Satzung der Fachschaft der Klassischen Philologie
Stand: aktuell (seit 13.12.2016)
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Studierenden der Klassischen Philologie (Lehramt Latein, Latinistik, Gräzistik) an der Universität Potsdam.
§2 Fachschaft
1. Alle Studierenden der Klassischen Philologie sind Mitglieder der Fachschaft.
1. Die Mitglieder müssen ordentlich immatrikulierte Studierende der Universität Potsdam sein.
§3 Organe
Die Organe der Fachschaft sind:
• die Vollversammlung und
• der Fachschaftsrat.
§4 Vollversammlung der Fachschaft
1. Die Vollversammlung der Fachschaft als Versammlung ihrer Mitglieder ist oberstes beschließendes Organ.
2. Die Vollversammlung der Fachschaft findet mindestens einmal im akademischen Jahr statt. Die Vollversammlung muss vom Fachschaftsrat einberufen werden:
o auf schriftlichen Antrag von zehn Prozent der Fachschaftsmitglieder oder
o auf Antrag des Fachschaftsrates.
3. Eine Vollversammlung der Fachschaft wird mindestens eine Woche vorher über den E-Mail-Verteiler des Fachs und die Homepage des Fachschaftsrates angekündigt. Die Ankündigung enthält Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung der Vollversammlung.
4. In dringenden Fällen kann kurzfristig eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden.
§5 Der Fachschaftsrat
1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft.
2. Die Wahl des Fachschaftsrates muss folgende Auflagen berücksichtigen:
2.1 Der Fachschaftsrat wird durch die Fachschaft direkt gewählt.
2.2 Die Wahl findet a) im Rahmen einer Vollversammlung öffentlich oder, sobald eine*r der Abstimmenden dies verlangt, geheim, oder b) geheim in Form einer Urnenwahlstatt.
2.3 Die Wahlzeiträume müssen der Fachschaft mind. 7 Tage zuvor über den E-Mail-Verteiler des Fachs und die Homepage des Fachschaftsrates angekündigt werden.
2.4Die Abstimmenden können jeder und jedem Kandidierenden je eine Stimme geben. Dabei haben sie die Wahl zwischen "Ja" (gewählt), "Nein" (nicht gewählt) und "Enthaltung".
2.5 Jedes Mitglied der Fachschaft hat passives Wahlrecht, worauf vor der Wahl im Fall einer Vollversammlung und auf dem Wahlzettel im Fall einer Urnenwahl hinzuweisen ist.
2.6 In den Fachschaftsrat gewählt sind diejenigen Kandidat*innen, die mehr "Ja"-Stimmen als "Nein"-Stimmen erhalten haben. Sollte dies bei mehr als sieben Kandidat*innen der Fall sein, so sind die sieben Kandidat*innen gewählt, welche die höchste Differenz zwischen "Ja"-Stimmen und "Nein"-Stimmen haben.
2.7 Den gewählten Studierenden steht es frei, die Wahl anzunehmen oder nicht.
3. Der Fachschaftsrat ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig. Im Fall einer Urnenwahl sind schriftliche Rechenschaftsberichte über den Fachschaftsverteiler zu veröffentlichen. Über den Umfang bestimmt die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter in Absprache mit dem Fachschaftsrat.
4. Der Fachschaftsrat sollte aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern bestehen.
5. Die Mitglieder des Fachschaftsrates werden in der Regel für ein Jahr gewählt. DieLegislaturperiode beginnt dabei mit Wahlannahme. Der alte Fachschaftsrat soll den neuen Fachschaftsrat in das Amt einarbeiten.
6. Einzelne Mitglieder der Fachschaft können mit weiteren Aufgaben betraut werden. Die Gesamtverantwortung liegt dagegen beim Fachschaftsrat.
7. Der Fachschaftsrat kann mit einer absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder zusätzliche Mitglieder kooptieren. Diese sind nicht stimmberechtigt.
8. Der Fachschaftsrat kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnungen beschließen. Solche Ordnungen dürfen dieser Ordnung und der Satzung der Studentenschaft nicht zuwiderlaufen.
9. Fachschaftsratssitzungen sind öffentlich und werden angekündigt. Gäste haben Rederecht.
10. Ein Mitglied scheidet aus dem Fachschaftsrat aus:
o am Ende einer Amtsperiode,
o durch Exmatrikulation,
o durch eigenen Verzicht, der dem Fachschaftsrat schriftlich mitgeteilt werden muss.
o durch Abwahl. Die Abwahl eines Mitgliedes ist auf einer ordentlichen Vollversammlung möglich. Dazu ist eine einfache Mehrheit der Abstimmenden nötig. Vor der Abstimmung hat der Betroffene das Recht zur Stellungnahme.
11. Die Auflösung des Fachschaftsrates erfolgt ausschließlich durch den Beschluss einer ordentlichen Vollversammlung.
§6 Aufgaben
1. Zu den Aufgaben des Fachschaftsrates gehören:
o die Vertretung der Fachschaft im Rahmen ihrer Befugnisse,
o die Information der Mitglieder der Fachschaft über den Fachbereich betreffende Fragen,
o die Bekanntmachung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Fachschaftsrates,
o die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften und dem Studierendenrat,
o die Mitarbeit in den Gremien des Fachbereichs,
o die Betreuung der Studierenden, vor allem des ersten Semesters.
2. Parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen sind ausgeschlossen.
§7 Außenvertretung
1. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft nach außen.
2. Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit, protokolliert sie und informiert die Fachschaft über zu fassende und gefasste Beschlüsse.
§8 Finanzen
1. Über die Verwendung der Mittel der Fachschaft aus dem Haushalt der Studierendenschaft ist durch den Fachschaftsrat am Beginn des Haushaltsjahres ein Rahmenplan zu beschließen. Das Finanzreferat des Fachschaftsrates ist dem Finanzreferat des Studierendenrates gegenüber verantwortlich.
2. Die Verwendung der Mittel obliegt der Fachschaft in Eigenverantwortung.
3. Die Verwendung der Mittel muss im Interesse der Fachschaft und im Rahmen der Aufgaben des Fachschaftsrates (§6, Abs.1) erfolgen.
§9 Inkrafttreten und Änderung dieser Ordnung
1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung der Fachschaft durch 2/3-Mehrheit der Abstimmenden in Kraft.
2. Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Abstimmenden auf einer Vollversammlung.