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Anfertigungshinweise für die Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten

I. Gliederung von Seminar- und Hausarbeiten

Die Gliederung der Seminararbeit bzw. Hausarbeit geschieht in einer festen Reihenfolge:

1.      Deckblatt
2.      ggf. Aufgabenblatt
3.      Inhaltsverzeichnis
4.      Literaturverzeichnis
5.      Haupttext
6.      Eigenständigkeitserklärung

Ein Abkürzungsverzeichnis ist für Seminararbeiten bzw. Hausarbeiten nicht notwendig und eher unüblich. Deshalb sollte hierauf verzichtet werden.

Im Literaturverzeichnis werden nur Literaturquellen aufgenommen und streng alphabetisch nach Autor bzw. Herausgeber aufgeführt. Von einer Unterteilung des Literaturverzeichnisses – etwa in Monografien, Kommentare und Zeitschriften – sollte abgesehen werden. Gerichtliche Entscheidungen und Internetquellen gehören nicht ins Literaturverzeichnis.

II. Formatierung von Seminar- und Hausarbeiten

Als Schriftart sollte Times New Roman mit Blocksatz und aktivierter Silbentrennung gewählt werden. Der Zeichenabstand ist normal. Im Übrigen unterscheiden sich die Formatierungen im Haupttext und in den Fußnoten

  • Haupttext: Zu den oben genannten Formatierungen ist zusätzlich eine Schriftgröße von 12 pt. zu wählen und auf einen 1,5-fachen Zeilenabstand zu achten.
  • Fußnoten: Hier beträgt die Schriftgröße nur 10 pt. und der Zeilenabstand ist 1-fach. Zur besseren Übersichtlichkeit der Fußnoten kann ein Abstand nach dem Absatz von 6 pt. gewählt werden.

Der linke Seitenrand muss zwingend 7 cm breit sein. Die übrigen Seitenränder sind nicht vorgegeben, allerdings empfiehlt sich ein Rand von 1,5-2 cm.

Die Arbeit ist mit Seitenzahlen zu versehen. Das Deckblatt zählt als erste Seite, wird aber nicht nummeriert. Die anschließenden Seiten bis zum Haupttext werden mit römischen Ziffern nummeriert. Der Haupttext wird mit arabischen Ziffern beginnend bei 1 nummeriert.

Beim Abfassen der Seminar- bzw. Hausarbeit ist auf eine übersichtliche Gliederung mit Überschriften und auf einen regelmäßigen Gebrauch von Absätzen zu achten. Die Gliederung folgt nach einem festen Schema:

A.   Erste Ebene
        I.    Zweite Ebene
              1.   Dritte Ebene
                    a)   Vierte Ebene
                           aa)   Fünfte Ebene
                                   (1)   Sechste Ebene
                                          (a)   Siebente Ebene
                                          (b)   Siebente Ebene
                                    (2)   Sechste Ebene
                            bb)   Fünfte Ebene
                     b)   Vierte Ebene
              2.   Dritte Ebene
        II.   Zweite Ebene
B.   Erste Ebene

Eine Untergliederung über die siebente Ebene hinaus sollte möglichst vermieden werden. Außerdem muss eine Untergliederung immer mindestens zwei Überschriften beinhalten nach dem Motto: „Wer A sagt, muss auch B sagen.“

Im Haupttext sind sog. hängende Paragraphen – also „§“-Zeichen am Ende der Zeile – zu vermeiden, indem man geschützte Leerzeichen nach dem „§“-Zeichen nutzt (Windows: Strg+Shift+Leertaste / Mac: Alt+Leertaste).

III. Allgemeine Zitierhinweise

Es ist vor allem auf eine einheitliche Zitierweise in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis zu achten. Darüber hinaus müssen zitierte Werke in den Fußnoten so bezeichnet werden, dass sie sich im Literaturverzeichnis zweifelsfrei zurückverfolgen lassen.

Fußnoten sind mit einem Punkt zu beenden.

Die Zitierung sollte möglichst genau auf den zitierten Abschnitt hinweisen. Es genügt nicht, ausschließlich die erste Seite der Veröffentlichung zu zitieren. Verläuft der zitierte Abschnitt über einen Seitenwechsel hinweg, wird hinter die Seitenzahl ein „f.“ (= folgende) gesetzt. Sollen mehr als zwei Seiten zitiert werden, wird dies mit einem „ff.“ (= fortfolgende) nach der Seitenzahl gekennzeichnet.

