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Amtliche Bekanntmachungen der Universität
Potsdam
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I. Rechts- und
Verwaltungsvorschriften
Auf der
Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S.156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der
Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Potsdam am 27. Januar 1999 die folgende Studienordnung
beschlossen: 1
____________________________________________________________
[1]Genehmigt
durch Schreiben des MWFK vom 27. April
1999
____________________________________________________________
§
1
Geltungsbereich
§
2 Ziele und Besonderheiten des
Studiengangs
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4
Studienberatung, Studienvorbereitung und Anrechnung bereits absolvierter
Studien
§
5 Zeitliche
Studienstruktur
§
6 Inhaltliche
Studienstruktur
§ 7
Leistungsnachweise und Abschlussprüfung
§ 8
Qualitätskontrolle und Akkreditierung
§
9
In-Kraft-Treten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung
regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung das postgraduale
Weiterbildungsstudium mit dem Abschluss eines "Master of Public Management"
an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Potsdam.
§
2 Ziele
und Besonderheiten des Studiengangs
(1) Der postgraduale
Studiengang "Master of Public Management soll Fach- und
Führungskräften in öffentlichen Einrichtungen relevante und
aktuelle wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Qualifikationen im Bereich
des Public Management vermitteln. Dabei wird der Gegenstandsbereich nicht
auf die öffentliche Verwaltung begrenzt, sondern auch auf öffentliche
Unternehmungen und auf private Nonprofit-Organisationen ausgeweitet. Der
Studiengang soll den geltenden internationalen Standards entsprechen und
Qualifikationen vermitteln, die im Public Sector Management verschiedener
Staaten anwendbar sind. Das Weiterbildungsstudium soll die Studierenden auf
der Basis der bereits vorhandenen wissenschaftlichen Qualifikationen
befähigen, Probleme des Public Management theoretisch und methodisch
fundiert zu erfassen, zu analysieren, zu erklären und
Lösungsansätze aufzuzeigen.
(2) Der Studiengang wird vollständig in englischer
Sprache durchgeführt. Er richtet sich als Mid-career Master
Program an in- und ausländische Fach- und Führungskräfte
aus dem öffentlichen Sektor. Entsprechend sollen aktive,
teilnehmerzentrierte und anwendungsnahe Lernmethoden mit erheblichen
Selbststudienanteilen im Vordergrund stehen.
(3) Ein erfolgreiches Studium führt nach Bestehen
der Abschlussprüfung zur Verleihung des akademischen Grades Master
of Public Management.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen
zur Teilnahme am Weiterbildungsstudiengang "Master of Public Management"
sind:
(a) Mindestens ein erfolgreiches vierjähriges Universitätsstudium,
in dem eine schriftliche Abschlussarbeit ("Thesis")
angefertigt worden ist und das mit einem einschlägigen "Bachelor"-Abschluss
abgeschlossen worden ist. Der vorgelegte akademische Erstabschluss soll
überdurchschnittlich sein (d.h. mit "gut" oder besser bewertet sein)
und muss den Vorgaben der Zentralstelle zur Anerkennung ausländischer
Bildungsabschlüsse entsprechen. Der Erstabschluss soll im Regelfall
in einem wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Fach erworben worden
sein. Bewerber mit einem abweichenden Erstabschluss können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie über besonders umfassende Berufserfahrungen
in öffentlichen Leitungsfunktionen verfügen.
(b) Eine mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung in
Leitungsfunktionen in Public-Sector-Organisationen.
(c) Nachgewiesene gute englische Sprachkenntnisse (TOEFL min. 550 oder IELTS
min. 6,5).
(2) Über die
Zulassung zum Studiengang "Master of Public Management" entscheidet ein von
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der UP bestimmter
Zulassungsausschuss, ggf. im Einvernehmen mit
Drittmittelgebern.
(3) Nach der Zulassung
werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Universität Potsdam
mit allen studentischen Rechten und Pflichten
immatrikuliert.
§
4
Studienberatung, Studienvorbereitung und Anrechnung bereits absolvierter
Studien
(1) Vor der Aufnahme
in den Weiterbildungsstudiengang findet eine obligatorische Studienberatung
statt. In ihr werden Studienvoraussetzungen geklärt und
Interessenschwerpunkte mit dem konkreten Studienangebot abgestimmt. Für
eine kontinuierliche Studienbetreuung wird von Seiten des Studiengangs Sorge
getragen.
(2) Soweit ein
studienvorbereitendes Seminar angeboten wird, kann sein erfolgreicher Besuch
zur Pflicht gemacht werden.
(3) Bereits erbrachte wissenschaftliche
Studienleistungen oder vorhandene Abschlüsse können auf den
Weiterbildungsstudiengang nicht angerechnet werden (s. § 6
Prüfungsordnung). Studienleistungen im Rahmen des Studiengangs "Master
of Public Management", die auf Grund von Kooperationsvereinbarungen
außerhalb der Universität Potsdam erbracht werden, werden vom
Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung
anerkannt.
§
5 Zeitliche
Studienstruktur
(1) Der
Weiterbildungsstudiengang "Master of Public Management" umfasst in einem
Zeitraum von einem Jahr insgesamt rund 500 Lehrveranstaltungsstunden
zuzüglich eines dreimonatigen Prüfungszeitraums, in dem die
Abschlussarbeit anzufertigen ist.
(2) Der
Weiterbildungsstudiengang ist zeitlich in zwei Semester unterteilt. In jedem
Semester sind jeweils mindestens 8 doppelstündige Veranstaltungen zu
belegen.
(3) Im Zeitraum
zwischen den beiden Semestern sollen die Studierenden an weiteren Veranstaltungen
teilnehmen, die sich in erster Linie mit praktischen Aspekten des Public
Management befassen (z.B. Planspiele, Fallstudienseminare, Projektkurse,
Exkursionen).
§
6
Inhaltliche
Studienstruktur
(1) Der
Weiterbildungsstudiengang "Master of Public Management" ist inhaltlich in
vier Studienbereiche gegliedert:
A) Public
Management
B) Public
Administration/Government
C) Public Policy
D) Disciplinary contributions, skills
and methods
(2) Die Studienbereiche
gliedern sich in obligatorische Kernmodule und in Wahl(pflicht)module. Die
Studiengestaltung soll sich am Studienplan (s. Anlage)
orientieren.
§
7
Leistungsnachweise und
Abschlussprüfung
Die erfolgreiche
Teilnahme an den zu belegenden Lehrveranstaltungen wird durch Leistungsnachweise
dokumentiert, die gemäß den Vorgaben der Prüfungsordnung
des Weiterbildungsstudiengangs "Master of Public Management" zu erbringen
sind. Die Abschlussprüfung wird ebenfalls gemäß dieser
Prüfungsordnung durchgeführt.
§
8
Qualitätskontrolle und
Akkreditierung
Die
Studienveranstaltungen und der Studiengang werden kontinuierlich evaluiert.
Die gewonnen Erfahrungen sollen in regelmäßige
Überprüfungen und ggf. Revisionen des Studiengangs einfließen
und die Grundlage einer anzustrebenden internationalen Akkreditierung
bilden.
§
9
In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung
tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen
der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage:
Strukturierte Übersicht zu den
Studieninhalten
Bei den folgenden
Veranstaltungen handelt es sich grundsätzlich um zweistündige
Veranstaltungen, die entweder semesterweise im Wochenrhythmus oder als
Blockveranstaltungen durchgeführt werden. Die obligatorischen
Veranstaltungen, die von allen Teilnehmern des Studiengangs besucht werden
müssen, sind im folgenden mit (O) gekennzeichnet. Die übrigen
Veranstaltungen sind Wahlpflichtveranstaltungen und sind mit (W) gekennzeichnet.
Jeder Studierende hat aus dem gegebenen Angebot von Wahlpflichtveranstaltungen
diejenige Zahl an Veranstaltungen zu belegen, die ihm den Erwerb der nach
der Prüfungsordnung erforderlichen Credit Points ermöglichen.
