Wahlordnung des Fachschaftrats Geschichte
(Fassung vom 14.04.2019)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zum Fachschaftsrat Geschichte der Universität Potsdam.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Die Wahl des Fachschaftsrates Geschichte erfolgt in unmittelbarer, gleicher, geheimer und freier Abstimmung.
(2) Jedes Fachschaftsmitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
§ 3 Wahlvorbereitung
(1) Die Wahl muss mindestens einmal im Jahr, in einer Vorlesungszeit stattfinden.
1º Der amtierende Fachschaftsrat trifft die für die Wahl erforderlichen Vorbereitungen.
2º Die Wahl muss mindestens zehn Tage vor dem festgelegten Termin per Aushang im Historischen Institut, auf der Homepage des Fachschaftsrats sowie über den E-Mail-Verteiler der Fachschaft angekündigt werden.
3º Die Ankündigung muss Ort, Zeit, den Hinweis auf Ausweispflicht (Studienausweis), den Hinweis auf die Möglichkeiten der Kandidatur, insbesondere der Kandidatur in Abwesenheit, enthalten.
(2) Existiert kein Fachschaftsrat oder nimmt der amtierende Fachschaftsrat seine Aufgaben zur Vorbereitung der Wahl nicht wahr, kann die Wahl auch durch Beschluss von fünf Prozent der Fachschaftsmitglieder durchgeführt werden.
§ 4 Wahlvorschläge
(1) Die Mitteilung über die Kandidatur ist spätestens ein Woche vor der Wahl dem Fachschaftsrat zuzuleiten; sie sollte Name und Vorname, Anschrift, Semesterzahl und Studienfächer enthalten.
(2) Die Wahlvorschläge müssen fünf Tage vor der Wahl per Aushang im Historischen Institut, auf der Homepage des Fachschaftsrats sowie über den E-Mail-Verteiler der Fachschaft bekanntgemacht werden.
§ 5 Wahlleitung
(1) Vor Beginn der Wahl wird ein/e Wahlleiter/in durch den Fachschaftsrat bestimmt.
(2) Der Wahlleiter verzichtet auf sein aktives Wahlrecht.
(3) Dem Wahlleiter können je nach Bedarf ein oder zwei Wahlhelfer zur Seite gestellt werden. Für sie gilt ebenfalls § 5 Absatz (2).
§ 6 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlzeit dauert mindestens von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
(2) Jedes Fachschaftsmitglied, das sich durch seinen gültigen Studierendenausweis legitimiert, erhält einen Wahlzettel, auf dem alle Kandidaten aufgeführt sind.
(3) Jedes Fachschaftsmitglied darf maximal drei Kandidaten benennen. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
§ 7 Stimmauszählung und Wahlergebnis
(1) Nach Ablauf der Wahlzeit beginnt der Wahlleiter mit der Auszählung der Stimmen und stellt die Zahl der für jeden Kandidaten abgegebenen Stimmen fest.
(2) In den Fachschaftsrat gewählt sind die elf Kandidaten, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei weniger als elf Kandidaten sind diejenigen gewählt, auf die mindestens eine Stimme entfiel.
(3) Kandidaten, die keinen der ersten 11 Plätze erreicht haben, werden in einer Nachrückliste entsprechend der von ihnen erreichten Stimmenzahl festgehalten, die gemeinsam mit dem Wahlergebnis zu veröffentlichen ist.
(4) Vereinigen zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf ihre Person, entscheidet ein durch den Wahlleiter bestimmtes Losverfahren über die Reihenfolge der Plätze im Fachschaftsrat und auf der Nachrückliste.
§ 8 Wahlanzeige
(1) Der Wahlleiter fertigt nach der Wahl einen Bericht an. Dieser Bericht muss folgende Angaben enthalten:
a Wahlanzeige
b Datum der Wahl
c Ort der Wahl
d Wahlbeteiligung
e Wahlergebnis
f Name und Email-Adresse der gewählten Fachschaftsräte
g Ort, Datum, Unterschrift.
(2) Diese Wahlanzeige muss per Aushang im Historischen Institut, auf der Homepage des Fachschaftsrats sowie über den E-Mail-Verteiler der Fachschaft innerhalb von drei Werktagen nach der Wahl veröffentlicht werden.
(3) Kopien der Wahlanzeige sollen dem Historischen Institut, dem Büro des Rektors und dem StuPa zugeleitet werden.
§ 9 Konstituierende Sitzung
(1) Die konstituierende Sitzung des Fachschaftsrats muss spätestens 2 Wochen nach der Fachschaftsratswahl stattfinden.
(2) Auf dieser Sitzung erfolgt verpflichtend die Bestimmung eines oder einer Finanzreferenten bzw. Finanzreferentin sowie eines oder einer Vernetzungsbeauftragten. Die Wahl eines oder einer Vorsitzenden ist optional.
(3) Die Ämterverteilung ist durch das Sitzungsprotokoll bekanntzugeben.
§ 10 Änderungen der Wahlordnung
(1) Der Fachschaftsrat kann Veränderungen dieser Wahlordnung vornehmen. Ein entsprechender Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Wahlordnung tritt mit Beschluss des Fachschaftsrats in Kraft. Mit Inkrafttreten verlieren frühere Beschlüsse des Fachschaftsrats, die der Regelung der Wahlen zum Fachschaftsrat dienten, ihre Gültigkeit.