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Satzung der Fachschaft Geowissenschaften

Mit Beschluss der Vollversammlung der Fachschaft Geowissenschaften vom 02.05.2023 wird folgende Satzung festgelegt:

 

I Allgemeines  

 

§1 Bezeichnung und Zusammensetzung der Fachschaft

 

(1) Die Fachschaft trägt die Bezeichnung “Geowiss” bzw. “Geow!ss”.

(2) Zur Fachschaft gehören alle Studierende, die im Bachelor of Science Geowissenschaften, Master of Science Geowissenschaften, Master of Science Geoscience oder Master of Science Remote Sensing, geoInformation and Visualization immatrikuliert sind.

(3) Die Fachschaft ist ein Organ der verfassten Studierendenschaft der Universität Potsdam gemäß der Satzung der Studierendenschaft und arbeitet mit anderen Organen der Studierendenschaft zusammen.

 

§ 2 Aufgaben 

Zu den Aufgaben der Fachschaft gehören:  

(1) Unterstützung der Studierenden in Studienangelegenheiten,  

(2) Mitgestaltung der Studienordnung und der Prüfungsordnung,  

(3) Zusammenarbeit mit dem Fachbereich bei Problemen und Lehre und  Forschung,  

(4) Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften des Instituts für  Geowissenschaften,  

(5) Kooperation mit anderen Fachschaften und Gremien der Universität  Potsdam,  

(6) Sonstige Aufgaben innerhalb der Fachschaft.  

§ 3 Organe 

Die Organe der Fachschaft sind:  

1. Die Vollversammlung,  

2. Der Fachschaftsrat (FSR),  

3. Der Wahlausschuss.  

II Die Vollversammlung  

§ 4 Die Vollversammlung  

(1) Die Vollversammlung der Fachschaft ist das oberste  beschlussfassende Organ der Fachschaft.  

(2) In der Vollversammlung hat jedes Mitglied der Fachschaft genau  einen Sitz und eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. 

(3) Die Vollversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.  

§ 5 Einberufung der Vollversammlung  

(1) Die Vollversammlung wird vom FSR oder von mindestens 10 % aller  Mitglieder der Fachschaft einberufen.  

(2) Ordentliche Vollversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher  schriftlich und durch Aushang unter Bekanntgabe der vorläufigen  Tagesordnung angekündigt werden, außerordentliche  

Vollversammlungen mindestens sieben Tage vorher. 

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist  beschlussfähig.  

(4) Zu Beginn der Vorlesungszeit jedes Semesters muss mindestens  eine ordentliche Vollversammlung stattfinden.  

(5) In jeder Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist  binnen einer Woche zu veröffentlichen (Veröffentlichungsfrist).  

(6) Eine Nichteinhaltung der Veröffentlichungsfrist ist zu begründen.  

III Der Fachschaftsrat  

§ 6 Der Fachschaftsrat (FSR)  

(1) Der FSR ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der  Fachschaft. Er ist an die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden.
(2) Der Fachschaftsrat besteht aus bis zu zehn stimmberechtigten  Mitgliedern. Die Mitglieder sollten aus mehreren Jahrgängen und  verschiedenen Teildisziplinen kommen.  

(3) Der Fachschaftsrat ist berechtigt, beratende, nicht-stimmberechtigte  Mitglieder zu berufen und Aufgaben an diese abzutreten.  

(4) Die Amtszeit eines FSR beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist  möglich. Die Mitglieder des FSR üben ihr Amt nach Ablauf einer  Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolgerbzw. Nachfolger:innen ihr Amt angetreten haben.  

§ 7 Sitzungen des Fachschaftsrates  

(1) Der FSR trifft sich mindestens vier Mal im Semester.  

(2) Eine Sitzung muss spätestens vierundzwanzig Stunden vorher, für alle Mitglieder der Fachschaft zugänglich, unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung angekündigt werden. 

(3) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern der Fachschaft, wird innerhalb von 7 Tagen eine beschlussfähige Sitzung abgehalten.

(4) Die Sitzungen des FSR sind öffentlich. Ausnahmen regelt § 4 (3) der  Satzung der Studierendenschaft.  

(5) Der FSR hat das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben.  

(6) In jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist binnen einer  Woche an alle Mitglieder des FSR zu verteilen und in der nächsten  ordentlichen Sitzung zu beschließen. Beschlossene Protokolle werden  umgehend veröffentlicht (Veröffentlichungsfrist).  

(7) Eine Überschreitung der Veröffentlichungsfrist ist zu  begründen.  

§ 8 Beschlussfähigkeit  

(1) Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.  

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt  worden, so ist der FSR in der nächsten Sitzung während der Beratung  derselben Angelegenheit unabhängig von der Anzahl der erschienen  Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung ausdrücklich 

hinzuweisen.  

§ 9 Abstimmungen  

(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder im FSR haben eine Stimme. Eine  Stimmübertragung ist nicht zulässig.  

(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn auf ihn mehr ja- als nein Stimmen entfallen.  

