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Zum Beispiel Mord – Alix Giraud vergleicht deutsches und französisches Strafrecht

Alexis Giraud. Foto: Karla Fritze.
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Alexis Giraud. Foto: Karla Fritze.

Das Strafrecht eines Landes galt lange Zeit als ureigene Domäne des nationalen Rechts. Es schien deshalb im rechtlichen Einigungsprozess Europas kaum eine Rolle zu spielen. Inzwischen jedoch sind die Verflechtungen erheblich. Auch bei grenzüberschreitenden Verbrechen oder  Reformbestrebungen im eigenen Land ist es für Juristen hilfreich, zu verstehen, wie Straftaten in anderen Ländern geahndet werden. „Zum Beispiel Mord“, sagt die Französin Alix Giraud, die derzeit an der Universität Potsdam promoviert. „Die Bewertungskriterien dafür sind in Deutschland und Frankreich durchaus verschieden.“ Angesichts der aktuellen Debatte über eine Reform des Mordparagraphen im deutschen Strafrecht könne sich das sogar noch weiter ändern, so die Juristin. Das Beispiel zeige, wie unterschiedlich innerhalb Europas Recht gesprochen werde. 

Alix Giraud ist zumindest in zwei Systemen zu Hause. Sie hat deutsches und französisches Recht studiert und forscht nun als eine der ersten Promovierenden in einem Graduiertenkolleg, das die Universität Potsdam gemeinsam mit der Universität Paris Ouest Nanterre La Défense initiiert hat. Es war die logische Konsequenz einer bereits 20 Jahre dauernden Kooperation, in der die beiden Hochschulen wechselseitig junge Juristen ausbilden — Experten, nicht nur für das deutsche und das französische Recht, sondern auch für den so dringend zu beschleunigenden Einigungsprozess in Europa. 

Giraud, selbst Absolventin des binationalen Jurastudiengangs mit doppeltem Abschluss, hatte schon während eines Praktikums bei der Europäischen Kommission in Brüssel erahnt, welche Hürden sich ihr auf internationalem Parkett in den Weg stellen könnten. Als sie dann aber während ihrer Ausbildung bei der Pariser Anwaltsschule, dem französischen Referendariat, für sechs Monate am internationalen Strafgerichtshof in Den Haag arbeitete, spürte sie Tag für Tag, was es bedeutet, zwischen unterschiedlichen Kulturen und Rechtssystemen zu vermitteln. Neben ihrem englischsprachigen Verteidigungsteam saßen im Gerichtssaal Juristen aus Belgien, Kanada, Frankreich und dem Kongo. 

Für die junge Frau war klar, dass sie, wenn sie auf diesem Feld vorankommen wollte, weiter studieren musste. Ihr Interesse an der Wissenschaft war geweckt. Rechtsvergleichende Studien sollten es sein. Am besten natürlich zwischen dem deutschen und dem französischen System. Nachdem sie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts gesammelt hatte, war sie bereit, hier in die Tiefe zu gehen. Seit 2015 beschäftigt sie sich mit „zwingenden Strafen“ und untersucht zugleich die Verhältnisse zwischen Gesetz und Richter in Deutschland und Frankreich.