A. Public Management:
foundations of public management/governance (O) *)
human
resource management (O)
financial management
(O)
organisation (W) *)
change management, project management (W) *)
marketing
management (W)
information
management (W)
specific issues of the management of public administration, public
enterprises and NPO´s (W)
strategic planning and management (W)
performance/quality management (W)
B. Public
Administration/Government:
comparative government and administration studies (O)
*)
development administration/management (O)
theories
of state/public administration (W) *)
international
organisations (W) *)
the
public sector of Germany (W)
the European
public sector (W)
local
government (W)
administrative reforms (and public sector in post-socialist societies;
(W)
C. Public Policy:
basics of policy analysis (O) *)
policy
management of selected policy fields (O)
policy
management: development policy (W) *)
policy
management: international economics (W)
D. Disciplinary contributions, skills and
methods:
management behavior and skills in public sector organisations (O)
*)
information
techniques/computer skills (W) *)
public sector law (W) *)
issues of macro and micro-economics for the public sector
(W)
public finance (W)
empirical
research methods in the public sector (W)
*) = die
Belegung der Veranstaltung im 1. Semester wird
empfohlen
Auf der Grundlage
des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 (GVBl. S.156), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Potsdam am 27. Januar 1999 die folgende Prüfungsordnung beschlossen:
1
_____________________________________________
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 27. April 1999
_____________________________________________
Inhaltsübersicht
§
1
Zielsetzung der Prüfung
§
2 Grad des
Abschlusses
§ 3
Studiendauer
§ 4
Prüfungsausschuss
§ 5
Prüfer/innen
und Beisitzer/innen
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
§ 7
Versäumnisse,
Rücktritte, Täuschungen,
Ordnungsverstöße
§
8 Bewertung der
Prüfungsleistungen
§ 9 Formen von
Prüfungsleistungen
§ 10 Struktur der
Abschlussprüfung
§
11 Fachprüfungen
§ 12 Testate
für sonstige Veranstaltungen
§ 13
Abschlussarbeit
und Verteidigung
§ 14 Ergebnis
der Abschlussprüfung
§ 15 Zeugnis
und Urkunde über die Abschlussprüfung
§ 16
In-Kraft-Treten
§
1
Zielsetzung der Prüfung
§
2 Grad
des Abschlusses
Aufgrund
der bestandenen Prüfung verleiht die Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam den
akademischen Grad "Master of Public
Management".
§
3
Studiendauer
Die Regelstudienzeit
beträgt einschließlich der Anfertigung der Abschlussarbeit zwei
Semester und drei Monate, maximal 15
Monate.
§
4
Prüfungsausschuss
(1) Für den
Studiengang Public Management wird vom Fakultätsrat ein
Prüfungsausschuss (PA) bestellt. Dem PA gehören 4 Mitglieder
an: drei Professor/inn/en der Fakultät, die im Studiengang Public Management
in der Lehre tätig sind oder waren, sowie ein/e Studierende/r aus dem
Studiengang Public Management.
(2) Die Amtszeit
des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr.
Der PA wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/inn/en
eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
der/des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter die/der
Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter/in. Über die Sitzungen
des PA wird Protokoll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung
geben. Die Sitzungen des PA sind nicht
öffentlich.
(3) Der PA entscheidet
über alle Prüfungsangelegenheiten im Studiengang Public
Management, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die/der
Vorsitzende, die Prüfer/innen oder das Prüfungsamt zuständig
sind. Der PA kann Zuständigkeiten auf die/den Vorsitzenden oder
deren/dessen Stellvertreter/in übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst
angehören, sind sie durch die/den Vorsitzende/n zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
(4) Ein/e Kandidat/in
kann auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen
Prüfungsleistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen
Prüfungsleistungen sowie in die Gutachten der eigenen Abschlussarbeit
erhalten.
§
5
Prüfer/innen und
Beisitzer/innen
Der PA bestellt
für jedes Prüfungsgebiet die Prüfer/innen und - soweit
erforderlich - die Beisitzer/innen. Prüfer/innen und Beisitzer/innen
können Professor/inn/en der Fakultät oder Lehrbeauftragte im jeweiligen
Prüfungsfach sein. Ein/e Prüfer/in soll in der Regel im Studiengang
Public Management eine eigenverantwortliche, selbstständige
Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Prüfer/innen und Beisitzer/innen
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Namen der Prüfer/innen werden
den Kandidat/inn/en rechtzeitig bekannt gegeben. Kandidat/inn/en können
- ohne Rechtsanspruch - Prüfer/innen vorschlagen, die die Betreuung
der Abschlussarbeit übernehmen.
§
6
Anrechnung von Studienzeiten oder
Studienleistungen
Im Studiengang
Public Management können weder Studienzeiten noch Studienleistungen
aus vorangegangenen Studien angerechnet werden.
§
7
Versäumnisse, Rücktritte, Täuschungen,
Ordnungsverstöße
(1) Eine
Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn die/der
Kandidat/in ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht
erscheint oder wenn sie/er ohne triftigen Grund von der Prüfung
zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten
Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt
und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf
Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die
Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann ein
amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt,
gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht
unternommen.
(2) Versucht die/der
Kandidat/in, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung
nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung
mit "nicht ausreichend" bewertet.
(3) Belastende
Entscheidungen des PA werden der/dem Kandidat/in/en unverzüglich schriftlich
- mit Rechtsbehelfsbelehrung - mitgeteilt.
§
8 Bewertung
der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für
die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen
Prüfer/innen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
hervorragende Leistung
2 =
gut
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende
Leistung
3 = befriedigend den durchschnittlichen
Anforderungen entsprechende Leistung
4 = ausreichend trotz leichter Mängel
noch den Anforderungen genügende Leistung
5 = nicht
ausreichend
wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entsprechende
Leistung
(2) Die Noten
können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3
erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind
dabei ausgeschlossen.
(3) Wird die Note
einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet,
so errechnet sich diese Fachnote aus dem - ggf. gewichteten - Durchschnitt
der Noten für die Teilleistungen.
(4) Die in Absatz
1 bezeichneten Notenabstufungen und in Absatz 3 genannten
Durchschnittsnoten (Fachnoten) orientieren sich wie folgt am European
Credit Transfer System (ECTS):
Deutsche
Notengebung |
ECTS |
ECTS
Evaluierung |
US-Amerikanisches
System |
1,0 - 1,3 |
A |
A excellent |
A |
>1,3 1,5 |
A- |
A excellent |
A |
>1,5 1,7 |
B+ |
B very good |
A |
>1,7 2,0 |
B |
B very good |
A- |
>2,0 2,3 |
B- |
B very good |
B+ |
>2,3 2,7 |
C+ |
C good |
B |
>2,7 3,0 |
C |
C good |
B |
>3,0 3,3 |
C- |
C good |
B- |
>3,3 3,7 |
D |
D satisfactory |
C |
>3,7 4,0 |
E |
E sufficient |
C- |
> 4,0 |
F |
F fail |
D |
>
schlechter als,
<
besser als
§
9 Formen von
Prüfungsleistungen
(1) Im Studiengang
"Master of Public Management" sind vor allem die nachstehend genannten
Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen, für die die folgenden
Anforderungen gelten:
- Referat (Vortrag) einschl. Thesenpapier (Regelumfang
des Thesenpapiers: 2 Seiten)
- schriftliche Hausarbeit (Term Paper) mit einem
Regelumfang von 12 Seiten
- schriftliche Kurzausarbeitung (Short Term Paper)
mit einem Regelumfang von 6 - 8 Seiten
- schriftliche Klausur mit einem Zeitumfang von
einer Zeitstunde, die die Überprüfung des in einer Veranstaltung
erworbenen Wissens anhand von konkreten Frage- und Aufgabenstellungen
ermöglichen soll.
(2) Der PA kann
weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen auf Antrag von
Lehrkräften zulassen.
§
10 Struktur der
Abschlussprüfung
(1) Zur
Abschlussprüfung gilt als zugelassen, wer ordnungsgemäß zum
Studiengang Public Management zugelassen worden ist. Zu den einzelnen
Fachprüfungen gilt als angemeldet, wer die mit einer Fachprüfung
verbundene Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt
hat.
(2) Die
Abschlussprüfung umfasst
1.
die Fachprüfungen
2.
die Abschlussarbeit
3.
die Verteidigung der
Abschlussarbeit in der abschließenden mündlichen
Prüfung
(3) Im
Studium sind mindestens 60 Credit Points (CP) zu erwerben, um die
Abschlussprüfung erfolgreich zu
bestehen.
(4)
Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in englischer Sprache
erbracht.
§
11
Fachprüfungen
(1) Jede/r Kandidat/in
hat die gemäß Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Fachprüfungen zu
absolvieren und die damit verbundenen CP zu erwerben; die
Fachprüfungen werden in Form von prüfungsrelevanten Studienleistungen,
d.h. studienbegleitend erbracht. Die mehrfache Anrechnung gleicher oder
ähnlicher Veranstaltungen auf die CP-Vorgabe sowie auf die
Abschlussnote ist ausgeschlossen. Die näheren Inhalte der obligatorischen
Veranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen, die im Studiengang Public
Management gelehrt und geprüft werden, werden durch die jeweils
geltende Studienordnung dieses Studiengangs festgelegt und beschrieben.
Werden von der/vom Kandidatin/en mehr als die gemäß Absatz 2 bis
4 vorgesehenen Fachprüfungen bestanden, entscheidet diese/r, welche
der Prüfungsnoten vom PA bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt
werden sollen; im Zweifelsfall werden die für die/den Kandidat/in/en
günstigsten Noten gewertet. Weitere Einzelheiten der Fachprüfungen
legt der PA fest.
(2) Jede/r Kandidat/in
muss die nach Studienplan vorgesehenen acht obligatorischen
Veranstaltungen belegen und sich jeweils einer Fachprüfung
unterziehen. Die Fachprüfung in einer obligatorischen Veranstaltung
besteht aus den folgenden drei zu erbringenden Teilleistungen, deren
Anforderungen in § 9 bestimmt werden:
- Abhaltung
eines Referates (Vortrag) einschl. Thesenpapier und
- Anfertigung
einer schriftlichen Hausarbeit (Term Paper) und
- Anfertigung
einer schriftlichen Klausurarbeit am Ende der
Veranstaltung
Die Note der
Fachprüfung kommt zustande, indem die drei erbrachten Teilleistungen
mit je 25% gewichtet werden und die Lehrkraft zusätzlich die aktive
Mitarbeit der/des Kandidatin/en in der betreffenden Veranstaltung mit
einem Gewicht von 25% bewertet. Für eine erfolgreich erbrachte
Fachprüfung in einer obligatorischen Veranstaltung werden drei CP
gewährt.
