Prüfungsanspruch
Der Prüfungsanspruch besteht nur in dem Studiengang, in dem Sie immatrikuliert sind. Die Belegung von Lehrveranstaltungen ist i.d.R. auch möglich, wenn diese dem Studiengang in dem eine Immatrikulation vorliegt nicht zugeordnet sind. Die Anmeldung zu Prüfungsleistungen und Prüfungsnebenleistungen beschränkt sich dagegen auf die Module, die dem Studiengang zugeordnet sind, in dem eine Immatrikulation vorliegt. Das heißt sämtliche Lehrveranstaltungen können belegt werden, es findet jedoch keine Leistungserfassung statt.
In den folgenden Abschnitten erhalten Sie Informationen zur Prüfungsfrist, sowie zum Prüfungsanspruch nach einer erfolgten Exmatrikulation.
Prüfungsfrist für das Studium
Für Studierende, die nach einer Studien- und Prüfungsordnung studieren, die auf Grundlage der BAMA-O ab dem Jahr 2009 bzw. aufgrund der BAMALA-O seit 2013 erlassen wurde, gilt als zeitliche Grenze Ihres Studiums eine Prüfungsfrist, die das Doppelte der Regelstudienzeit beträgt. Daraus folgt, dass das Studium grundsätzlich innerhalb dieser Prüfungsfrist zu beenden ist. Mit Erreichen dieser Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch und es muss eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgen
Diese Regelung gilt nicht für Studierende, die noch nach einer Studien- und Prüfungsordnung mit Belegpunkten studieren.
Die Universität Potsdam bereitet die Umstellung des Campusmanagementsystems vor und muss in diesem Zusammenhang auch den Prozess zur Umsetzung der Regelungen zur Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O neu aufbauen. Außerdem hatte das Land Brandenburg mit der Hochschulpandemieverordnung für Studierende, die in den Pandemiesemestern eingeschrieben waren, eine individuelle Regelstudienzeit eingeführt. Danach gilt eine von § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Das hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O. Da aus den oben genannten Gründen der Prozess zur Umsetzung der Regelungen der Prüfungsfrist insgesamt neugestaltet werden muss, ist die Anwendung der Regelungen des § 7a BAMA-O/BAMALA-O derzeit ausgesetzt.
Das bedeutet, dass zunächst für ALLE Studierenden (unabhängig vom Zeitpunkt des Erreichens der individuellen Prüfungsfrist) die Prüfungsfrist nach § 7a BAMA-O/BAMALA-O bis zum 30. September 2025 pauschal verlängert wird. Einladungen zur Studienfachberatung für eine mögliche Verlängerung der Prüfungsfrist erfolgen nach derzeitigem Kenntnisstand frühestens im März 2025. Angeschrieben werden alle Studierenden, deren Prüfungsfrist oder bisher bereits verlängerte Prüfungsfrist spätestens am 30. September 2025 endet.
Auch bei bereits getroffenen Verlängerungsentscheidungen, deren Fristen bereits geendet haben oder zum 30. September 2025 enden, folgen keine Konsequenzen für Ihr Studium.
Dennoch möchten wir Sie motivieren, Ihren Studienabschluss in den Blick zu nehmen und den individuellen Studienverlauf für einen Abschluss zu planen. Eine Reihe von bestehenden Beratungsangeboten der Zentralen Studienberatung kann Sie bei dem Ziel, Ihr Studium erfolgreich abzuschließen, unterstützen.
Wenn die Regelungen des § 7a BAMA-O bzw. BAMALA-O wieder angewendet werden, werden alle betroffenen Studierenden zur Studienfachberatung eingeladen, unabhängig davon, ob bereits zuvor eine Einladung sowie ggf. eine individuelle Verlängerung erfolgt sind.
