Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die
Zwischenprüfung im Studiengang „Rechtswissenschaft" (Abschluss:
Erste juristische Staatsprüfung) an der Universität Potsdam.
§ 2 Zweck der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der
Studierende das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und für die weitere
Ausbildung im Hauptstudium fachlich geeignet ist. Das Bestehen der
Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium.
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Der Fakultätsrat bestellt einen
Prüfungsausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren
Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
-
drei Hochschullehrer
-
ein akademischer Mitarbeiter
- ein Studierender, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
(2)Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des
studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die
Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode
weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt
angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner
Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss
bestellen.
(3)Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden
Hochschullehrer einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Über die
Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Ausschuss kann
sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die
Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, und entscheidet in
Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig
der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten,
gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt
die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss
ist insbesondere zuständig für
- die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
- die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor
Abschluss des Grundstudiums und über die Verlängerung des
Prüfungszeitraums im Einzelfall,
- die Gewährung von individuellen Nachteilsausgleichen für
behinderte Studierende,
- die Entscheidung über Widersprüche.
(5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss
Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen
dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das
Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der
Prüfungsordnung zu informieren.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren
Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie
nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden
entsprechend zu verpflichten.
§ 4 Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur
Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche
Leistungsüberprüfung. Sie wird in der Form von
Vorlesungsabschlussklausuren und Hausarbeiten durchgeführt.
(2) Die Zulassung zu den Vorlesungsabschlussklausuren
(§ 5) und Hausarbeiten (§ 6) setzt eine ordnungsgemäße Anmeldung
voraus. Die Termine für die Anmeldungen werden von der Juristischen
Fakultät zu Beginn eines jeden Semesters in ortsüblicher Weise bekannt
gegeben.
§ 5 Vorlesungsabschlussklausuren
(1) Zur Zwischenprüfung werden je drei
Vorlesungsabschlussklausuren in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches
Recht, Strafrecht (Hauptrechtsgebiete) sowie zwei
Vorlesungsabschlussklausuren in den Grundlagenfächern angeboten. Die
Vorlesungen mit Abschlussklausuren, die Bestandteile der Zwischenprüfung
sind, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Zwischenprüfungsordnung. Die
Dauer der Vorlesungsabschlussklausuren beträgt jeweils 120 Minuten.
(2) Gegenstand der Vorlesungsabschlussklausuren sind
die Stoffgebiete, die in den der Klausur vorausgehenden Vorlesungen des
betroffenen Faches behandelt worden sind.
(3) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind
Aufsichtsarbeiten. Sie werden unter Prüfungsbedingungen geschrieben. Die
Teilnehmer haben sich bei jeder Aufsichtsarbeit durch einen Ausweis mit
Lichtbild auszuweisen. Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen
nur die zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Aufsichtführende
können Teilnehmer wegen eines Versuchs der Täuschung zu eigenem oder
fremdem Vorteil oder wegen der Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel
oder wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung von der
Teilnahme an bzw. von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen;
hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Zu Prüfern können alle nach § 12 Abs. 3 des
Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur
Abnahme von Prüfungen Befugten bestellt werden. Der Prüfer kann sich zur
Bewertung von Einzelleistungen der Hilfestellung nicht hauptberuflich an
der Universität tätiger Personen bedienen.
(5) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind in der Regel
von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bestellung eines zweiten Prüfers
kann abgesehen werden, wenn
- kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht;
- die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in
unvertretbarer Weise verzögern würde.
Wird eine Vorlesungsabschlussklausur nicht mit
mindestens „ausreichend" (4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall
von einem zweiten Prüfer zu bewerten. Satz zwei gilt entsprechend für
Wiederholungsprüfungen.
(6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach
§ 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und
Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung in der
jeweils geltenden Fassung. Eine unter Täuschung oder unter Benutzung
nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommene Aufsichtsarbeit wird mit
der Note „ungenügend" bewertet.