(3) Jede/r Kandidat/in
muss ferner Wahlpflicht-Veranstaltungen im Umfang von mindestens 8
CP belegen und erfolgreich absolvieren. Dabei existieren zwei
Optionen:
3a) Die/der Kandidat/in
kann sich bei der Veranstaltungswahl, die aufgrund des konkreten
Studienplanangebotes zu treffen ist, für eine bestimmte Anzahl an
Leistungskursen (Majors) entscheiden. Bei einem Leistungskurs besteht die
Fachprüfung aus den folgenden beiden zu erbringenden Teilleistungen,
deren Anforderungen in § 9 bestimmt werden:
- Abhaltung
eines Referates (Vortrag) einschl. Thesenpapier und
- Anfertigung
eines Short Term Papers oder einer schriftlichen Klausurarbeit am Ende
der Veranstaltung.
Die Note der
Fachprüfung kommt zustande, indem die zwei erbrachten Teilleistungen
mit je 33,3% gewichtet werden und die Lehrkraft zusätzlich die aktive
Mitarbeit der/des Kandidatin/en in der betreffenden Veranstaltung mit einem
Gewicht von 33,3% bewertet. Für eine erfolgreich erbrachte Fachprüfung
in einem Leistungskurs werden zwei CP
gewährt.
(3 b) In den
übrigen von der/vom Kandidatin/en belegten Wahlpflicht-Veranstaltungen
ist je eine Fachprüfung zu absolvieren, indem je Wahlpflicht-Veranstaltung
eine der folgenden Teilleistungen zu erbringen ist, deren Anforderungen in
§ 9 bestimmt werden:
- Abhaltung
eines Referates (Vortrag) einschl. Thesenpapier oder
- Anfertigung eines Short Term Papers oder
- schriftliche Klausurarbeit am Ende der
Veranstaltung.
Die Note der
Fachprüfung kommt zustande, indem die erbrachte Teilleistung mit 50%
gewichtet wird und die Lehrkraft zusätzlich die aktive Mitarbeit der/des
Kandidatin/en in der betreffenden Veranstaltung mit einem Gewicht von 50%
bewertet. Für eine erfolgreich erbrachte Fachprüfung in einer
derartigen Wahlpflicht-Veranstaltung wird ein CP
gewährt.
(4) Die
Fachprüfungen werden im Regelfall von denjenigen Lehrkräften abgenommen
und bewertet, die die betreffende Lehrveranstaltung durchgeführt haben.
Wird eine Fachprüfung nicht bestanden, dann kann sie einmal wiederholt
werden. Dabei kann aus wichtigem Grunde von den ursprünglichen
Prüfungsformen abgewichen werden.
(5) Eine
Wiederholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prüfung - andere
Formen von Prüfungsleistungen können von den Lehrkräften beim
PA beantragt werden - sollte frühestens eine Woche und spätestens
vier Wochen nach dem Nicht-Bestehen der Prüfung durchgeführt
werden.
§
12 Testate für sonstige
Veranstaltungen
Die/der Kandidat/in
hat ferner an den laut Studienplan vorgesehenen sonstigen Veranstaltungen
des Studiengangs teilzunehmen, insbesondere an den Prüfungskolloquien,
PC-Methoden- und Projektkursen sowie Exkursionen, die auch während der
Semesterferien stattfinden können. Die erfolgreiche Teilnahme
an den in Satz 1 genannten Veranstaltungen wird von der zuständigen
Lehrkraft durch ein Testat bestätigt. Die erfolgreiche Teilnahme an
den oben genannten Veranstaltungen ist im Regelfall mit je 2 CP pro Veranstaltung
verbunden. Der Prüfungsausschuss kann für ausgewählte
Veranstaltungen auch den Erwerb einer davon abweichenden Zahl von CP
beschließen.
§
13
Abschlussarbeit und Verteidigung
(1) Mit der
Abschlussarbeit soll die/der Kandidat/in nachweisen, dass sie/er zu einer
eigenständigen fachwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einem
gestellten Thema aus dem weiteren Bereich des Public Management in einem
begrenzten Zeitraum unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Lage
ist. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der/dem Prüfer/in gestellt,
die/der vom PA bestellt worden ist . Die/der Prüfer/in der Abschlussarbeit
ist im Regelfall ein/e Professor/in der Fakultät für Wirtschafts-
und Sozialwissenschaften, die/der im Studiengang mitwirkt; ausnahmsweise
können nach Entscheidung des PA auch Lehrbeauftragte damit betraut
werden. Die/der Kandidat/in kann Vorschläge für Themenwahl und
Wahl des Betreuers/der Betreuerin unterbreiten, an die der PA jedoch nicht
gebunden ist. Das Thema der Abschlussarbeit ist aus einem der Fachgebiete
abzuleiten, die im Studiengang behandelt werden. Der PA vergibt zu einem
einheitlichen Zeitpunkt während des zweiten Fachsemesters des
Studienganges die Themen der Abschlussarbeiten an die Kandidat/inn/en. Der
Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Im Ausnahmefall kann die
Abschlussarbeit als Gruppenarbeit mehrerer Kandidat/inn/en zugelassen
werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen
Kandidat/inn/en eindeutig identifiziert werden kann. Der Regelumfang für
Abschlussarbeiten beträgt 40 Seiten.
(2) Die
Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt höchstens zwei Monate.
Auf begründeten Antrag der/des Kandidatin/en kann der PA die
Bearbeitungszeit um höchstens 14 Tage verlängern. Das Thema der
Abschlussarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen nur einmal und
nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden.
(3) Die Abschlussarbeit
ist fristgerecht bei der Geschäftsstelle des Studiengangs Public Management
in dreifacher Ausfertigung einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist
aktenkundig zu machen. Sie ist im Regelfall in englischer Sprache
abzufassen. Die Arbeit muss eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche
Erklärung enthalten, dass die/der Kandidat/in die Arbeit
selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel
angefertigt hat und dass sie/er eine Arbeit mit gleichem oder ähnlichem
Thema nicht zuvor einer anderen Institution als Prüfungsleistung
vorgelegt hat.
(4) Die Arbeit
wird von der/vom Prüfer/in und von einer/m Zweitkorrektor/in bewertet,
die/der ebenfalls vom PA benannt wird. Die/der Zweitkorrektor/in soll im
Regelfall ein/e Professor/in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Potsdam oder eine andere im Studiengang
Public Management tätige Lehrkraft sein. Die Bewertung der Arbeit ist
durch Prüfer/in und Zweitkorrektor/in schriftlich zu begründen.
Die Abschlussarbeit soll im Regelfall in einer Frist von höchstens einem
Monat bewertet werden. Hat nur eine/r der beiden Gutachter/innen die
Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder beträgt die
Bewertungsdifferenz mehr als 2,0, hat der PA eine/n Drittgutachter/in zu
bestimmen. Die Abschlussarbeit wird dann als ausreichend oder besser bewertet,
wenn mindestens zwei der Gutachten eine ausreichende oder bessere Bewertung
beinhalten. Aus den drei Noten wird dann das arithmetische Mittel
gebildet.
(5) Für eine
bestandene Abschlussarbeit werden 15 CP
gewährt.
(6) Eine
nichtbestandene Abschlussarbeit kann höchstens einmal wiederholt werden.
Dazu wird vom PA ein neues Thema vergeben; ggf. kann auch die/der
Prüfer/in gewechselt werden. Wird die Abschlussarbeit nicht bestanden,
erhält die Kandidatin/der Kandidat die Möglichkeit, innerhalb von
höchstens drei Monaten eine neue Arbeit zu schreiben, begutachten
zu lassen und zu verteidigen.
(7) Die Verteidigung
der Abschlussarbeit findet vor einer Prüfungskommission statt, die vom
PA festgesetzt wird. Die Kommission besteht im Regelfall aus der/dem
Prüfer/in und der/dem Zweitkorrektor/in der Abschlussarbeit. Die
Verteidigung besteht aus einem Vortrag der/des Kandidatin/en über
zentrale Fragestellungen aus der Abschlussarbeit sowie aus einem nachfolgenden
Prüfungsgespräch, welches das Fach betrifft, aus dem die
Abschlussarbeit stammt. Die Verteidigung soll im Regelfall 30 Minuten
dauern. Bei der Verteidigung können Studierende des Studiengangs
Public Management als Zuhörer anwesend sein, sofern die/der
Kandidat/in zustimmt. Für eine erfolgreiche Verteidigung der Abschlussarbeit
werden 5 CP gewährt.