Zwischen zwei Jahren und lebenslänglich 

Gibt es denn da so große Unterschiede? „Ja, natürlich“, versichert Alix Giraud, „die Rechtsfolge des Mords bildet ein extremes Beispiel.“ Während das Schwurgericht in Deutschland grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe beim Schuldspruch  wegen Mordes verhängen müsse, verfüge die Cour d’assises über einen Ermessensspielraum, der zwischen zwei Jahren und lebenslänglich liege. Um den Hintergrund dieses Unterschieds zu verstehen, lenkt die Juristin den Blick in die Geschichte: „In der Revolutionszeit wurden in Frankreich im Code pénal 1791 fixe Strafen eingeführt. Während Geschworene allein zuständig für den Schuldspruch in Verbrechenssachen waren, wurde die Funktion des Berufsrichters auf die eines Anwenders des Gesetzes reduziert. Der Code pénal 1810 nahm zwar Abstand von dieser zum System gemachten Starrheit, sah aber bei einer Reihe von Straftaten zur Abschreckung die Androhung der Todesstrafe als einzig mögliche Strafe vor. So stand insbesondere (aber nicht nur) auf Mord  unweigerlich die Todesstrafe. Wollten die Geschworenen, dass ein Angeklagter, zum Beispiel wegen mildernder Umstände oder aufgrund der Nichtvollendung der Tat, nicht hingerichtet wird, so blieb ihnen kein anderer Ausweg, als ihn für unschuldig zu erklären.“ Und das ist nicht selten geschehen, weiß Alix Giraud. Eine Reform korrigierte 1832 das zu scharfe Gesetz und lockerte die festen Strafregelungen. Der Mechanismus der mildernden Umstände wurde auf alle Straftaten, auch die schwersten, verallgemeinert. Und dies war bis zu seiner Abschaffung im 1994 in Kraft getretenen Code pénal noch so, als der Gesetzgeber sich von Mindeststrafen fast verabschiedete.

Interessant sei, so die Rechtsexpertin, dass Preußen ähnliche Regelungen importierte. Allerdings wurden mildernde Umstände – was man heute unter „minder schweren Fällen“ kennt – hierzulande nicht für alle Delikte vorgesehen. Bei Mord zum Beispiel nicht! Das gelte bis heute, auch wenn es durchaus vorkomme, dass Richter einen juristischen Weg, wenn auch „contra legem“, suchen, um die lebenslange Strafe zu umgehen. „Wenn das geschieht, ist es ein Zeichen dafür, dass etwas reformiert werden sollte“, sagt die Rechtswissenschaftlerin. 

Strafmaß ohne Begründung 

Ein weiterer Unterschied zwischen dem deutschen und dem französischen Strafrecht bestehe in der Begründungspflicht der Strafzumessung. „Wer in Deutschland verurteilt wird, hat Anspruch darauf zu erfahren, warum das Gericht die Strafe so bemessen hat, wobei die zwingende Strafe beim Mord  eine Begründung der Strafzumessung grundsätzlich ausschließt. Auch müssen minder schwere Fälle,   wenn diese vorgesehen und festgestellt werden, stets begründet werden“, erklärt Alix Giraud. In Frankreich sei das in Verbrechenssachen ganz und gar nicht so. „Die Geschworenen beraten nach vorgeschriebenen Regeln heute gemeinsam mit den Berufsrichtern, bevor sie in einem geheimen Abstimmungsverfahren urteilen.“ Lange Zeit hätten sie hierzu keine Begründung abgeben müssen, auch nicht bei einem Schuldspruch. Seit 2011 seien sie dazu verpflichtet, etwa Hauptgründe zum Schuldspruch anzugeben. Das Strafmaß allerdings soll bis heute in Verbrechenssachen nicht erläutert werden, wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt, dass der Angeklagte bzw. der Verurteilte das Urteil verstehen können muss.

„Das wird derzeit viel diskutiert, insbesondere weil die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs sich in diesem Jahr einerseits in Vergehenssachen neu positioniert hat, andererseits in Verbrechenssachen Urteile, in denen die Strafe begründet wurde, aufgehoben hat. Es könnte sein, dass der französische Gesetzgeber sich demnächst vielleicht von einer deutschen Vorschrift inspirieren lässt“, meint Alix Giraud und pocht wie zur Unterstützung mit dem Finger auf die Strafprozessordnung. 

Entzündet hatte sich die Diskussion über die Begründungspflicht, als unter Präsident Nicolas Sarkozy 2007 Mindeststrafgrenzen für Rückfalltäter eingeführt wurden: Die Gerichte waren, jedenfalls in Vergehenssachen, verpflichtet zu begründen, warum die Mindeststrafe unter speziellen Umständen nicht verhängt wurde. Früher hatte das Gericht nicht darzulegen, warum es eine mildere Strafe im Wege der circonstances atténuantes verhängte, auch bei Mord nicht. Dies war eine Ermessensentscheidung. Lediglich eine „Erklärung“ zur Feststellung der Existenz mildernder Umstände war erforderlich. Die Reform 2007 wurde von den Richtern als Akt des Misstrauens empfunden. Sarkozys Nachfolger François Hollande hatte die Mindeststrafen wegen Ineffizienz und einer anderen Philosophie der Strafe gleich wieder abschaffen lassen. Die Reform 2014 verankerte den Individualisierungsgrundsatz im Code pénal ausdrücklich. „Dahinter steckt der Gedanke, dass jede Strafe an die konkreten Tatumstände angepasst und die persönliche Situation des Täters berücksichtigt werden sollen“, erklärt Alix Giraud. 