(7) Die Korrektur der Vorlesungsabschlussklausuren muss
eine Begründung der Benotung enthalten. Die Benotung der Klausur wird dem
Studierenden von dem Hochschullehrer bekannt gegeben, der das Thema der
Vorlesungsabschlussklausur gestellt hat. Auf Verlangen ist dem
Studierenden Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine Arbeit zu geben.
§ 6 Hausarbeiten
(1) Zur Zwischenprüfung wird ferner je eine Hausarbeit
in den Hauptrechtsgebieten angeboten. Für das Bestehen der
Zwischenprüfung ist das Bestehen einer Hausarbeit erforderlich. Der
Studierende kann wählen, in welchem Hauptrechtsgebiet er die Hausarbeit
anfertigen will.
(2) Gegenstand der Hausarbeiten ist der Stoff, der in
den dem betroffenen Fachgebiet zugeordneten und der Hausarbeit
vorausgehenden Vorlesungen behandelt worden ist.
(3) Hausarbeiten sind vom Studierenden innerhalb eines
vom Hochschullehrer festgelegten Zeitraums selbständig anzufertigen. Der
Bearbeitungszeitraum soll mindestens drei, höchstens sechs Wochen
betragen.
(4) Die Bewertung der Hausarbeiten erfolgt nach § 1
der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und
Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung in der
jeweils geltenden Fassung. Eine unter Täuschung oder unter Benutzung
nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommene Hausarbeit wird mit der
Note „ungenügend" bewertet. § 5 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 5 Satz 1
und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Korrektur der Hausarbeiten muss eine
Begründung der Benotung enthalten. Die Benotung der Hausarbeit wird dem
Studierenden von dem Hochschullehrer bekannt gegeben, der die Hausarbeit
gestellt hat. Auf Verlangen ist dem Studierenden Gelegenheit zur
Einsichtnahme in seine Arbeit zu geben.
§ 7 Bestehen der Zwischenprüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn der
Studierende bis zum Ende des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von
Vorlesungsabschlussklausuren (Absatz zwei) und bis zum Beginn der
Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters eine Hausarbeit erfolgreich
angefertigt hat. Eine Vorlesungsabschlussklausur oder eine Hausarbeit ist
erfolgreich angefertigt, wenn sie mit mindestens vier Punkten bewertet
wird.
(2) Es müssen mindestens je zwei
Vorlesungsabschlussklausuren in den Hauptrechtsgebieten und eine
Vorlesungsabschlussklausur in den Grundlagenfächern erfolgreich
angefertigt sein. Hat ein Studierender in verschiedenen Semestern mehrere
Vorlesungsabschlussklausuren der gleichen Vorlesung erfolgreich
angefertigt, so wird nur eine dieser Vorlesungsabschlussklausuren
berücksichtigt.
(3) Ein Studierender, der bis zum Ende der
Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von
Semesterabschlussklausuren (Absatz zwei) nicht erreicht, aber zumindest
eine Vorlesungsabschlussklausur in jedem Hauptrechtsgebiet erfolgreich
bearbeitet hat, erhält die Möglichkeit, in der vorlesungsfreien Zeit des
dritten Fachsemesters in dem Fach bzw. in den Fächern, in denen er die
Mindestzahl von Vorlesungsabschlussklausuren noch nicht erreicht hat, eine
weitere Klausur (Nachprüfungsklausur) zu fertigen. Kann ein Studierender
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die
Nachprüfungsklausur/Nachprüfungsklausuren oder einen Teil der
anzufertigen Nachprüfungsklausuren nicht oder nicht vollständig ablegen
(Prüfungsverhinderung), so ist ihm Gelegenheit zur Nachholung zu
gewähren. Den Termin der Nachholung bestimmt der Prüfungsausschuss. Eine
Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsleiter
geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit
grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis. Gibt der Studierende
eine schriftliche Arbeit ab, so kann er sich auf eine
Prüfungsverhinderung nicht berufen, wenn er diese nicht unmittelbar nach
der Abgabe geltend macht. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen
enthalten.