§
14 Ergebnis der
Abschlussprüfung
(1) Die
Abschlussprüfung ist bestanden, wenn ein/e Kandidat/in insgesamt mindestens
60 CP erworben hat. Die Credit Points müssen wie folgt zusammengesetzt
sein:
a) In den obligatorischen Veranstaltungen des Studiengangs
müssen mindestens 24 CP erworben worden sein,
b) in den Wahlpflicht-Veranstaltungen des Studiengangs müssen
mindestens 8 CP erworben worden sein,
c) in den sonstigen Veranstaltungen des Studiengangs
gemäß § 12 müssen mindestens 8 CP erworben worden
sein,
d) für die Abschlussarbeit müssen die damit verbundenen
15 CP vorliegen und
e) für die mündliche Verteidigung müssen die
damit verbundenen 5 CP vorliegen.
(2) Die Gesamtnote
der Abschlussprüfung errechnet sich als der gewichtete und ungerundete
arithmetische Mittelwert aus den ungerundeten Fachnoten der Fachprüfungen,
der ungerundeten Note der Abschlussarbeit und der Note für die Verteidigung
der Abschlussarbeit. Der Mittelwert wird auf eine Dezimalstelle genau berechnet,
alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei der
Bildung der Gesamtnote werden folgende Gewichte zugrunde
gelegt:
1.
Die Gesamtnote der Fachprüfungen geht mit einem Gewicht von 65%
in die Gesamtnote der Abschlussprüfung ein.
2. Die Note der Abschlussarbeit
wird mit 25% gewichtet
3. Die Note der mündlichen
Verteidigung der Abschlussarbeit wird mit einem Gewicht von 10%
versehen.
(3) Die Gesamtnote
lautet
· bei einem Durchschnitt bis 1,5
· bei einem Durchschnitt über 1,5 bis
2,5
· bei einem Durchschnitt über 2,5 bis
3,5 =
befriedigend
· bei einem Durchschnitt über 3,5 bis
4,0 =
ausreichend
· bei einem Durchschnitt über 4,0
= nicht
bestanden
Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 kann die Gesamtnote "mit Auszeichnung"
vergeben werden.
§
15 Zeugnis und Urkunde
über die Abschlussprüfung
(1) Über die
bestandene Abschlussprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt.
Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis enthält mindestens
die Noten der von der/vom Kandidatin/en abgeschlossenen
Prüfungsfächer, Thema und Note der Abschlussarbeit, Note der
mündlichen Verteidigung sowie die Gesamtnote der
Abschlussprüfung. Es wird von der/vom Vorsitzenden des PA
unterzeichnet.
(2) Mit dem Zeugnis
wird der/dem Kandidatin/en zugleich eine Urkunde ausgehändigt, die die
Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 bestätigt.
Die Urkunde wird von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie
von der/vom Dekan/in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät
unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen. Mit
Aushändigung der Urkunde erhält die/der Kandidat/in die Befugnis,
den Abschlussgrad gemäß § 2 zu führen. Zeugnis und Urkunde
werden in englischer Sprache ausgefertigt; sie enthalten als Zusatz auch
die im angelsächsischen Sprachraum üblichen Äquivalente der
Benotung.
§
16
In-Kraft-Treten
Diese
Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in
Kraft.
Gemäß
§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom
24. Juni 1991 (GVBI. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober
1992 (GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Philosophischen
Fakultät I der Universität Potsdam am 9. Februar 1995 die folgende
Studienordnung
erlassen:
1
_______________________________________________________________
1Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 4. Mai 2000
_______________________________________________________________
Übersicht
I.
Allgemeine Grundlagen
des Studiums
§
1
Geltungsbereich
§
2
Beschreibung des Studiengangs
§
3
Ausbildungsziele
II.
Organisatorisches
§
4
Studienfachberatung
§
5
Sprachkenntnisse
§
6
Gliederung des Studiengangs
§
7
Studienorganisation
§
8
Leistungskontrolle
III.
Grundstudium
§
9
Definition, Umfang, Dauer
§ 10
Strukturierung des Lehrangebots
§ 11
Leistungsnachweise
IV.
Hauptstudium
§ 12 Definition und
Voraussetzungen
§ 13 Strukturierung des
Lehrangebots
§ 14
Leistungsnachweise
V.
Schlussbestimmungen
§ 15
In-Kraft-Treten
§
1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung
regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Magisternebenfachs Religionswissenschaft
an der Universität Potsdam und gilt für Studierende, die im Nebenfach
Religionswissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert
sind.
§
2
Beschreibung des Studiengangs
(1) Die Aufgabe
der Religionswissenschaft ist es, die unterschiedlichen Religionen in ihrer
Verschiedenheit als je eigene Versuche eines Welt- und
Daseinsverständnisses einsichtig zu machen, dies auch im Vergleich mit
den philosophischen und naturwissenschaftlichen Weltdeutungs- und
-bewältigungsmodellen.
(2) Das Studium
der Religionen als Leben bestimmende und Kontingenz bewältigende
Befindlichkeit des Menschen soll die Studierenden befähigen, mit
religiösem Denken kritisch und selbstkritisch umzugehen, auch um daraus
Konsequenzen für die öffentliche Debatte zu ziehen oder für
ihr Amt als Erzieher/in der Jugend an den Schulen sowie in einer späteren
Berufsarbeit im Kultur-, Medien- oder tertiären Bildungsbereich.
§
3
Ausbildungsziele
Das Studium im
Nebenfach Religionswissenschaft soll die Studierenden befähigen,
selbstständig und methodenbewusst religionswissenschaftliche Kenntnisse,
insbesondere von der Vielfalt der jüdischen Religionsgeschichte, der
christlichen Religion sowie überblicksweise von anderen Religionen zu
erwerben.
§
4
Studienfachberatung
(1) Alle Studierenden
müssen am Beginn ihres ersten Semesters im Fach Religionswissenschaft
an einer Studienfachberatung teilnehmen, die schriftlich zu bescheinigen
ist.
(2) Den Studierenden
aller Semester ebenso wie Austausch-Studierenden wird die freiwillige Studienfach
beratung empfohlen, die studienbegleitenden Charakter hat. Dafür stehen
alle Mitglieder des Lehrkörpers im Studiengang in ihren Sprechstunden
zu Verfügung.
§
5
Sprachkenntnisse
(1) Für das
Studium des Faches Religionswissenschaft ist die Kenntnis von Fremdsprachen
unabdingbar. Die Kenntnis von wenigstens einer modernen Fremdsprache ist
Studienvoraussetzung.
(2) Zusätzlich
ist die Vorlage des Hebraicum erforderlich. Weitere Sprachkenntnisse,
insbesondere Aramäisch, Jiddisch, Arabisch, Latein und Griechisch sind
wünschenswert. Die Sprachkurse, die zum Erwerb von Hebräisch notwendig
sind, werden als Teil des Grundstudiums vom Lehrstuhl Religionswissenschaft,
die für weitere Sprachen von den anderen Philologien an der
Universität angeboten und angerechnet. Bis zu zwei Semester, in denen
die Pflichtsprache Hebräisch erworben wird, können von der Anrechnung
auf die Regelstudienzeit ausgenommen werden.
(3) Die Sprachkenntnisse sind durch das Reifezeugnis bzw. ein
vergleichbares, an der Universität erworbenes Abschlusszeugnis oder
anderweitige Bescheinigungen nachzuweisen.
(4) Studierende,
die nicht über die erforderlichen Sprachnachweise verfügen,
müssen die notwendigen Kenntnisse (z.B. durch Sprachkurse während
der ersten Studiensemester) erwerben und in Klausuren/mündlichen
Prüfungen überprüfen lassen, die im Fach Religionswissenschaft
entweder selbst abgenommen werden bzw. den jeweils üblichen Anforderungen
an der Universität Potsdam entsprechen müssen. In Zweifelsfällen
und über die Anerkennung von vergleichbaren Zertifikaten anderer
Institutionen entscheidet der
Prüfungsausschuss.
§
6
Gliederung des Studiengangs
A.
Religionsgeschichte mit den Teilgebieten:
1. Die Religion der biblischen Zeit (der Hebräischen
Bibel)
2. Die Hellenisierung des Judentums, die Apokryphen und Pseudepigraphen,
religiöse Gruppen: Qumran, Pharisäer etc.
3. Das Neue Testament
4. Rabbinische Literatur und Theologie, Talmudim und
Midraschim
5. Die frühe jüdische Mystik
6. Judentum des Mittelalters bis zur
Neuzeit
a.
Rabbinische Theologien
b.
Jüdische Religionsphilosophen
c.
Mystik, Kabbala und Chassidismus
7. Jüdische Aufklärung und Moderne
8. Christliche Theologien
a. Das Neue
Testament
b. Katholische Lehren
c. Protestantische Lehren
d. Orthodoxe Lehren
9. Antike Religionen des Mittelmeerraumes
10. Islam
B.
Systematische Religionswissenschaft
u. Religionssoziologie
1. Einführung in die Geschichte der
Religionswissenschaft
2. Systematische Fragen und Begriffe der
Religionswissenschaft
C.