Ein Beweis dafür, dass Rechtssysteme ständig in Bewegung sind, weil sie verschiedenen kulturellen und gesellschaftlichen Einflüssen unterliegen. Gerade erst sei in Deutschland neu geregelt worden, dass es bei Wohnungseinbrüchen in dauerhaft genutzten Privatwohnungen keine minder schweren Fälle mehr gibt. Die Strafe müsse jetzt mindestens ein Jahr Gefängnis betragen und damit sei der Weg zur Geldstrafe gesperrt. Auch hier habe es politischen Druck gegeben. Da es in der aktuellen Diskussion zum Mordparagraphen Widerstand gegenüber der Einführung von minder schweren Fällen gibt, verdiene die Frage der Milderung der Strafe eine grundsätzliche Überlegung. 

Kein einheitliches Strafrecht in Europa

Die Rechtsentwicklung im Kontext gesellschaftlicher Veränderungen zu sehen, hat Alix Giraud zum Prinzip ihrer Forschungsarbeit erhoben: Wie haben Richter oder Geschworene in der Vergangenheit auf zu starre Regelungen reagiert? Welche Umgehungsstrategien haben sie entwickelt und wie wirkte sich ihr Handeln auf das Gesamtsystem aus? Haben ihre Reaktionen schließlich zur Veränderung des Rechts geführt? Fragen, die die Wissenschaftlerin im Literaturstudium, in der Fallanalyse, aber auch in Gesprächen mit Richterinnen und Richtern in Frankreich und Deutschland zu beantworten sucht. 

Sie glaubt nicht, dass sich die unterschiedlichen Strafrechtssysteme in Europa zügig vereinheitlichen lassen. „Jedes einzelne ist ja das Ergebnis eines langen kulturellen Prozesses.“ Es wäre schon viel erreicht, wenn wir einander besser kennenlernten und verstünden, warum etwas in einem anderen Land anders geregelt ist, meint die Französin, die in ihrer Heimat bereits als Expertin für deutsches Recht gefragt ist. Sie veröffentlicht Fachartikel, wird zu Konferenzen eingeladen und erfährt dabei immer wieder, wie gering die Kenntnisse über die jeweiligen Nachbarsysteme in der Regel noch sind. „Ich habe insgesamt den Eindruck, dass in Frankreich das Interesse am deutschen System hoch ist, die Sprache hingegen oft eine Barriere darstellt“, meint sie. 

Sie selbst fühlt sich in beiden Ländern verwurzelt. Ihre Doktorarbeit verfasst sie in deutscher Sprache, einen Essay darüber dann vielleicht noch auf Französisch. Anschließend fände sie es reizvoll, das theoretische Wissen wieder mit der Praxis zu verbinden – in einer europäischen Institution und überall dort, wo sie zwischen Frankreich und Deutschland vermitteln kann.

DIE WISSENSCHAFTLERIN

Alix Giraud ist Absolventin des deutsch-französischen Studiengangs Rechtswissenschaften der Universitäten Potsdam und Paris Ouest Nanterre La Défense. In Frankreich durchlief sie die Ausbildung zur Rechtsanwältin. Derzeit promoviert sie in Potsdam bei Prof. Dr. Wolfgang Mitsch zum Thema: „Zwingende Strafen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu starren (Mindest-) Strafen und ihrem Lockerungsbedarf in Deutschland und Frankreich“.

girauduni-potsdamde

Text: Antje Horn-Conrad
Online gestellt: Alina Grünky
Kontakt zur Online-Redaktion: onlineredaktionuni-potsdamde