3 Wochen. Nach dieser Zeit senden wir Ihnen den durch das Prüfungsamt genehmigten Antrag auf Nachteilsausgleich in digitaler Form zu. 
  4. Bitte beachten Sie, dass der Nachteilsausgleich aus Datenschutzgründen nicht zentral hinterlegt wird. Möchten Sie also eine der genehmigten Maßnahmen in Anspruch nehmen, müssen Sie den Nachteilsausgleich vor Absolvierung der Prüfungsleistung beim Prüfungsamt bzw. bei Ihren Dozierenden vorlegen.   
  5. Bitte beachten Sie zudem, dass der Nachteilsausgleich nur für das Fach Bildungswissenschaften gilt und für jedes Fach ein eigenständiger Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden muss.