§ 10 Wahl des Fachschaftsrates  

(1) Der FSR wird einmal im Jahr, in der Regel zu Beginn des  Sommersemesters, in geheimer Wahl von der Vollversammlung gewählt.  (2) Näheres regelt Abschnitt IV der Satzung  

§ 11 Konstruktives Misstrauensvotum  

Auf einer Vollversammlung kann der gesamte FSR oder einzelne  Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegeben gültigen  Stimmen durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.  

§ 12 Vorsitz des Fachschaftsrates  

(1) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder  einen Vorsitzenden.  

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des FSR ist für die Erstellung  der Tagesordnung und die ordnungsgemäße Einladung verantwortlich.  (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den FSR nach außen,  sofern diese Aufgaben, auch in Teilen, nicht an andere Mitglieder des  FSR übertragen wurden.  

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende handelt im Auftrag des FSR  und ist in den Handlungen an die Beschlüsse des FSR gebunden.  

§ 13 Finanzen der Fachschaft  

(1) Der FSR wählt aus seiner Mitte eine Finanzreferentin oder einen  Finanzreferenten, die / der für die Finanzangelegenheiten der Fachschaft  zuständig ist und der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten des  AStA verantwortlich ist.  

(2) In ihrem / seinem Handeln richtet sich die Finanzreferentin oder der  Finanzreferent nach den Vorgaben der VeFa und des AStA,  insbesondere nach dem Finanzleitfaden des AStA.  

(3) Mitgliedern der Fachschaft ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in  die Finanzen der Fachschaft zu geben.  

IV Der Wahlausschuss  

§14 Der Wahlausschuss 

(1) Aufgabe des Wahlausschusses ist die ordnungsgemäße  Durchführung der Wahl zum FSR.  

(2) Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern.  

(3) Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Vollversammlung  per Handzeichen gewählt.  

(4) Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für den Fachschaftsrat  kandidieren.  

 

§ 15 Wahlberechtigung und Kandidaturberechtigung  

Alle Mitglieder der Fachschaft Geowissenschaften sind wahlberechtigt  und berechtigt für den Fachschaftsrat zu kandidieren. §14 Absatz 4 bleibt  unberührt.  

§ 16 Wahldurchführung  

(1) Die Wahlen müssen der Satzung der Studierendenschaft  entsprechen.  

(2) Die Wahlen sind allgemein, frei und geheim. Auf die Einhaltung dieser  Prinzipien muss der Wahlausschuss achten. Wahlen, bei denen diese  Prinzipien verletzt werden, sind ungültig und müssen wiederholt werden.  (3) Jede Wählerin und jeder Wähler hat zehn Stimmen, wobei einer  Kandidatin oder einem Kandidaten maximal eine Stimme geben werden  kann.  

(4) Der Wahlausschuss gewährleistet die Inanspruchnahme der  Wahlrechte aller auf der Vollversammlung anwesenden  Wahlberechtigten.  

§ 17 Ergebnisse der Wahl  

(1) Mitglieder des FSR werden die zehn Personen, auf welche die  meisten Stimmen entfallen.  

(2) Wenn die Zahl der Kandidatinnen oder Kandidaten kleiner als zehn  ist, dann verfügt der FSR, abweichend von §6, Absatz 2, über weniger  Mitglieder.  

(3) Entfallen auf einen Wahlvorschlag keine Stimmen, so gilt die  Kandidatin oder der Kandidat als nicht gewählt.  

(4) Bei der Wahl ist ein Protokoll anzufertigen. Für die ordnungsgemäße  Registrierung des FSR sind diese Ordnung und das Wahlprotokoll, in  dem alle Mitglieder namentlich genannt werden, vorzulegen. Darüber  hinaus ist das Wahlprotokoll von den Mitgliedern des Wahlausschusses,  dem Schriftführer und den neugewählten Mitgliedern des FSR zu  unterschreiben. Dieses ist zusammen mit der Satzung der Fachschaft  beim Präsidium des Studierendenparlamentes einzureichen.  

(5) Ist der FSR nicht mit zehn Mitglieder voll besetzt, so kann auf  der Vollversammlung im Wintersemester ein neues Mitglied durch die  Fachschaft gewählt werden. Tritt ein Mitglied nach der Vollversammlung 

im Wintersemester aus, so verfügt der FSR, abweichend von §6, Absatz  2, über weniger Mitglieder.  

(6) Die Amtszeit des FSR beginnt mit der ordnungsgemäßen  Registrierung beim Präsidium des Studierendenparlaments.  

V Satzungsänderung  

§18 Satzungsänderungen  

(1) Eine Änderung dieser Satzung kann erfolgen, wenn zwei Drittel der  bei einer Vollversammlung anwesenden Mitglieder einem  entsprechenden Antrag zustimmen.  

(2) Satzungsänderungen treten am Tag nach Beschluss in Kraft. 

(3) Vorschläge zur Satzungsänderung müssen mit der Ankündigung zur  Vollversammlung veröffentlicht werden.