Betriebliches Eingliederungsmanagement
Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Die Teilnahme des Beschäftigten ist freiwillig. Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, gibt § 167 Absatz 2 SGB IX bewusst nicht vor. In jedem Betrieb und in jeder Dienststelle sind angemessene individuelle Lösungen zu finden. Gesetzlich vorgegeben ist - bei Zustimmung des Betroffenen - lediglich die Beteiligung der zuständigen Interessenvertretung der Beschäftigten (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte), bei schwerbehinderten Beschäftigten außerdem die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Weiter sollen der Betriebsarzt hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich ist.
Ziel des Gespräches ist es, gemeinsam in einem ersten Schritt nach eventuell auch im Arbeitsumfeld liegenden Faktoren zu suchen, die zur vorliegenden Erkrankung beigetragen oder geführt haben. Ggf. kann dann in einem zweiten Schritt ein individuelles Maßnahmenpaket geschnürt werden, um durch gezielte präventive oder gesundheitsfördernde Maßnahmen die individuelle Arbeitsfähigkeit positiv zu beeinflussen. Das Dezernat für Personal- und Rechtsangelegenheit begleitet den BEM-Prozess, d. h. lädt die Beschäftigen zum Gespräch ein, moderiert und unterstützt bei der Maßnahmenplanung.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Kerstin Mohr
Campus am Neuen Palais
Dezernat für Personal- und
Rechtsangelegenheiten
Am Neuen Palais 10
Raum: 1.06