Zur Berechnung der doppelten Regelstudienzeit bei Kombinationsstudiengängen
Bei einer Regelstudienzeit von 6 Semestern beträgt das Doppelte der Regelstudienzeit 12 Semester. Ob Sie diese Frist erreicht haben, hängt auch vom individuellen Studienverlauf ab. Hier ist insbesondere der Fall zu betrachten, wenn durch den Wechsel eines Studienfaches die Anzahl der Fachsemester in beiden Studienfächern unterschiedlich ist. Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge haben eine Regelstudienzeit von 6 Semestern. Folglich müssen bis zum Ende des 12. Fachsemesters des jeweiligen Faches die zum Abschluss des jeweiligen Faches erforderlichen Leistungspunkte (beim Erstfach inklusive Schlüsselkompetenzen und Bachelorarbeit) nachgewiesen werden. Zur Veranschaulichung folgende Beispiele:
Erst-/Zweitfach | Fachsemester | Leistungsstand | Verlängerung |
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Studierende 1 | |||
Erstfach
| 12. FS
| 90 LP+ 30 LP (SK) inkl. BA-Arbeit 40 LP | keine Verlängerung notwendig
|
Studierende 2 | |||
Erstfach
| 12. FS
| 90 LP+ 30 LP (SK) inkl. BA-Arbeit 40 LP | keine Verlängerung notwendig
|
Studierende 3 | |||
Erstfach
| 12. FS
| 81 LP+ 30 LP (SK) inkl. BA-Arbeit 40 LP | Studienfachberatung mit Verlängerung notwendig
|
Bitte beachten Sie, dass bei Zwei-Fächer-Bachelorstudiengängen die Schlüsselkompetenzen (SK) und die Abschlussarbeit dem Erstfach zuzurechnen sind. Auch diese Bereiche des Studiums sind innerhalb der Prüfungsfrist zu beenden.
Verlängerungsmöglichkeiten
Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Prüfungsfrist, wenn Sie erkennen, dass Sie bis zum Ablauf dieser Frist, Ihr Fach bzw. den Studiengang nicht abschließen können.
Studienfachberatung
Formelle Voraussetzung für eine solche Verlängerung ist die Teilnahme an einer Studienfachberatung bei einem Hochschullehrer.
Ziel dieser Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung mit einer Verlängerung der Prüfungsfrist um zwei Semester. Die mit der Studienverlaufsvereinbarung verbundene Verlängerung der Prüfungsfrist um zwei Semester erfolgt nur, wenn absehbar ist, dass innerhalb dieser zwei Semester die zum Abschluss des Studienfachs bzw. des Studiengangs erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt werden können.
Die Studienverlaufsvereinbarung mit der Verpflichtung, die fehlenden Leistungen innerhalb von zwei Semestern abzulegen, ist von den betroffenen Studierenden und von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder einer bzw. einem Prüfungsausschuss beauftragten Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer zu unterzeichnen.
Zu dieser Studienfachberatung werden die betroffenen Studierenden ausdrücklich und in der Regel ein Semester vor Erreichen der Prüfungsfrist eingeladen.
Nehmen die betroffenen Studierenden trotz dieser Einladung an der Studienfachberatung nicht teil, erlischt nach Ablauf der Prüfungsfrist der Prüfungsanspruch mit der Folge der Exmatrikulation nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BbgHG. Gleiches gilt leider auch, wenn im Rahmen des Beratungsgesprächs festgestellt werden muss, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt.
Bei Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung und der damit verbundenen Verlängerung, verpflichtet sich die/der Studierende, innerhalb dieser weiteren zwei Semester das Studium zu beenden. Der Prüfungsanspruch besteht in diesen Fällen für den Zeitraum der Verlängerung fort. Kann sie/er diese Vereinbarung nicht einhalten, erlischt der Prüfungsanspruch nach Ablauf der Verlängerung und es erfolgt eine Exmatrikulation von Amts wegen.