Autoren sind in den Fußnoten kursiv hervorzuheben. Sie sind zudem alphabetisch zu sortieren, bei Kommentaren kommt es auf den jeweiligen Autor an.

Werden allerdings Gerichte zitiert, bleiben diese ohne kursive Hervorhebung.

  •  Für weitere Fragen, welche nicht durch diesen Leitfaden beantwortet werden, kann

folgende Quelle als Orientierungshilfe für die Zitation verwendet werden:

Ismer, Roland, Bildungsaufwand im Steuerrecht, Köln 2006.

1. Zitierung von Rechtsprechung

Entscheidungen des BVerfG und der Bundesgerichte sind grundsätzlich aus den amtlichen Entscheidungssammlungen zu zitieren (BVerfGE, BFHE, BVerwGE etc.). Im Steuerrecht hat sich jedoch die Zitierung im Bundessteuerblatt Teil II (= BStBl. II) etabliert. Urteile sollten daher primär aus dem BStBl. II zitiert werden. Wenn das Urteil nicht im BStBl. II veröffentlicht ist, werden anschließend die amtlichen Sammlungen und danach sonstige Fundstellen herangezogen. Ist die Entscheidung nicht in einem Printmedium veröffentlicht, kann sie mit Randnummer nach juris zitiert werden.

Gerichtliche Entscheidungen sind mit Datum und Aktenzeichen zu zitieren. Sie folgen dem Muster: [Spruchkörper], Urt./Beschl. v. [Datum] – [Aktenzeichen], [Fundstelle], [Seite].

Beispiele:

  • BFH, Urt. v. 9. Mai 2017 – VIII R 11/15, BStBl. II 2017, 911.
  • FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. Dezember 2017 – 10 V 4309/17, Rn. 12, juris.

2. Zitierung von Kommentaren

Gesetzeskommentare können in gebundener Ausgabe oder als Loseblattsammlung daherkommen. Die Zitierweise sowie die Darstellung im Literaturverzeichnis ändern sich entsprechend.

Im Literaturverzeichnis folgt die Benennung der Kommentare zumeist dem folgenden Schema: [Name des Kommentars], ggf. Band [X], [X]. Aufl. [Jahr] bzw. Loseblatt Stand: [Monat/Jahr], [Verlagsort]

Beispiele:

  • Hermann, Carl / Heuer, Gerhard / Raupach, Arndt, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Band 1, Loseblatt Stand: 12/2017, Köln
  • Klein, Franz, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, München

In der Fußnote sind Kommentare folgendermaßen zu zitieren: [Autor], in: [Kommentar], [Gesetz], [Fundstelle mit § und Rn.]

Die oben genannten Beispiele sind daher wie folgt zu zitieren:

  • Kapp/Ebeling, ErbStG, § 1 Rn. 1
  • Gersch, in: Klein, AO, § 3 Rn. 3.

3. Zitierung von Lehrbüchern und Monographien

Lehrbücher sind im Literaturverzeichnis nach dem folgenden Muster zu zitieren: [Autor(en) mit vollem Namen], [Titel], [X]. Aufl. [Jahr] [bei 1. Auflage nur das Jahr], Verlagsort.

Beispiele:

  • Tipke, Klaus / Lang, Joachim, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, Köln
  • Niemeier, Gerhard / Schlierenkämper, Klaus-Peter / Schnitter, Georg. / Wendt, Wilhelm, Einkommensteuer, Bd. 3, 22. Aufl. 2009, Achim.

In der Fußnote wird grundsätzlich folgendermaßen auf Lehrbücher Bezug genommen: [Autor, nur Nachname], [Kurztitel], Rn. [X] bzw. § [X] Rn. [X] [wenn keine Rn. vorhanden, dann Zitierung nach Seite].

Beispiele:

  • Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 3 Rn. 40 ff.
  • Niemeier/Schlierenkämper/Schnitter/Wendt, Einkommensteuer, S. 802.

Monographien sind im Literaturverzeichnis nach dem folgenden Schema aufzunehmen: [Name, Vorname des Verfassers], [vollständiger Titel], [ggf. Band], [Auflage], [Ort und Jahr].

Beispiele:

  • Ismer, Roland, Bildungsaufwand im Steuerrecht, Köln 2006.
  • Ismer, Roland, Klimaschutz als Rechtsproblem – Steuerung durch Preisinstrumente vor dem Hintergrund einer parallelen Evolution von Klimaschutzregimes verschiedener Staaten, München 2014.