Vergleichende Religionskunde
Ausgehend von den zuvor erworbenen Kenntnissen
religiöser Phänomene und religionsgeschichtlicher Entwicklungen,
sollen im religionswissenschaftlichen Kolloqui um in studentischer Erarbeitung
andere Religionen und Religionstypen vergleichend kennen gelernt werden,
z.B. Islam, Hinduismus, Buddhismus, Gnosis, altorientalische Religionen etc.
- Die Studierenden sollen hier ihre erworbenen religionswissenschaftlichen
Kenntnisse in der Erarbeitung ihnen noch unbekannter Religionen erproben,
sollen ihre religionswissenschaftliche Bildung erweitern und den Blick für
das Wesen ihrer bisherigen Schwerpunkte
schärfen.
§
7
Studienorganisation
(1) Studierende
können im Rahmen des Lehrangebotes Lehrveranstaltungen frei auswählen,
sofern dem keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen. In Lehrveranstaltungen,
für die ein Leistungsnachweis erstrebt wird, tragen sie sich rechtzeitig,
spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung, in die Teilnehmerlisten
ein.
(2) Die angebotenen
Lehrveranstaltungen können wahlweise mit oder ohne Leistungsnachweise
besucht werden, es sei denn, anderes wird in dieser Ordnung ausdrücklich
gefordert. Eine grundsätzliche Trennung von Veranstaltungen für
Grund- und Hauptstudium wird nicht vorgenommen, außer anderes wird
in dieser Ordnung ausdrücklich angegeben.
(3) Die Veranstaltungen
sind im Einzelnen:
1.
Sprachkurse
2.
Lektürekurse oder Übungen
3.
Proseminare
4.
Hauptseminare
5.
Vorlesungen, die mit erbrachtem Leistungsnachweis als Grundkurs
zählen
6.
Kolloquien, als religionskundliches Kolloquium oder zur Erörterung
neuerer Forschungsergebnisse.
§
8
Leistungspflichten
(1) Die Kontrolle
über den erreichten Wissensstand erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen, durch studienbegleitende Prüfungen, schriftliche
Arbeiten und Referate sowie in Prüfungen beim Abschluss des Grundstudiums
und des Hauptstudiums.
(2) Die erfolgreiche
Teilnahme wird aufgrund regelmäßiger Anwesenheit, aktiver Beteiligung
und der Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung, eines Referates, einer
Klausur und/oder anderer schriftlicher Nachweise
bescheinigt.
(3) Eine Testatpflicht
bei Lehrveranstaltungen ohne Leistungsnachweis besteht
nicht.
§
9
Definition, Umfang, Dauer
(1) Das Grundstudium
dient vor allem der Grundausbildung im Fach Religionswissenschaft. Es führt
in die Methoden und Probleme wissenschaftlichen Arbeitens sowie in Fragen
der Methoden und Theorien im Bereich der Religionswissenschaft ein. Es vermittelt
Grundwissen im Bereich der studienrelevanten Sprachen (insbesondere
Hebräisch), der jüdischen Religionsgeschichte, antiker Religionen
des Mittelmeerraumes sowie christlicher
Theologien.
(2) Das Grundstudium
umfasst nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung
(MPO) der Universität Potsdam 20 Semesterwochenstunden
(SWS).
§
10
Strukturierung des Lehrangebots
(1)
Überblicksvorlesungen, besonders aus den Bereichen der jüdischen
und christlichen Religion und deren religiöser Literatur, sollen eine
erste Orientierung und Überblick verschaffen, um eine sinnvolle Anlage
des Studiums zu ermöglichen.
(2) Die Vorlesungen
vermitteln Kenntnisse von zeitlich und thematisch weiter gefassten Bereichen
der Religionswissenschaft.
(3) Vorlesungen
werden als Grundkurse angerechnet, sofern ein benoteter Leistungsnachweis
erbracht wird.
(4) Übungen
dienen zur Vertiefung der Quellen- und Literaturkenntnis auf ausgewählten
Gebieten.
(5) Obligatorische
Sprachkurse auf unterschiedlichen Niveaus dienen dem Erwerb der studienrelevanten
Sprachen, besonders Hebräisch, Aramäisch und Jiddisch (in enger
Zusammenarbeit mit dem Angebot im Studiengang Jüdische Studien) oder
entsprechend Griechisch und Latein im Angebot der klassischen Philologie
und der Romanistik.
(6) Proseminare
behandeln zeitlich und thematisch eng begrenzte Gebiete. Sie sollen die
Studierenden anhand von Quellen und Literatur in die Methoden und Techniken
wissenschaftlichen Arbeitens einführen. Die Studierenden sollen im
Proseminar in die Lage versetzt werden, Quellen und Literatur zu einer bestimmten
Frage auszuwerten, zu interpretieren und wissenschaftliche Texte formgerecht
zu verfassen. Als Leistungsnachweis dient zumindest eine schriftliche
Ausarbeitung im Umfang von 10 - 15 Seiten.
(7) Hauptseminare
dürfen nach Rücksprache mit den jeweiligen Lehrenden besucht werden,
sie werden als solche anerkannt.
§
11
Leistungsnachweise
(1) Die geforderten
Semesterwochenstunden werden durch Beleglisten, die die Themen der besuchten
Lehrveranstaltungen, das jeweilige Semester und den Namen der Dozentin/des
Dozenten enthalten müssen, nachgewiesen.
(2) Die Studierenden
besuchen Lehrveranstaltungen in möglichst vielen der in § 6 genannten
Studienbereiche. Für sie sind im Grundstudium
obligatorisch:
1. Hebräischkenntnisse (Anwesenheitsschein)
2. 1 Proseminarschein
3. 1 Grundkursschein
(3) Die
Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung
vorzulegen.
§
12 Definition und
Voraussetzungen
(1) Im Hauptstudium
sollen sowohl gründliche Fachkenntnisse als auch ausreichende
Fähigkeiten zur selbstständigen Behandlung wissenschaftlicher Fragen
erworben werden. Dazu ist es für die Studierenden erforderlich, sich
mit unterschiedlichen Forschungsschwerpunkten vertraut zu machen und die
Fähigkeit zu entwickeln, diese in wissenschaftlicher Form
darzustellen.
(2) Voraussetzungen
für die Aufnahme des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluss des
Grundstudiums durch die Zwischenprüfung.
§
13
Strukturierung des Lehrangebotes
(1) Lehrveranstaltungen
ohne Leistungsnachweis sind die Vorlesungen, Übungen und teilweise
Kolloquien.
(2) Lehrveranstaltungen
des Hauptstudiums sind die Hauptseminare und das Kolloquium zur
Vergleichenden Religionskunde.
(3) Die erfolgreiche
Teilnahme wird auf Basis regelmäßiger Anwesenheit und einer
schriftlichen Hausarbeit im Umfang von ca. 20 - 25 Seiten durch einen
Leistungsnachweis (Hauptseminarschein)
bestätigt.
§
14
Leistungsnachweise
(1) Obligatorisch
für die Studierenden sind:
1.
Hebraicum
2.
1 religionsgeschichtlicher
(Bereich § 6 A) Hauptseminarschein
3.
1 Hauptseminarschein
in Religionsphänomenologie (Bereich § 6 B)
alternativ
1 Hauptseminarschein
aus der antiken Religionsgeschichte des Mittelmeerraumes oder aus dem
religionsvergleichenden Kolloquium (Bereich § 6 C). Wahl einer oder
mehrerer nicht dem Bereich § 6 A angehörender Religionen, über
die anhand einer schriftlichen Ausarbeitung eine wenigstens zweistündige
Seminarsitzung gestaltet werden muss.
(2) Die erforderlichen
Leistungsnachweise sind bei der Meldung zur Magisterprüfung
vorzulegen.
§
15
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen
der Universität Potsdam in Kraft.
Der Fakultätsrat
der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam hat auf
der Grundlage des § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 156), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober
1992 (GVBl. I S. 422), am 9. Februar 1995 die folgenden besonderen
Prüfungsbestimmungen für das Magisternebenfach Religionswissenschaft
erlassen: 1
______________________________________________
1Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 4. Mai 2000
______________________________________________
§
1
Geltungsbereich
§ 2
Prüfungsausschuss
§
3 Umfang der
Zwischenprüfung
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
§
5 Abschluss des
Studiums
§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
§
7
In-Kraft-Treten
§
1
Geltungsbereich
Diese Besonderen
Prüfungsbestimmungen regeln in Verbindung mit der
Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam (MPO) vom 10. Juni
1993 die Zulassungsvoraussetzungen und den Umfang der Zwischenprüfung
und der Magisterprüfung für das Magisternebenfach Religionswissenschaft
und gelten für alle Studierenden, die im Magisterstudium
Religionswissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert sind.
§
2
Prüfungsausschuss
(1) Der
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät I bestellt einen
Prüfungsausschuss für das Nebenfach Religionswissenschaft, bestehend
aus drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren, einer/einem wissenschaftlichen
Mitarbeiter/in und einer/einem Studierenden im Hauptstudium. Den Vorsitz
führt eine/r der
Professorinnen/Professoren.
(2) Der
Prüfungsausschuss regelt in Abstimmung mit dem Prüfungsamt der
Universität die Prüfungsangelegenheiten des Fachs für die
Zwischen- und Magisterprüfung und entscheidet über die Anerkennung
von Studienleistungen und die Zulassung zur Zwischenprüfung und
Magisterprüfung im Nebenfach
Religionswissenschaft.
§
3
Zwischenprüfung
Das Grundstudium
wird mit einer 20minütigen Prüfung zu einem Thema aus den Teilbereichen
des § 6 A der Studienordnung (StO )
abgeschlossen.
§
4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Beim Antrag
auf Zulassung zur Zwischenprüfung im Magisternebenfach Religionswissenschaft
sind gemäß § 17 Abs. 2 Nrn. 2 - 4 der MPO folgende Nachweise
vorzulegen:
1. Die Bestätigung über die Studienfachberatung
(gem. § 4 StO);
2. der Nachweis der Sprachkenntnisse (gem. § 5 StO);
3. die Leistungsnachweise der obligatorischen
Lehrveranstaltungen gemäß 11 Abs. 2
StO.
(2) Das Nähere
regelt die MPO.
§
5 Abschluss
des Studiums
(1) Das Hauptstudium
im Studiengang Religionswissenschaft endet mit einer Magisterprüfung
gemäß der MPO. Sie besteht aus einer vierstündigen Klausur
und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten
Dauer.
(2) Schriftliche
Aufsichtsarbeiten (Klausuren) können nicht durch Leistungsnachweise
oder studienbegleitende Prüfungen ersetzt
werden.
§
6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Vor der Meldung
zur Magisterprüfung müssen mindestens zwei Semester des Hauptstudiums
an der Universität Potsdam studiert werden.
(2) Dem Antrag
auf Zulassung zur Magisterprüfung müssen neben den allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen der MPO die in § 14 Abs. 1 StO angeführten
Leistungsnachweise beigefügt werden.
§
7
In-Kraft-Treten
Die Besonderen
Prüfungsbestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in
den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in
Kraft.
________________________________________________
1Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Juni 2000
________________________________________________
II.
Inhalt und Aufbau des
Studiums
§
7
Inhalt des Studiums
§
8
Aufbau des Studiums
A.
Allgemeines
B.
Grund- und Hauptstudium
§
9
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
A.
Grundstudium
B.
Zwischenprüfung
C.
Hauptstudium
III.
Schlussteil
§ 10 Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 11
In-Kraft-Treten
Anlage:
Stundentafel
§
1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung
regelt Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums im Fach Arbeitslehre für
die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an
allgemeinbildenden Schulen sowie des Studiums in den Fächern
Arbeitslehre/Technik für das Lehramt an Gymnasien in
Lehramtsstudiengängen an der Universität
Potsdam.
§
2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Es gelten die
allgemeinen Regelungen für den
Hochschulzugang.
(2) Theoretische
und praktische Erfahrungen bzw. Berufsabschlüsse oder Teilabschlüsse
in kaufmännisch-verwaltenden oder gewerblich-technischen
Tätigkeitsbereichen erleichtern das Studium und können auf
Praktikumleistungen angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft
der Prüfungsausschuss.
§
3 Ziele des
Studiums
(1) Das Studium
bereitet durch fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachdidaktische
Lehrveranstaltungen auf eine wissenschaftlich reflektierte und orientierte
Lehrtätigkeit in den Fächern Arbeitslehre oder Arbeitslehre/Technik
vor.
(2) Das Studium
in den Fächern Arbeitslehre und Arbeitslehre/Technik soll die Studierenden
befähigen, selbstständig Wissen und Können zur Gestaltung
einer arbeitsorientierten technisch-ökonomischen Bildung zu erwerben.
Im Mittelpunkt steht die Durchdringung der engen Wechselbeziehungen zwischen
den immer schnelleren und tiefgreifenderen technischen, wirtschaftlichen,
sozialen und ökologischen Veränderungen der Arbeitswelt sowie der
beruflichen und nichtberuflichen Arbeit.
(3) Die Ausbildung
erfolgt im Rahmen des Potsdamer Modells der Lehrerbildung und soll besonders
dazu führen, möglichst frühzeitig theoriegeleitete
praxisorientierte Erfahrungen zu erwerben.
§
4
Leistungsnachweise und
Leistungskontrollen
(1) In den einzelnen
Semestern werden Lehrveranstaltungen angeboten, in denen Leistungsnachweise
(= Leistungsscheine) erworben werden und solche, für die keine
Leistungsnachweise, sondern allenfalls Teilnahmescheine ausgestellt
werden.
(2) Lehrveranstaltungen
mit Leistungsnachweis sind
a)
fachwissenschaftliche Praktika
b)
Proseminare
c)
Hauptseminare
d) Spezialkurse und Projekte
sowie Blockpraktika in der fachdidaktischen
Ausbildung.
a)
Vorlesungen
b) Übungen
c)
Exkursionen (zur Realbegegnung).
(4) Die Kontrolle
über den erreichten Leistungsstand erfolgt in studienbegleitenden
Leistungsüberprüfungen sowie in Prüfungen beim Abschluss des
Grund- und Hauptstudiums.
(5) Bei
Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind folgende Anforderungen zu
erfüllen:
a)
Regelmäßige Teilnahme: Diese ist gewährleistet, wenn
nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungen pro Semester versäumt worden
sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet die betreffende
Lehrkraft.
b) Aktive Beteiligung und Vorlage
einer schriftlichen Ausarbeitung oder eines Referats oder einer Klausur oder
anderer schriftlicher, mündlicher oder gegenständlicher Nachweise
gemäss § 9 dieser Studienordnung.
(6) Die geforderten
Semesterwochenstunden werden durch Belegungslisten, in denen die Themen der
besuchten Lehrveranstaltungen angegeben werden müssen,
nachgewiesen.
§
5
Studienfachberatung
(1) Neben der Zentralen
Studienberatung der Universität Potsdam sind die Studienfachberatungen
des Instituts für Arbeitslehre/Technik zu nutzen. Zu Beginn des Grund-
und Hauptstudiums ist je eine Studienfachberatung
obligatorisch.
(2) Den Studierenden
aller Semester und Studiengänge wird darüber hinaus die freiwillige
Studienfachberatung empfohlen, die studienbegleitend angeboten wird. Dafür
stehen der Studienberater und die Professoren in ihren Sprechstunden zur
Verfügung.
§
6
Studienorganisation
Die Studierenden
können im Rahmen des Lehrangebots entsprechend ihrer eigenen
Studienschwerpunkte vertiefende Lehrgebiete belegen. Während des
Grundstudiums erlaubt der modulare Aufbau den Wechsel zwischen Arbeitslehre
für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an
allgemeinbildenden Schulen und Arbeitslehre/Technik für das Lehramt
an Gymnasien. In Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis tragen sich die
Studierenden spätestens zu Beginn der zweiten Sitzung in die
Teilnehmerlisten ein.
§
7 Inhalt des
Studiums
(1) Das Studium
erschließt die Arbeitswelt aus der Perspektive der Handelnden. Es ist
im wesentlichen durch soziotechnische und sozioökonomische Inhalte bestimmt.
Die Entscheidungen über die Auswahl und Anordnung von Inhalten beruhen
einerseits auf der Grundlage einer allgemeinen Techniktheorie, wie sie in
den Ansätzen zur "Allgemeinen Technologie" vorliegt, verbunden mit den
notwendigen mehrperspektivischen Betrachtungsweisen. Andererseits werden
wirtschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre vermittelt, wobei die Inhaltsauswahl
vorwiegend aus der Sicht wirtschaftlicher Betroffenheit in den Handlungsfeldern
Haushalt, Betrieb und Öffentlichkeit vorgenommen
wird.
(2) Das Studium
im Fach Arbeitslehre umfasst die folgenden
Lehrveranstaltungsbereiche:
1. Integrative
Lehrveranstaltungen
1.1
Lehrveranstaltungen zur Einführung in die arbeits-, technik-,
natur-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen der
Arbeitslehre
1.2
Lehrveranstaltungen zur Verdeutlichung des Wandels der Arbeits- und
Berufswelt
2.
Lehrveranstaltungen zur Fachausbildung
2.1
Lehrveranstaltungen zur Einführung in die Theorie technischer
Sach- und Handlungssysteme
2.2
Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Vertiefung von Themen über
Grundlagen soziotechnischer Systeme des Stoff-, Energie- und Informationsumsatzes
und den hierin gestalteten technologischen
Grundvorgängen
2.3
Lehrveranstaltungen zur Vermittlung und Vertiefung von Themen über
Grundlagen sozioökonomischer Systeme in Haushalt, Betrieb und
Öffentlichkeit
3.
Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik
3.1
Lehrveranstaltungen zu fachdidaktischen Ansätzen und Konzepten
im Lernfeld Arbeitslehre
3.2
Lehrveranstaltungen zum Einsatz und zur Gestaltung fachspezifischer
und fächerübergreifender Methoden
3.3
Lehrveranstaltungen zur Auswahl und Begründung von Zielen, Inhalten,
Methoden und Medien im Kontext der Planung, Gestaltung und Analyse von Unterricht
3.4
Lehrveranstaltungen zu ausgewählten Problemen der Fachdidaktik
und zur Bewältigung schwieriger Unterrichtssituationen
(3) Das Studium
im Fach Arbeitslehre/Technik umfasst neben den oben unter § 7 Abs. 2
genannten Lehrveranstaltungsbereichen die folgenden:
1.