Weitere Verlängerung nach Härtefall
Sollten unverschuldete Umstände (Härtefall) innerhalb der Verlängerungsfrist dazu führen, dass trotz Verlängerung der Studiengang nicht abgeschlossen werden kann, so kann eine nochmalige Verlängerung beim Prüfungsausschuss beantragt werden. In diesen Fällen erfolgt keine nochmalige Einladung zu einem Beratungsgespräch. Die Studierenden müssen selbst die Verlängerung beim Prüfungsausschuss beantragen. In diesen Fällen verlängert der Prüfungsausschuss ohne Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung angemessen abhängig vom jeweiligen Härtefall. Solche Härtefälle sind insbesondere:
- längerfristige, chronische Erkrankung bzw. Behinderungen, die durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen sind,
- Zeiten des Mutterschutzes,
- Elternzeit oder
- Zeiten der Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, Ehegatten oder Lebenspartnern.
Ein solcher Härtefall ist von Ihnen unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen glaubhaft zu machen. Bei Erkrankungen oder Behinderungen ist ein fachärztliches Attest vorzulegen.
Härtefall im Studium
Sollten Sie bereits im Rahmen des Studiums während des Ablaufs der o.g. Prüfungsfrist aufgrund eines Umstandes, den Sie nicht zu vertreten haben außer Stande gewesen sein, die Prüfungsfrist einzuhalten, machen Sie dieses bitte schnellstmöglich nach Einladung zur Studienfachberatung, aber spätestens im Beratungsgespräch geltend. In solchen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsfrist angemessen verlängern. Solche Härtefälle sind auch hier z.B. Erkrankungen oder Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen. Auch ein solcher Härtefall ist von Ihnen unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen glaubhaft zu machen. Bei Erkrankungen oder Behinderungen ist ein fachärztliches Attest vorzulegen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass eine Verlängerung nicht in Betracht kommt, wenn der Härtefall, bereits durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden konnte. Insbesondere in Fällen der Beurlaubung aus dem für den Härtefall geltend gemachten Grund kommt eine solche Verlängerung aus Härtefallgründen nicht in Betracht.
Eine Studienverlaufsvereinbarung ist in diesen Fällen nicht abzuschließen.
Wenn Sie nach Ablauf dieser Verlängerung das Studium nicht beendet haben, ist eine Studienfachberatung wie oben beschrieben durchzuführen oder es ist bei Andauern des Härtefalls eine erneute Verlängerung zu beantragen.
Besonderheiten bei auslaufenden Studiengängen
In Studiengängen bzw. -fächern, die ab dem Wintersemester 2018/19 aufgehoben wurden, ist eine Verlängerung des Prüfungsanspruches längstens bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu welchem die jeweilige Regelstudienzeit des betroffenen Studienganges bzw. -faches zuzüglich weiterer zehn Semester gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufhebung abläuft.
Zeitpunkt einer Verlängerung
Sollten Sie eine Verlängerung erhalten, ist diese im Idealfall im Rückmeldezeitraum im Dezernat für Studienangelegenheiten, Studienbüro/ Studierendensekretariate vorzulegen.
Folgen fehlender Verlängerung
Ohne Vorlage einer Verlängerung können Sie sich nicht mehr zum Semester, welches nach Ablauf der Prüfungsfrist beginnt, zurückmelden. Es erfolgt die Exmatrikulation.
Prüfungsanspruch nach Erreichen der Prüfungsfrist
Mit Erreichen der Prüfungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch und es muss eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt alle Leistungen erfolgreich abgeschlossen haben müssen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Haben Sie während Ihrer bestehenden Immatrikulation Leistungen sowohl angemeldet, erbracht und abgegeben und es steht ausschließlich die Bewertung der Leistung aus, kann diese Bewertung auch nach dem Ende der Prüfungsfrist erfolgen („Hemmung“ nach §7a Abs. 2 BAMA-O/BAMALA-O).
Soweit die letzte Leistung die Bachelor- oder Masterarbeit ist, erstreckt sich dieses auch auf die ggf. vorgesehene Disputation.
Beispiel: Endet Ihre Prüfungsfrist am 30.09., so müssen Sie bis spätestens zum 30.09. eine angemeldete Hausarbeit oder Abschlussarbeit abgegeben haben. Die Bewertung der Arbeit kann in diesem Fall auch nach dem 30.09. erfolgen.