In der Fußnote werden diese mit [Name des Verfassers], [Kurztitel o. Titel] und [Seitenzahl] ausgewiesen.

Beispiele:

  • Ismer, Bildungsaufwand, S. 246.
  • Ismer, Klimaschutz als Rechtsproblem, S. 173.

4. Zitierung von Festschriften und anderen Sammelbänden

Bei Festschriften kommt es auf den konkreten Beitrag des Autors im Gesamtband an. Im Literaturverzeichnis drückt sich das folgendermaßen aus: [Autor mit vollem Namen], [Beitragstitel], in: [Titel des Gesamtbandes], herausgegeben von [voller Name des Herausgebers], [Verlagsort], S. [X].

Beispiel:

  • Ismer, Roland, Was ist internationale Doppelbesteuerung?, in: Territorialität und Personalität. Festschrift für Moris Lehner, herausgegeben von Roland Ismer, Ekkehart Reimer, Alexander Rust und Christian Waldhoff, Köln, S. 33.
  • Ismer, Roland, Umgang mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot - Aktuelle Herausforderungen, in: 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018. Festschrift für den Bundesfinanzhof, herausgegeben von Klaus-Dieter Drüen, Johanna Hey, Rudolf Mellinghoff, Köln, S. 845-863.

In der Fußnote genügt dann die Bezugnahme in Kurzform: [Nachname des Autors], in: [Kurztitel des Gesamtbandes], S. [erste Seite], [zitierte Seite].

Beispiel:

  • Ismer, in: FS Lehner, 27, 33.
  • Ismer, in: FS Bundesfinanzhof, 845, 861.

 

Auch bei anderen Sammelbänden kommt es auf den konkreten Beitrag an, sodass nicht das Gesamtwerk im Literaturverzeichnis zitiert wird. Im Steuerrecht ist vor allem der jährliche Sammelband der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft (DStJG) von Bedeutung.

Beispiel:

  • Ismer, Roland, Umweltschutz im Steuer- und Abgabenrecht, DStJG 39 (2016), S. 429.

In der Fußnote sieht die Zitierung sodann folgendermaßen aus:

  • Ismer, DStJG 39 (2016), 429, 447f.

5. Zitierung von Zeitschriftenbeiträgen

Zeitschriftenbeiträge sind im Literaturverzeichnis wie folgt anzugeben: [vollständiger Name des Autors], [Titel], [Zeitschrift] [Jahr], [Seite].

Beispiele:

  • Ismer, Roland/ Piotrowski, Sophia/ Reinwald, Ronja, Zur Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 19a EStG idF des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, DStR 2024, S. 265.
  • Ismer, Roland, Die mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Glückspielen, MwStR 2016, S. 99.

In den Fußnoten wird auf die Zeitschriftenbeiträge in Kurzform und zwar wie folgt Bezug genommen: [Name des Autors], [Zeitschrift][Jahr], [Anfangsseite], [zitierte Seite].

  •  Ismer/Piotrowski/Reinwald, DStR 2024, 265, 272.
  •  Ismer, MwStR 2016, 99, 108.

6. Zitierung von historischen Quellen

Wird auf historische Quellen Bezug genommen, sollten sie immer primär zitiert werden, d.h. es sollte die Originalquelle herangezogen und nicht über Beiträge nur sekundär wiedergeben werden.

Historische Quellen bieten sich insbesondere für die historische Auslegung von Gesetzen an. So kann aus der Dokumentation von Gesetzgebungsverfahren der historische Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden. Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren des Bundes finden sich unter pdok.bundestag.de. Es sollte beachtet werden, dass sich Gesetzesvorhaben vom Stadium des Referentenentwurfs bis zum letztendlichen Gesetz noch wesentlich verändern können, weshalb die gesamte historische Dokumentation des Gesetzesvorhabens von Bedeutung ist.

Im Literaturverzeichnis werden historische Quellen nicht aufgenommen.

In den Fußnoten sieht die Zitierung beispielsweise so aus:

  • Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 13. Mai 2015, BT-Drucks. 18/4902, S. 48.
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 23. September 2015, BT-Drucks. 18/6094, S. 81.

7. Zitierung von Internetquellen

Auf die Zitierung von Internetquellen sollte möglichst verzichtet werden. Ausnahmen hiervon bilden Artikel in Tageszeitungen oder Statistiken (z.B. vom Statistischen Bundesamt – www.destatis.de).

Beispiele: