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Rechtliche Vorgaben und Richtlinien

Im Bundesland Brandenburg gelten verpflichtend für öffentliche Stellen und Hochschulen die Regelungen des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes - BbgBGG und die Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BbgBITV. Die Überwachungsstelle Barrierefreies Internet ist beim Landesamt für Soziales und Versorgung angesiedelt.

Das BbgBITV beinhaltet die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102, welcher die EU-Norm EN 301 549 Version V3.2.1 (2021-03) (PDF, nicht barrierefrei) als spezifizierter EU-Standard zugrunde liegt.

Entsprechend der EU-Richtlinie 2016/2102 gelten europaweit folgende Umsetzungsfristen:

  • Webseiten und Webinhalte, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen ab dem 23. September 2019 barrierefrei sein.
  • Barrierefreiheit ist verpflichtend für alle Webseiten und Webinhalte ab dem 23. September 2020.
  • Mobile Anwendungen und elektronische Verwaltungsabläufe müssen ab dem 23. Juni 2021 barrierefrei sein.

Webinhalte umfassen auch veröffentlichte Dateien von Büroanwendungen (z.B. PDF), Videos und Inhalte im Intranet.

Grundlage aller gesetzlicher Vorgaben sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA. Einen Überblick bietet die englische WCAG-Map von Intopia. Barrierefreies Webdesign zeigt die Erfolgskriterien und Konformitätsbedingungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1.

Die technische Barrierefreiheit von PDF-Dateien richtet sich nach der PDF/UA (Universal Accessibility), dem ISO-Standard 14289-1 (siehe Hinweise der Bundesfachstelle Barrierefreiheit). PDF/UA wendet die WCAG-2.0-Konzepte auf PDF an. Das Matterhorn-Protokoll (PDF 0,3 MB barrierefrei) stellt PDF/UA sicher.

Die Grafik von der Webseite des Beauftragten der Bundesregierung für für Informationstechnik veranschaulicht die Inhalte der Vorgaben und Regelungen.

Darstellung der Vorgaben und Richtlinien: BGG; BITV 2.0; EN 301 549; WCAG 2.1; PDF/UA
Picture: Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit & Software-Ergonomie, T-Systems MMS, 123-barrierefrei
Darstellung der Vorgaben und Richtlinien: BGG; BITV 2.0; EN 301 549; WCAG 2.1; PDF/UA

Die Vergabe öffentlicher Aufträge sieht Barrierefreiheit laut dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (PDF, nicht barrierefrei) als ein Kriterium der Leistungsbeschreibung und auch als mögliches Zuschlagskriterium vor (siehe Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, §58 Zuschlag und Zuschlagskriterien). Beachten Sie die Informationen zur Beschaffung der Universität Potsdam im Intranet.

Am 28. Juni 2025 soll das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die EU-Richtlinie 2019/882 „Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit“ (EAA) umsetzen. Mit ihm stehen die im BFSG adressierten Unternehmen vor der Aufgabe, die dort bzw. in der noch zu schaffenden Rechtsverordnung genannten Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen. Hinweise der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG.

Weitergehende Erläuterungen zur Gesetzgebung und Standards sind auf der Webseite BIK für Alle und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu finden. 

An der Universität Potsdam sollte sich in der Online-Lehre an den entsprechenden Verhaltenskodex - Code of Conduct gehalten werden. Eine videobasierte Erläuterung ist in Media.UP unter Code of Conduct: Videobasierte Lehre  zu finden.