Rechtsschutz als Element von Rechtsstaatlichkeit (20. November 2010)
Unter Rechtsstaatlichkeit wird verstanden, daß gesellschaftliche und politische Macht im Gemeinwesen primär nach Maßgabe von Recht und Gerechtigkeit ausgeübt werden soll. Ein Instrument, das der Verwirklichung dieses Anspruches dient, ist der Rechtsschutz durch eine unabhängige Justiz.
Lag die Beilegung privater Streitigkeit zunächst in der Hand der Betroffenen selbst (Fehde), so ging die Aufgabe der Streitbeilegung später auf den erstarkten, mit einem Gewaltmonopol ausgestatteten Staat über. Von dort war es kein einfacher Schritt hin zu der Überzeugung, auch der Staat selbst müsse sein Verhalten gerichtlicher Kontrolle am Maßstab des (Verfassungs-)Rechts unterwerfen. Heute erscheinen uns Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit zwar selbstverständlich, aber nun sehen sie sich mit neuen Herausforderungen konfrontiert. So ist es in vielen Fällen gar nicht mehr der Nationalstaat, der selbst oder zumindest auf einer von ihm geschaffenen Rechtsgrundlage in die Rechte von Bürgern eingreift.
Schafft der Staat es nicht, den gebotenen Rechtsschutz zu gewähren, stellt sich die Frage nach den haftungsrechtlichen Konsequenzen – zu deren Durchsetzung wiederum die Gerichte bemüht werden müssen. Gleichzeitig stößt die Leistungsfähigkeit des Staates auf vielen Feldern an ihre Grenzen; hiervon ist auch die Justiz betroffen. Wie weit können Beschleunigung und Wirtschaftlichkeitsanspruch gehen, ohne die Justiz ihrer Funktionsfähigkeit zu berauben?
Diesen Fragen ging die Konferenz unter der wissenschaftlichen Leitung von PD Dr. Norman Weiß am 20. November 2010 nach.