Lehrveranstaltungen zur Fachausbildung
Lehrveranstaltungen zur Vertiefung
und Erweiterung von Themen über Grundlagen soziotechnischer Systeme
des Stoff-, Energie- und Informationsumsatzes und den hierin gestalteten
technologischen Grundvorgängen.
2.
Lehrveranstaltungen zur Fachdidaktik
Lehrveranstaltungen zu speziellen Problemen der Technikdidaktik und zu Spezifika
der Planung und Gestaltung des Technikunterrichts in der gymnasialen
Oberstufe.
§
8 Aufbau des
Studiums
A.
Allgemeines
(1) Das Studium
in den Fächern Arbeitslehre und Arbeitslehre/Technik gliedert sich in
Grundstudium und Hauptstudium. Das Studium für das Lehramt für
die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an
allgemeinbildenden Schulen hat eine Regelstudienzeit von acht und das Studium
für das Lehramt an Gymnasien von neun Semestern. Die Regelstudienzeit
schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung mit
ein.
(2) Das Grundstudium
wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regeln die
Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge an der
Universität Potsdam sowie die Festlegungen in dieser
Studienordnung.
(3) Das Hauptstudium
wird durch die erste Staatsprüfung abgeschlossen. Näheres regeln
das Lehrerbildungsgesetz sowie die
Lehramtsprüfungsordnung.
B.
Grund- und
Hauptstudium
(4) Das Grundstudium
dient der Herausbildung einer Grundbefähigung in den Gegenstandsbereichen
der Arbeitslehre. Das Grundstudium führt vor allem in die Interdependenzen
von Natur, Technik, Wirtschaft, Beruf, Haushalt und Umwelt unter
Berücksichtigung der Arbeit als didaktisches Zentrum
ein.
(5) Das Hauptstudium
vertieft die Grundlagen in den Gegenstandsbereichen Technik und Wirtschaft.
Fachdidaktische Lehrveranstaltungen begleiten die fachwissenschaftliche
Ausbildung und vermitteln Kenntnisse über verschiedene Modelle einer
allgemeinen technischen, ökonomischen und haushälterischen Bildung
sowie über Unterrichtsverfahren im Lernfeld Arbeitslehre und dienen
dem Erwerb von Erfahrungen im Gestalten eines fundierten
Fachunterrichts.
(6) Projektstudien
dienen der Anwendung, Konsolidierung und Erweiterung erworbenen Wissens und
Könnens aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und fachpraktischen
Studien. Die Projekte sollen disziplinübergreifende Fragestellungen
initiieren, Kooperation erfordern, gesellschaftliche Bedeutung erlangen und
Kontakt zu außeruniversitären Praxisfeldern ermöglichen.
Das Resultat der Projektarbeit ist in Form eines gegenständlichen Werkes
oder einer Aktion mit schulpraktischer Relevanz zu
dokumentieren.
(7) Fachpraktische
und fachdidaktische Studien sowie Exkursionen sind Bestandteile des
Studiums.
1. Die fachpraktischen Studien bestehen aus folgenden
Komponenten:
- einem einwöchigen Fachpraktikum in
einem Betrieb oder Unternehmen. Das Praktikum dient der Gewinnung elementarer
Erfahrungen in der Arbeitswelt vor allem aus technischer und wirtschaftlicher
Perspektive sowie der Analyse ausgewählter Arbeitsplätze in
Betrieben;
- einem zweiwöchigen Praktikum zur
manuellen und maschinellen Bearbeitung von Werkstoffen bei besonderer
Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien
zur Arbeitssicherheit;
- vorlesungs- bzw. seminarbegleitenden Praktika
zur Entwicklung fachspezifischer Denk- und
Arbeitsweisen.
2.
Die fachdidaktischen Studien werden semesterbegleitend in
Form schulpraktischer Studien und als Unterrichtspraktikum von vier Wochen
Dauer durchgeführt.
Es ist zu sichern,
dass etwa zwanzig Prozent der nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen in
Form von Praktika erbracht werden. Zeiten beruflicher Tätigkeit können
auf Fachpraktika angerechnet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Nachweis
durch Facharbeiterbrief oder andere Arbeitszeugnisse, aus denen Art und Dauer
der Tätigkeit hervorgehen.
3. Im
Grund- und Hauptstudium wird mindestens je eine Exkursion durchgeführt.
Sie dienen der Realbegegnung zur Verdeutlichung des Einflusses moderner
Technologien auf die Arbeitswelt beziehungsweise der Veranschaulichung
historischer Aspekte der Technik.
§
9 Nachweis
des ordnungsgemäßen Studiums
(A)
Grundstudium
(1) Im Grundstudium
des Faches Arbeitslehre sind drei Leistungsnachweise
obligatorisch:
-
ein
Proseminarschein Arbeit Beruf;
-
ein
Proseminarschein Arbeit Haushalt;
-
ein
Proseminarschein Arbeit Wirtschaft.
Darüber hinaus müssen das naturwissenschaftlich-technische Praktikum
und das Betriebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen abgeleistet
sein. Das Betriebspraktikum zur Analyse von Arbeitsplätzen ist durch
einen schriftlichen Beleg im Umfang von ca. 20 Seiten nachzuweisen. Dieser
Nachweis ist Voraussetzung für den Erhalt des Proseminarscheins
Arbeit und Beruf.
(2) Im Grundstudium
des Faches Arbeitslehre/Technik sind fünf Leistungsnachweise
obligatorisch:
- ein
Proseminarschein Arbeit - Beruf;
- ein
Proseminarschein Arbeit - Haushalt;
- ein
Proseminarschein Arbeit - Wirtschaft;
- ein Proseminarschein
Mathematisch - Naturwissenschaftliche Grundlagen der
Technik,
-
ein Proseminarschein "Allgemeine
Technologie/ Arbeitswissenschaft".
Darüber hinaus müssen die oben unter § 9 Abs. 1 genannte Praktika
durchgeführt werden.
(B)
Zwischenprüfung
Die Modalitäten der
Zwischenprüfung werden in der Zwischenprüfungsordnung der
Universität Potsdam und in den besonderen Prüfungsbestimmungen
für das Fach Arbeitslehre beziehungsweise Arbeitslehre/Technik
geregelt.
(C)
Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium
sind für das Fach Arbeitslehre zwei Leistungsnachweise
obligatorisch:
1. ein Hauptseminarschein für
Lehrveranstaltungssequenzen aus der fachwissenschaftlichen
Ausbildung;
2. ein Hauptseminarschein aus der
Fachdidaktik.
(2)
Im Hauptstudium sind für das Fach Arbeitslehre/Technik drei
Leistungsnachweise obligatorisch:
1. zwei Hauptseminarscheine für
Lehrveranstaltungssequenzen aus der fachwissenschaftlichen
Ausbildung;
2. ein Hauptseminarschein aus der
Fachdidaktik.
Darüber hinaus
müssen das Praktikum zur manuellen und maschinellen Bearbeitung von
Werkstoffen sowie das Schulpraktikum abgeleistet
sein.
III.
Schlussteil
§
10
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Diese Studienordnung
gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in den Fächern Arbeitslehre
und Arbeitslehre/Technik im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung an
der Universität Potsdam beginnen. Studierende, die ihr Studium vor
Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, erhalten die
Möglichkeit, nach eingehender Studienberatung ihr Studium auf der Grundlage
dieser oder der bisher gültigen Ordnung
abzuschließen.
§
11
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt
am Tage nach der Veröffentlichung in der Amtlichen Bekanntmachung der
Universität Potsdam in Kraft.
Anlage
1:
Stundentafel
Studiengang
"Arbeitslehre" 58 SWS (2.
Fach:
50 SWS)
|
|
SWS I.
Fach |
ECTS3 |
SWS II.
Fach |
ECTS |
1. |
Integrative
Lehrveranstaltungen
|
|
|
|
|
1.1 |
Grundlagen der
Arbeits-, Wirtschafts-, Technik- und
Sozialwissenschaften |
17 |
|
17 |
|
1.1.1 |
Allgemeine Technologie/
Arbeitswissenschaft |
3 |
3 |
3 |
3 |
1.1.2 |
Arbeit-Wirtschaft |
3 |
5 |
3 |
5 |
1.1.3 |
Arbeit-Haushalt |
3 |
5 |
3 |
5 |
1.1.4 |
Arbeit-Beruf
|
3 |
5 |
3 |
5 |
1.1.5 |
Natur-
Technik |
5 |
5 |
5 |
5 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Einführung
in die Fachdidaktik |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
2. |
Fachwissenschaftliche
Lehrveranstaltungen |
32 |
|
24 |
|
|
|
|
|
|
|
2.1 |
Sozio-Ökonomie
|
8 |
|
6 |
|
2.1.1 |
Sozio-Ökonomie I |
6 |
62 |
6 |
62 |
2.1.2 |
Sozio-Ökonomie
II |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Systeme des
Stoffumsatzes |
8 |
|
6 |
|
2.2.1 |
Systeme des
Stoffumsatzes I |
6 |
62 |
6 |
62 |
2.2.2 |
Systeme des
Stoffumsatzes II |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Systeme des
Energieumsatzes
|
8 |
|
6 |
|
2.3.1 |
Systeme des
Energieumsatzes I |
6 |
62 |
6 |
62 |
2.3.2 |
Systeme des
Energieumsatzes II |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2.4 |
Systeme des
Informationsumsatzes |
8 |
|
6 |
|
2.4.1 |
Systeme des
Informationsumsatzes I |
6 |
62 |
6 |
62 |
2.4.2 |
Systeme des
Informationsumsatzes II |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
3. |
Didaktik der
Technik |
4[1] |
10 |
41 |
10 |
|
|
|
|
|
|
4. |
Projektstudium
(wahlpflicht) |
3 |
6 |
3 |
6 |
1 Davon sind 2 SWS
semesterbegleitende schulpraktische Ausbildung.
2
Bei Erwerb eines
Leistungsscheins im Hauptstudium 12 Kreditpunkte.
3
ECTS: Modell des credit transfer system
Anlage 2: Stundentafel
Studiengang "Arbeitslehre/Technik" 78 SWS (2.
Fach:
58 SWS)
|
|
SWS I.
Fach |
ECTS3 |
SWS II.
Fach |
ECTS |
1. |
Integrative
Lehrveranstaltungen
|
|
|
|
|
1.1 |
Grundlagen der Arbeits-, Wirtschafts-,
Technik- und Sozialwissenschaften |
12 |
|
12 |
|
1.1.1 |
Allgemeine Technologie/Arbeitswissenschaft
|
3 |
5 |
3 |
5 |
1.1.2 |
Arbeit-Wirtschaft |
3 |
5 |
3 |
5 |
1.1.3 |
Arbeit-Haushalt |
3 |
5 |
3 |
5 |
1.1.4 |
Arbeit-Beruf |
3 |
5 |
3 |
5 |
|
|
|
|
|
|
1.2 |
Einführung in die
Fachdidaktik |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
2. |
Fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen |
52 |
|
36 |
|
|
|
|
|
|
|
2.1 |
Naturwissenschaftliche Grundlagen der
Technik/ Technisch-grafische Kommunikation |
8 |
16 |
6 |
12 |
|
|
|
|
|
|
2.2 |
Systeme des
Stoffumsatzes |
12 |
|
8 |
|
2.2.1 |
Systeme des Stoffumsatzes I
|
6 |
62 |
6 |
62 |
2.2.2 |
Systeme des Stoffumsatzes II
|
6 |
62 |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
2.3 |
Systeme des
Energieumsatzes |
12 |
|
8 |
|
2.3.1 |
Systeme des Energieumsatzes I
|
6 |
62 |
6 |
62 |
2.3.2 |
Systeme des Energieumsatzes II
|
6 |
62 |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
2.4 |
Systeme des
Informationsumsatzes |
12 |
|
8 |
|
2.4.1 |
Systeme des Informationsumsatzes I
|
6 |
62 |
6 |
62 |
2.4.2 |
Systeme des Informationsumsatzes II
|
6 |
62 |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
2.5 |
Sozio-Ökonomie |
8 |
|
|
|
2.5.1 |
Sozio-Ökonomie
I |
6 |
62 |
6 |
62 |
2.5.2 |
Sozio-Ökonomie II |
2 |
2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
3. |
Didaktik der
Technik |
61 |
14 |
4[2] |
10 |
|
|
|
|
|
|
4. |
Projektstudium
(wahlpflicht) |
6 |
12 |
4 |
8 |
1
Davon sind 2 SWS
semesterbegleitende schulpraktische Ausbildung.
2
Bei Erwerb eines
Leistungsscheins im Hauptstudium 12 Kreditpunkte.
3
ECTS: Modell des credit transfer system
Gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen
Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBL I S. 130) hat der
Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität
Potsdam am 12. Dezember 1999 folgende besondere Prüfungsbestimmungen
für das Unterrichtsfach Arbeitslehre innerhalb der
Lehramtsstudiengänge
beschlossen:
1
__________________________________________________
[1]Genehmigt durch den Rektor der
Universität Potsdam am 21. Juni 2000
__________________________________________________
§
1
Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
§ 2
Durchführung der Prüfungen
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
§
4
Bewertung der Prüfungen
§ 5
Anerkennung von Prüfungsleistungen
§
6
In-Kraft-Treten
§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus
folgenden Teilprüfungen:
1. Arbeits-, wirtschafts-,
technik- und sozialwissenschaftliche Grundlagen der
Arbeitslehre
2.
Naturwissenschaftliche Grundlagen der Technik.
(2) Zum Bereich Arbeits-, wirtschafts-,
technik- und sozialwissenschaftliche Grundlagen der Arbeitslehre können
zwei Teilgebiete (vgl. Positionen 1.1.2 bis 1.1.4 der Anlage 1 zur
Studienordnung) von den Studierenden ausgewählt
werden.
(3) Der Prüfungsstoff bezieht sich
auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich
gemäß der Studienordnung.
§ 2 Durchführung der Prüfungen
(1) Beide Teilprüfungen werden in Form
mündlicher Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten
abgelegt.
(2) Die Teilprüfungen können auch
studienbegleitend durchgeführt werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung
zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der
Zwischenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der
Universität Potsdam die Vorlage der nach § 9 Abs. A Studienordnung
für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe
I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie die Fächer
Arbeitslehre/Technik für das Lehramt an Gymnasien in
Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam geforderten
Leistungsnachweise und der schriftliche Nachweis über die
Studienberatung.
§ 4 Bewertung der Prüfungen
(1) Die Zwischenprüfung ist nur dann
bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend (4,0)
bewertet wurden.
(2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden
die Teilgebiete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Teilprüfungsergebnisse.
§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen
(1) Über die Anerkennung von Studien-
und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen oder aus einem
vergleichbaren Studienfach einer anderen Hochschule entscheidet der
Prüfungsausschuss.
(2) Über die Anerkennung von Studien-
und Prüfungsleistungen in den genannten Fachdisziplinen, die vor
Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung erzielt wurden, entscheidet
der Prüfungsausschuss.
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Zwischenprüfungsordnung tritt am
Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Universität Potsdam in Kraft.
Gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1
des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBL I
S. 130) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II am
16. Dezember 1999 folgende besondere Prüfungsbestimmungen für die
Unterrichtsfächer Arbeitslehre der Sekundarstufe I und Arbeitswissenschaft
(Technik) der Sekundarstufe II innerhalb der Lehramtsstudiengänge
beschlossen:
1
_______________________________________________
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Juni 2000
_______________________________________________
Inhaltsübersicht
§
1
Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
§ 2
Durchführung der Prüfungen
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
§
4
Bewertung der Prüfungen
§ 5
Anerkennung von Prüfungsleistungen
§
6
In-Kraft-Treten
§ 1 Umfang und Inhalt der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus
folgenden Teilprüfungen:
1. Arbeits-, wirtschafts-, technik- und sozialwissenschaftliche
Grundlagen;
2.
Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen der
Technik;
3. Allgemeine Technologie/Arbeitswissenschaft.
(2) Im Bereich Arbeits-, wirtschafts-, technik-
und sozialwissenschaftliche Grundlagen können zwei Teilgebiete (vgl.
Position 1.1.2 bis 1.1.4, Anlage 1 zur Studienordnung) von den Studierenden
ausgewählt werden.
(3) Der Prüfungsstoff bezieht sich
auf den Inhalt der entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtbereich
gemäß der Studienordnung.
§ 2 Durchführung der Prüfungen
(1) Die Teilprüfung zur Allgemeinen
Technologie/Arbeitswissenschaft erfolgt in Form einer Klausur im Umfang von
neunzig Minuten. Die beiden weiteren Teilprüfungen erfolgen mündlich
mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten.
(2) Die Teilprüfungen können auch
studienbegleitend durchgeführt werden.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung
zur Zwischenprüfung sind neben den allgemeinen Erfordernissen der
Zwischenprüfung für die Lehramtstudiengänge an der
Universität Potsdam die Vorlage der nach § 9 Abs. A Studienordnung
für das Fach Arbeitslehre für die Bildungsgänge der Sekundarstufe
I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sowie die Fächer
Arbeitslehre/Technik für das Lehramt an Gymnasien in
Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam geforderten
Leistungsnachweise und der schriftliche Nachweis über die
Studienberatung.
§ 4 Bewertung der Prüfungen
(1) Die Zwischenprüfung ist nur dann
bestanden, wenn alle Teilprüfungen mindestens mit ausreichend (4,0)
bewertet wurden.
(2) Im Zwischenprüfungszeugnis werden
die Teilgebiete separat ausgewiesen. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Teilprüfungsergebnisse.
§ 5 Anerkennung von Prüfungsleistungen
(
§ 6 In-Kraft-Treten
Die Zwischenprüfungsordnung
tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen
der Universität Potsdam in Kraft.
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