(4) Hat ein Studierender die Zwischenprüfung zu einem
früheren Zeitpunkt bestanden, ist er im unmittelbar darauffolgenden
Semester zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums zugelassen.
§ 8 Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Hat der Studierende die erforderliche Mindestzahl von
bestandenen Vorlesungsabschlussklausuren nicht erreicht oder keine
Hausarbeit erfolgreich angefertigt, so hat er die Zwischenprüfung nicht
bestanden.
§ 9 Bescheinigungen; Zeugnis
(1) Über die Erbringung der
Zwischenprüfungsleistungen (§§ 5, 6) wird von dem Hochschullehrer, der
die Vorlesungsabschlussklausur bzw. die Hausarbeit gestellt hat, eine
Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung muss den Vor- und Zunamen
sowie die Matrikelnummer des Studierenden enthalten.
(2) Über das Bestehen der Zwischenprüfung wird vom
Dekan ein Zeugnis ausgestellt, das das Datum des Tages trägt, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass ein
Prüfungsergebnis oder mehrere Prüfungsergebnisse unter Täuschung oder
unter Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommen ist bzw.
sind, ist die Aushändigung des Zeugnisses zu versagen. Wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der
Prüfungsausschuss die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und eine
Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das Zeugnis
ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis zu erteilen. Vor der
Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmungen gelten für Bescheinigungen
entsprechend.
(4) Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem der
Studierende die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist Absatz
drei nicht mehr anwendbar.
§ 10 Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und
Zeugnisse sowie anderer Leistungen
(1) Nachweise über die Erbringung gleichwertiger
Prüfungsleistungen in einer Zwischenprüfung und Nachweise über das
Bestehen der Zwischenprüfung an einer anderen Universität innerhalb des
Geltungsbereiches des deutschen Richtergesetzes werden anerkannt.
Nachweise über sonstige Prüfungsleistungen, die in einem
rechtswissenschaftlichen Studium an einer anderen Universität erbracht
worden sind, können in begründeten Ausnahmefällen als Zwischenprüfung
im Sinne dieser Ordnung anerkannt werden. Die Feststellung der
Gleichwertigkeit nach Satz eins und die Entscheidung über die Anerkennung
nach Satz zwei trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Das Diplome d´Etudes Universitaires Générales (DEUG)
der Juristischen Fakultät der Universität Paris X wird als
Zwischenprüfung i. S. dieser Ordnung anerkannt.
§ 11 Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rahmen
eines Fachhochschulstudiums
Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im
Rahmen eines Fachhochschulstudiums erbracht wurden, entscheidet der
Prüfungsausschuss. Der Betroffene kann zur Anhörung ein Mitglied des
Fachschaftsrates hinzuziehen.
§ 12 Übergangsregelung
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die
Studierenden, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im oder nach dem
Wintersemester 2001/2002 aufgenommen haben. Für Studierende, die ihr
Studium der Rechtswissenschaft vor dem Wintersemester 2001/2002
aufgenommen haben, werden bis zum Ende des Sommersemesters 2004
Anfängerübungen im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht
nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 7 der Studienordnung der
Juristischen Fakultät vom 28. Juni 1995 angeboten.
§ 13 In-Kraft-Treten
Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität
Potsdam in Kraft.
Anlage zu § 5 Abs. 1 und 2
Zwischenprüfungsordnung
I. Zivilrecht
-
Bürgerliches Recht I
-
Schuldrecht Allgemeiner Teil
-
Schuldrecht Besonderer Teil
II. Öffentliches Recht
-
Staatsrecht I
-
Staatsrecht II
-
Verwaltungsrecht I
III. Strafrecht
-
Strafrecht Allgemeiner Teil I
-
Strafrecht Allgemeiner Teil II
-
Strafrecht Besonderer Teil I
IV. Grundlagenfächer
-
Europäische Rechtsgeschichte I
-
Europäische Rechtsgeschichte II