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Diese (häufig auftretenden) Fehler sollten unbedingt vermieden werden: 

 

  • Am Anfang des Gutachtens fehlt die Angabe des Gesetzes ("StGB"), ein pauschaler Fußnotenhinweis ("§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB") ist gestattet.
  • Im Obersatz wird das geprüfte Verhalten (z.B.: "T könnte sich, dadurch, dass er die Wohnung des O betrat,...") nicht bezeichnet.
  • Im Obersatz wird der Name der Straftat (z.B. "...wegen Diebstahls...") nicht angegeben.
  • In der Strafbarkeitshypothese des Obersatzes wird die falsche Formulierung "...eines Diebstahls strafbar gemacht" statt "wegen eines Diebstahls strafbar gemacht" bzw. "eines Diebstahls schuldig gemacht" gewählt.
  • Geprüfte Vorschriften werden nicht genannt (z.B. § 15 StGB bei der Vorsatzprüfung, § 22 StGB bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens).
  • Vorschriften werden ungenau zitiert (z.B. § 24 StGB statt § 24 I S. 1 I. Alt. StGB).
  • Am Ende der Prüfung eines Straftatbestandes wird kein Ergebnis mitgeteilt.
  • Die Gliederung des Gutachtens enthält keine ausdrückliche Bezeichnung der Deliktsaufbaustufen (Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafaufhebungsgründe)